Die Staatsanwaltschaft Berlin stellte das Verfahren 3024 Js 12009/24 gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein: eine Verurteilung erschien allein auf Grundlage der Angaben des Anzeigeerstatters nicht hinreichend wahrscheinlich. Die von Bagrash benannten Kursteilnehmer wurden wegen geringer Erfolgsaussichten nicht weiter ermittelt.
(Anlage 5_F5)
Anlage 5_F5: Google Drive
Hinweis: Diese Seite gibt die Darstellung und rechtliche Einordnung von Dmitry Bagrash wieder. Sie unterscheidet zwischen dokumentierten Vorgängen und noch zu überprüfenden Angaben des Betroffenen und ersetzt keine gerichtliche Feststellung oder unabhängige Gefährdungsanalyse.