⚖ Dringend: Strafverteidiger gesucht — außerhalb Berlins
Politischer Häftling, EGMR-Beschwerde eingereicht, Abschiebungsdrohung. Beispielloser Widerstand der Berliner Staatsanwaltschaft zu erwarten. Anwalt muss außerhalb Berlins ansässig sein.
Details →Fall 2 · Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz · Gesch.-Z. III A 2 - 4510-0027/2026/E · Bearbeiterin Hehmann · Datum 14.09.2026, Zugang 22.09.2026
Anlage 220_F2 — Antwort der Senatsverwaltung zu sechs Eingaben: Aufklärung zur Videosperre abgelehnt, Wachs-Anzeige weiterhin ohne Ergebnis
Sammelantwort der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz, Bearbeiterin Frau Hehmann, Zeichnung „Im Auftrag“, Datum 14.09.2026, mir zugegangen am 22.09.2026. Das Schreiben fasst laut eigener Angabe „aus ökonomischen Gründen“ sechs Eingaben zusammen:
| Nr. | Datum Eingabe | Thema | Vorlage Senat | Vorlage Fachreferentin |
|---|---|---|---|---|
| 1 | 23.08.2026 | Einschreiben nicht ausgehändigt | 25.08.2026 | 02.09.2026 |
| 2 | 02.09.2026 | Presseanschreiben / Anzeige | 04.09.2026 | 14.09.2026 |
| 3 | 03.09.2026 | Schriftliche Eingangsbestätigung | 07.09.2026 | 14.09.2026 |
| 4 | 06.09.2026 | Telio | 09.09.2026 | 10.09.2026 |
| 5 | 06.09.2026 | Auskunft IFG Berlin | 09.09.2026 | 10.09.2026 |
| 6 | 10.09.2026 | Legalprognose / Forum Strafvollzug | 10.09.2026 | 14.09.2026 |
Worum es geht. Die Punkte 2 und 6 fassen die beiden Bitten zusammen, die ich der Senatsverwaltung per Telefax am 02.09.2026 übermittelt hatte (Dossier Badenberg, Punkt 6): erstens Aufklärung, auf welchem Informationsweg die JVA Heidering fünf Tage vor der Sperrung meiner Videotelefonie von dem betreffenden Video Kenntnis erlangte; zweitens Auskunft nach § 147 GVG zum Sachstand meiner 2024 erstatteten Anzeige gegen Oberstaatsanwalt Klaus-Michael Wachs.
Wortlaut „Zu 2. und 6.“ — zur Frage des Informationswegs:
„Da Sie Ihre Aktivitäten und auch das von Ihnen benannte Video öffentlich im Internet zugänglich machen, sehe ich keine Veranlassung die Justizvollzugsanstalt Heidering aufzufordern, mir über den Informationsweg Auskunft zu geben. Diese Erkenntnisse können durch jeden, der Sie googelt, innerhalb kürzester Zeit erworben werden.“
Zum Sachstand der Wachs-Anzeige, im selben Absatz:
„Bezüglich des Sachstandes Ihrer Anzeige gegen Oberstaatsanwalt Klaus-Michael Wachs habe ich Ihr Anliegen an das zuständige Fachreferat weitergeleitet und warte von dortiger Seite auf Rückmeldung.“
Zu Punkt 1 (Einschreiben), gestützt allein auf die Selbstauskunft der Anstalt:
„Mir ist inzwischen das Schreiben der Justizvollzugsanstalt Heidering vom 09.09.2026 an den Petitionsausschuss ebenfalls zugeleitet worden. Auf Basis der Darstellung der Justizvollzugsanstalt Heidering lässt sich kein Fehlverhalten der Behörde erkennen. … Daher wird dieser Vorgang nunmehr als abgeschlossen betrachtet.“
Fakt. Zwischen der Selbstauskunft der JVA Heidering an den Petitionsausschuss (09.09.2026), auf die Punkt 1 sich stützt, und der Abfassung dieses Antwortschreibens (14.09.2026) liegt der Beschluss des Landgerichts Berlin I vom 11.09.2026, Az. 595 StVK 126/26 Vollz (Anlage 218_F2): Der Bescheid der JVA Heidering vom 22.07.2026 zur Sperrung meiner Videotelefonie wurde als rechtswidrig aufgehoben, 9/10 der Kosten trug die Anstalt. Das Antwortschreiben vom 14.09.2026 erwähnt diesen Beschluss an keiner Stelle — auch nicht dort, wo es ausdrücklich zur Frage des Video-Informationswegs Stellung nimmt.
Norm. § 151 StVollzG (Aufsicht) · Art. 19 Abs. 4 GG · Art. 17 GG (Petitionsrecht) · § 147 GVG.
Norm. § 151 StVollzG (Aufsicht) · Art. 19 Abs. 4 GG · Art. 17 GG (Petitionsrecht) · § 147 GVG.
Gegenhypothese. Die Vorlage bei der Fachreferentin für Punkt 2 datiert auf denselben Tag wie das Schreiben (14.09.2026) — drei Tage nach dem Beschluss. Es ist ohne Weiteres möglich, dass eine Sachbearbeiterin, die eine Vielzahl von Eingaben zu bearbeiten hat, zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis von einer erst wenige Tage alten gerichtlichen Entscheidung in einem anderen Aktenzeichen hatte — zumal es, soweit hier bekannt, keinen automatisierten Meldeweg zwischen dem Landgericht und der Aufsichtsbehörde gibt. Auch die Formulierung selbst beantwortet, wenn auch knapp, eine Frage: Sie verneint die Notwendigkeit einer Nachfrage bei der Anstalt, weil die Information öffentlich zugänglich sei — das ist eine inhaltliche Position, kein bloßes Schweigen.
Was fehlt. Eine Antwort auf die tatsächlich gestellte Frage bleibt aus: Nicht, ob Informationen über mich öffentlich auffindbar sind, sondern auf welchem konkreten Weg die JVA Heidering — fünf Tage vor der Sperrung — Kenntnis von dem einen bestimmten Video erlangte, dessen Veröffentlichung sie zum Anlass des inzwischen aufgehobenen Bescheids nahm. Ebenso fehlt jeder Hinweis darauf, ob und wie der Beschluss vom 11.09.2026 bei der Entscheidung, den Vorgang mit einer Absage zu beantworten, berücksichtigt wurde — und ob es überhaupt einen Mechanismus gibt, der eine Aufsichtsbehörde von einer gerichtlichen Aufhebung des Handelns der von ihr beaufsichtigten Anstalt in Kenntnis setzt, bevor sie einen thematisch identischen Vorgang als erledigt einstuft.
Ton. Die Formulierung „keine Veranlassung… Diese Erkenntnisse können durch jeden, der Sie googelt, innerhalb kürzester Zeit erworben werden“ beantwortet eine an eine Aufsichtsbehörde gerichtete Sachfrage mit einem Verweis auf meine eigene Öffentlichkeitsarbeit als Journalist und Aktivist — nicht mit einer Prüfung des Vorgangs bei der beaufsichtigten Anstalt. Ob das als Sachbescheid oder als Zurückweisung zu lesen ist, mag die Leserin selbst beurteilen; ich halte die Formulierung für bezeichnend genug, um sie wörtlich zu dokumentieren.
Zusammenhang. Zwei Bitten vom 02.09.2026 und Sendenachweise: Anlage 199_F2 · Bescheid zur Videosperre, aufgehoben: Anlage 218_F2 · Dossier zum Vorgang: Die Sperrung der Videotelefonie · Dossier der Bearbeiterin: Frau Hehmann · Dossier der Senatorin: Dr. Felor Badenberg.
Herkunft der Angaben: Originaldokument im Dokumentenarchiv, 2 Seiten, beglaubigt (Stempel Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz Berlin, „Beglaubigt“, Verwaltungsbeschäftigte). Diese Seite gibt den vollständigen sachlichen Inhalt sowie wörtliche Zitate der für die Einordnung zentralen Passagen wieder und ergänzt sie um die Einschätzung von Dmitry Bagrash.