Dmitry Bagrash, Vorsitzender des Vereins Unkremlin e. V., hat unter bagrash-justice.com eine vollständige Dokumentation seines Straf- und Vollzugsverfahrens veröffentlicht. Alle Behördendokumente sind im Original einsehbar. Am 2. September 2026 hat er Strafanzeige nach § 339 StGB gegen den vorsitzenden Richter und den Oberstaatsanwalt seines Verfahrens erstattet. Über den Vorwurf ist nicht entschieden; es gilt die Unschuldsvermutung.

Bagrash, seit 1992 in Deutschland und Gründer des russischsprachigen Antikriegsvereins Unkremlin, ist seit Dezember 2022 in Haft. Zwei Drittel der Strafe sind seit dem 5. Juli 2026 verbüßt. Die Aussetzung des Strafrests wurde abgelehnt.

Die Dokumentation umfasst rund 770 Seiten und 320 datierte Ereignisse. Sie enthält Beschlüsse, Vollzugspläne, Stellungnahmen und Sendeprotokolle im Volltext. Zu jedem Vorgang steht dort ausdrücklich auch die entlastende Deutung — und die Angabe, welches Beweismittel fehlt.

Drei Vorgänge, die sich an den Dokumenten nachprüfen lassen

Im Urteil des Landgerichts Berlin I vom 22. Juli 2024 fehlte die nach § 260 Abs. 5 StPO zwingende Liste der angewandten Vorschriften vollständig. Der Bundesgerichtshof entschied am 7. Mai 2025 über diese Fassung. Eingefügt wurde die Liste am 30. Juli 2025 — 373 Tage nach der Verkündung und nach Eintritt der Rechtskraft, mit der Begründung, es liege ein offensichtliches Schreibversehen vor. Die Besetzung des Berichtigungsbeschlusses wich von der des Urteils ab. Anlage 65_F2

Ein Diagnostikverfahren der JVA Moabit ermittelte im April 2026 einen LSI-R-Wert von 20 — nach dem Wortlaut des Dokuments ein unterdurchschnittliches Rückfallrisiko. Diese Zahl erscheint in keiner späteren Entscheidung mehr. Stattdessen wandert eine Formulierung über „deutlich formulierten Vergeltungsdrang“ wörtlich durch fünf Behördendokumente, ohne dass ein einziges Beweismittel benannt wird. Das Dokument trägt keine Unterschrift. Anlage 137_F2

Seit dem 17. Juli 2026 ist Bagrash die Videotelefonie für drei Monate gesperrt. Die Anstalt hat dem Landgericht am 25. August 2026 schriftlich mitgeteilt, er habe in der Anhörung „nicht die Möglichkeit genutzt, künftig auf diese Art der Nutzung der Videotelefonie zu verzichten“ — und daraus abgeleitet, die Vollsperre sei das mildeste Mittel. Welche Vorschrift er verletzt haben soll, ist ihm bis heute nicht genannt worden. In ihrem eigenen Lohnschein für August 2026 führt dieselbe Anstalt zweimal den Eintrag „Journalist“. Anlage 205_F2 · 206_F2

Zitierfähig

„Ich bitte niemanden, mir zu glauben. Ich bitte darum, die Dokumente zu lesen. Sie stammen alle von der Justiz, nicht von mir.“
„Auf meiner Seite steht bei jedem Vorwurf auch die harmloseste Erklärung dafür. Wer das für Schwäche hält, hat nicht verstanden, worum es mir geht: Ich will nachprüfbar sein.“
„Ich schreibe aus der Haft. Ich kann keine Post versenden — jede Übermittlung läuft per Telefax über Dritte. Das ist der Grund, warum diese Dokumentation überhaupt existiert.“

Verfahrensstand

Verfassungsbeschwerde vom 10. Juli 2026 beim Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 2 BvR 1314/26 registriert. Eine zweite Verfassungsbeschwerde vom 1. September 2026 ist ohne Aktenzeichen. Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingereicht. Eine Petition liegt beim Petitionsausschuss des Abgeordnetenhauses von Berlin.

Links und Kontakt

Dokumentation · Für Redaktionen · Die Dokumente im Wortlaut · Chronik-Archiv

bagrash.presse@gmail.com · Presse-ID 2135610
Dmitry Bagrash · JVA Heidering · Ernst-Stargardt-Allee 1 · 14979 Großbeeren · Buch-Nr. 327/25/7

Betroffene Stellen erhalten vor jeder Veröffentlichung Gelegenheit zur Stellungnahme. Stellungnahmen werden ungekürzt neben der eigenen Darstellung veröffentlicht. Diese Mitteilung darf unverändert weitergegeben werden.