ENTWURF — NICHT EIGENHÄNDIG EINZUREICHEN. Arbeitsentwurf zur Prüfung, Ergänzung und Unterzeichnung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt. Ohne anwaltliche Unterschrift bzw. Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle (§ 366 Abs. 2 StPO) ist ein Wiederaufnahmeantrag nicht formwirksam.
[Kanzleibriefkopf des beauftragten Rechtsanwalts]

An das Landgericht Berlin I

— Strafvollstreckungs- bzw. zuständige Strafkammer —
Turmstraße 91, 10559 Berlin

Az.: 522 Ks 5/23 (LG Berlin I) — 176 Js 4/22 (GStA Berlin)
Beschluss (Berichtigung) vom 30.07.2025

In der Strafsache

gegen Dmitry Bagrash, geboren am 09.05.1968 in Moskau/Russische Föderation, derzeit in der Justizvollzugsanstalt Heidering, Buch-Nr. 327/25-7,

wird namens und in Vollmacht des Verurteilten beantragt:

  1. Die Wiederaufnahme des durch Urteil des Landgerichts Berlin I vom 22.07.2024 (Az. 522 Ks 5/23) rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens wird beantragt.
  2. Hilfsweise wird beantragt festzustellen, dass der Beschluss vom 30.07.2025 („Berichtigungsbeschluss") unwirksam ist, da er das Urteil nach Eintritt der Rechtskraft in seinem materiellen Gehalt verändert hat.
  3. Es wird beantragt, die Vollstreckung des Urteils bis zur Entscheidung über diesen Antrag auszusetzen (§ 360 Abs. 2 StPO).

Begründung

I. Sachverhalt

Das Landgericht Berlin I verurteilte den Antragsteller mit Urteil vom 22.07.2024 wegen versuchten Mordes u. a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten. Das schriftliche Urteil enthielt entgegen § 260 Abs. 5 Satz 1 StPO keine vollständige Liste der angewendeten Strafvorschriften.

Der Bundesgerichtshof verwarf mit Beschluss vom 07.05.2025 (Az. 5 StR 72/25) die Revision des Antragstellers gegen dieses Urteil — mithin gegen ein Urteil, dem die nach § 260 Abs. 5 Satz 1 StPO vorgeschriebene Angabe der angewendeten Vorschriften fehlte.

Am 30.07.2025 — 373 Tage nach Urteilsverkündung und nach Eintritt der formellen Rechtskraft — erließ das Landgericht Berlin I einen als „Berichtigungsbeschluss" bezeichneten Beschluss, mit dem erstmals eine umfangreiche Liste angewendeter Strafvorschriften (§§ 211, 248c, 263a, 303, 306a, 306c, 22, 23, 49, 52, 53, 73 StGB) in den Urteilstenor eingefügt wurde. Zur Begründung wurde ein „offensichtliches Schreibversehen" angeführt.

Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Antragstellers wurde vom Kammergericht Berlin mit Beschluss vom 31.10.2025 (Az. 3 Ws 48/25 + 49/25) als bereits unzulässig verworfen — mit der Begründung, die Beschwer des Verurteilten folge allein aus dem Schuld- und Rechtsfolgenausspruch, nicht aus der nachträglich eingefügten Liste der Strafvorschriften. Eine inhaltliche Prüfung, ob eine derartige nachträgliche Ergänzung nach Eintritt der Rechtskraft überhaupt zulässig ist, erfolgte dadurch nicht.

II. Rechtliche Würdigung

1. Verstoß gegen die Rechtskraft und den Bestimmtheitsgrundsatz. Ein Urteil erwächst nach Ablauf der Rechtsmittelfristen bzw. nach Erschöpfung des Rechtswegs in materielle Rechtskraft. Diese Rechtskraft erstreckt sich auf den gesamten Inhalt des Urteils, einschließlich der nach § 260 Abs. 5 StPO mitzuteilenden Rechtsgrundlagen, da diese für die revisionsgerichtliche Prüfung konstitutiv sind. Die Berichtigung eines Urteils nach Rechtskraft ist nach ganz herrschender Meinung nur zulässig, wenn es sich um ein offensichtliches, für jeden erkennbares Schreib- oder Rechenversehen handelt, das den Sinn der Entscheidung nicht verändert (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 267 Rn. 20 f. m.w.N.; BGH NStZ 1995, 200). Das nachträgliche Einfügen einer zuvor vollständig fehlenden Liste der angewendeten Strafvorschriften stellt keine solche bloße Randkorrektur dar, sondern eine inhaltliche Ergänzung der rechtlichen Grundlage der Verurteilung.

Der Antragsteller macht geltend, dass eine solche nachträgliche Ergänzung mit dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) unvereinbar ist, wenn sie nach Erschöpfung des Rechtswegs erfolgt: Der Bundesgerichtshof hatte am 07.05.2025 über ein Urteil zu entscheiden, dessen maßgebliche Rechtsgrundlage dem Revisionsgericht in vollständiger Form gerade nicht vorlag.

2. Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Dem Antragsteller wurde vor Erlass des Berichtigungsbeschlusses keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die gegen den Beschluss gerichtete Beschwerde wurde entgegen § 306 Abs. 2 StPO nach Darstellung des Antragstellers nicht unverzüglich dem Beschwerdegericht vorgelegt.

3. Zum Wiederaufnahmegrund. Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist nach § 359 StPO an enge Voraussetzungen gebunden. Der vorliegende Fall begründet aus Sicht des Antragstellers einen Wiederaufnahmegrund entsprechend § 359 Nr. 5 StPO (neue Tatsachen bzw. Beweismittel), da erst nach Abschluss des Revisionsverfahrens bekannt wurde, in welchem Umfang die dem Bundesgerichtshof vorliegende Urteilsfassung von der später — einseitig und ohne Anhörung — „berichtigten" Fassung abwich. Ergänzend wird auf den parallel gestellten Antrag auf Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den erkennenden Vorsitzenden Richter wegen des Verdachts der Rechtsbeugung (§ 339 StGB) verwiesen; sollte dieses Verfahren zu einer Verurteilung führen, wäre der Wiederaufnahmegrund des § 359 Nr. 3 StPO einschlägig.

III. Anträge zur Verfahrensgestaltung

Es wird angeregt, vorab — unabhängig vom endgültigen Ausgang des Wiederaufnahmeverfahrens — die Vollstreckung auszusetzen (§ 360 Abs. 2 StPO), da die aufgezeigten Zweifel an der Wirksamkeit der Urteilsgrundlage erheblich sind.

Anlagen (durch den beauftragten Verteidiger zu ergänzen)

[Ort, Datum]
Rechtsanwalt/Rechtsanwältin
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