Der Kontakt zu einer staatlich anerkannten öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft darf nach geltendem Recht unter keinen Umständen eingeschränkt werden. Nachdem bekannt wurde, dass ich über die Jüdische Gemeinde neue Rechtsanwälte für ein Ermittlungsverfahren gegen OStA Wachs suchte, wurde mir dieser Kontakt über Monate systematisch verweigert.
Antrag an die Generalstaatsanwaltschaft Berlin auf Freischaltung der Telefonnummer 030/21280830.
Die Sozialarbeiterin der JVA Moabit, Frau Gaedke, teilte mir eine mündliche Ablehnung durch OStA Wachs mit — verbunden mit dem Verbot, mir die schriftliche Entscheidung auszuhändigen.
Ich beantragte die gerichtliche Erlaubnis eines Telefonkontakts mit Rabbiner Segal sowie die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Vorenthaltung der Ablehnungsentscheidung von OStA Wachs.
In einem formlosen Schreiben legte Richter Groß meinen Antrag zur Seite, äußerte sich zufrieden mit der Ablehnung des Telefonkontakts und lehnte auch die beantragte Rechtsmittelbelehrung ab. Zur Vorenthaltung der schriftlichen Ablehnung äußerte er sich mit keinem Wort.
Mehrere weitere Anträge an die Anstaltsleitung der JVA Moabit auf Freischaltung der Telefonnummern der Jüdischen Gemeinde sowie des Zentralrats der Juden, jeweils mit ausführlicher Darlegung der Rechtslage.
In einer separaten, zu Protokoll der Rechtspflegerin genommenen Erklärung beantragte ich gemäß § 119 Abs. 4 Nr. 18 i.V.m. § 53 Abs. 1 Nr. 1 StPO ausdrücklich eine unüberwachte Telefonerlaubnis mit einem weiteren Rabbiner.
Nach meiner eigenen zeitlichen Rekonstruktion begann diese systematische Verweigerung unmittelbar, nachdem den zuständigen Stellen — nach Beobachtung eines Anwaltsbesuchs durch das LKA — bekannt wurde, dass ich über die Jüdische Gemeinde neue anwaltliche Unterstützung für ein Ermittlungsverfahren gegen OStA Wachs suchte. Diese zeitliche Nähe ist meine eigene Einordnung; ein förmlicher Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs liegt nicht vor.