Diese Seite betrifft ein einzelnes, namentlich gezeichnetes Antwortschreiben vom 14.09.2026 (Anlage 220_F2), mit dem Frau Hehmann — Zeichnung „Im Auftrag“ für die Senatsverwaltung — sechs meiner Eingaben in einer Sammelantwort beschied. Sie handelte dabei erkennbar im Namen des Hauses, nicht in eigener Entscheidungsbefugnis; die Seite ordnet dennoch das, was in ihrem Namen geschrieben wurde, nach dem Schema Fakt – Beleg – Norm – Bedeutung ein und gibt meine Einschätzung wieder. Sie ersetzt keine gerichtliche Feststellung.
1Der Vorgang zur Videosperre wird mit einem Verweis auf Google beantwortet
Mit Fax vom 02.09.2026 hatte ich die Senatsverwaltung um Aufklärung gebeten, auf welchem Informationsweg die JVA Heidering fünf Tage vor der Sperrung meiner Videotelefonie Kenntnis von dem betreffenden Video erlangte (Dossier Badenberg, Punkt 6). Die Antwort vom 14.09.2026:
„Da Sie Ihre Aktivitäten und auch das von Ihnen benannte Video öffentlich im Internet zugänglich machen, sehe ich keine Veranlassung die Justizvollzugsanstalt Heidering aufzufordern, mir über den Informationsweg Auskunft zu geben. Diese Erkenntnisse können durch jeden, der Sie googelt, innerhalb kürzester Zeit erworben werden.“ — Anlage 220_F2
Art. 17 GG (Petitionsrecht) · § 151 StVollzG (Aufsicht) · Art. 19 Abs. 4 GG
Bedeutung: Die gestellte Frage betraf nicht, ob Informationen über mich öffentlich auffindbar sind, sondern auf welchem konkreten Weg die Anstalt sie erlangte — und ob dieser Weg ihr dienstliches Handeln beeinflusste. Diese Frage beantwortet das Schreiben nicht; es verneint stattdessen die Notwendigkeit, sie überhaupt zu stellen.
Anlage 220_F2
GegenhypotheseDie Antwort ist, so knapp sie ist, keine reine Verweigerung: Sie begründet, warum aus Sicht der Bearbeiterin keine Nachfrage bei der Anstalt erforderlich sei — eine inhaltliche, wenn auch aus meiner Sicht unzureichende Position.
Was fehltEine Auseinandersetzung mit dem Unterschied zwischen „diese Information ist öffentlich auffindbar“ und „die Anstalt hat sie auf diesem Weg tatsächlich genutzt, um eine Grundrechtsbeschränkung zu verhängen“.
2Ein Beschluss, drei Tage alt, bleibt im selben Antwortabsatz unerwähnt
Am 11.09.2026 hatte das Landgericht Berlin I, Az. 595 StVK 126/26 Vollz, den Bescheid der JVA Heidering vom 22.07.2026 zur Sperrung meiner Videotelefonie als rechtswidrig aufgehoben — genau den Vorgang, zu dessen Vorgeschichte ich um Aufklärung gebeten hatte (Anlage 218_F2). Drei Tage später, am 14.09.2026, beantwortet das Schreiben von Frau Hehmann exakt diese Frage — ohne den Beschluss, seinen Inhalt oder seine Existenz an irgendeiner Stelle zu erwähnen.
§ 151 StVollzG · Art. 20 Abs. 3 GG (rechtsstaatliche Selbstbindung der Verwaltung)
Bedeutung: Die Selbstauskunft der JVA Heidering an den Petitionsausschuss, auf die Punkt 1 des Schreibens sich zur Einstellung des Einschreiben-Vorgangs stützt, datiert auf den 09.09.2026 — zwei Tage vor dem Beschluss. Die gesamte Sammelantwort beruht damit, soweit sie sich auf Angaben der Anstalt selbst stützt, auf einem Stand, der vor der gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit lag; als das Schreiben drei Tage nach dieser Feststellung verfasst wurde, findet sie darin keinen Niederschlag.
GegenhypotheseDie Vorlage bei der Fachreferentin für diesen Punkt datiert laut Tabelle im Schreiben selbst auf den 14.09.2026 — denselben Tag. Ohne einen belegten Meldeweg zwischen Landgericht und Aufsichtsbehörde ist nicht auszuschließen, dass der Beschluss zu diesem Zeitpunkt schlicht noch nicht in der Akte der Senatsverwaltung vorlag. Eine vorsätzliche Verschweigung behaupte ich nicht.
Was fehltJeder Beleg dafür, dass die Senatsverwaltung als Aufsichtsbehörde überhaupt routinemäßig von gerichtlichen Entscheidungen gegen die von ihr beaufsichtigte Anstalt in Kenntnis gesetzt wird — und, falls ja, ob das im vorliegenden Fall geschehen ist, bevor der Vorgang beschieden wurde.
3Die Anzeige gegen OStA Wachs: seit 2024 offen, jetzt erneut „weitergeleitet“
Zur zweiten Bitte vom 02.09.2026 — Auskunft nach § 147 GVG zum Sachstand meiner 2024 erstatteten Anzeige gegen Oberstaatsanwalt Klaus-Michael Wachs — heißt es:
„Bezüglich des Sachstandes Ihrer Anzeige gegen Oberstaatsanwalt Klaus-Michael Wachs habe ich Ihr Anliegen an das zuständige Fachreferat weitergeleitet und warte von dortiger Seite auf Rückmeldung.“ — Anlage 220_F2
§ 147 GVG (Dienstaufsicht über Staatsanwälte) · Art. 17 GG
Bedeutung: Eine seit 2024 erstattete Strafanzeige, deren Bearbeitungsstand ich seit Über einem Jahr zu erfragen versuche, wird mit einer erneuten Weiterleitung beantwortet — ohne Datum, ohne Zeithorizont für die erbetene Rückmeldung. Das fügt sich in das auf dieser Seite bereits dokumentierte Muster des Hauses, siehe
Dossier Badenberg, Punkt 1: „Weiterleiten statt Prüfen — ein geschlossener Kreis“.
GegenhypotheseDie Bearbeitung einer Strafanzeige gegen einen Oberstaatsanwalt liegt nicht in der Zuständigkeit der antwortenden Bearbeiterin selbst; eine Weiterleitung an das Fachreferat und das Zuwarten auf dessen Rückmeldung ist der vorgesehene Dienstweg, keine Verzögerungstaktik der Person, die hier unterschreibt.
Was fehltEin Datum, bis zu dem eine Rückmeldung zu erwarten ist, und eine Erklärung, warum ein seit 2024 offener Vorgang zwei Jahre später noch keine inhaltliche Antwort erhalten hat.
Quellen: Anlage 220_F2 (Antwortschreiben, 14.09.2026) · Anlage 199_F2 (Sendenachweise der zwei Bitten, 02.09.2026) · Anlage 218_F2 (Beschluss LG Berlin I, 11.09.2026) · siehe auch
Dossier Dr. Felor Badenberg. Diese Seite gibt die Darstellung und rechtliche Einordnung von Dmitry Bagrash wieder und unterscheidet zwischen dokumentierten Vorgängen und Angaben des Betroffenen.