Ohne Einsicht in die eigene Verfahrensakte ist eine wirksame, fristgebundene Revisionsbegründung faktisch unmöglich. Über mehrere Instanzen hinweg wurde mir diese Einsicht verweigert oder verzögert — von einer formlosen Ablehnung durch VRiLG Groß bis zur ausdrücklichen Feststellung des Bundesgerichtshofs, mir stehe als „verteidigtem Angeklagten" gar kein eigenes Akteneinsichtsrecht zu.
Da der Kontakt zu meinem Pflichtverteidiger seit Monaten unmöglich war, beantragte ich beim Landgericht Berlin eine Fristverlängerung für die Revisionsbegründungsergänzung sowie Akteneinsicht.
VRiLG Groß antwortete formlos: die Akteneinsicht sei „nicht mehr möglich, da sich die Akten nicht mehr im Gericht befinden", und wies zugleich darauf hin, die Revisionsbegründungsfrist sei bereits abgelaufen.
„Im Übrigen darf ich Sie darauf hinweisen, dass die Revisionsbegründungsfrist abgelaufen ist, für die das Gesetz in diesem Fall keine Verlängerungsmöglichkeit vorsieht."
Meine eigene Einschätzung: Ich hatte ausdrücklich um Fristverlängerung für eine Ergänzung zur bereits eingereichten Revisionsbegründung gebeten — eine Frist, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war. Die Antwort ging an dieser Bitte vorbei.
142 Tage nach meinem Antrag entschied die Vorsitzende des 5. Strafsenats des BGH, Gabriele Cirener: meine Anträge auf Gewährung von Akteneinsicht würden abgelehnt, da einem „verteidigten Angeklagten" ein eigenes Akteneinsichtsrecht grundsätzlich nicht zustehe.
In der JVA Heidering beantragte ich fristgebunden Akteneinsicht in alle Unterlagen, die die Anstalt an die EWA-Kommission übersandt hatte — mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass ich mich ohne Kenntnis dieser Unterlagen nicht sachgerecht auf die Konferenz vom 13.03.2026 vorbereiten könne.
Über anderthalb Jahre hinweg wiederholt sich dasselbe Muster: eine Ablehnung ohne inhaltliche Prüfung meiner Begründung, gefolgt von einem Verweis auf angeblich abgelaufene Fristen oder auf formale Zuständigkeitsregeln. Die 142-tägige Bearbeitungsdauer allein beim BGH bedeutete, dass jede Möglichkeit einer fristgerechten, aktengestützten Revisionsergänzung längst verstrichen war, bevor überhaupt eine Entscheidung erging.