ENTWURF — NICHT EIGENHÄNDIG EINZUREICHEN. Arbeitsentwurf zur Prüfung, Ergänzung und Unterzeichnung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt. Sämtliche tatsächlichen Behauptungen zu Presseberichten, Zeugenaussagen und dem Verhalten der Ermittlungsbehörden sind vor Einreichung durch den Verteidiger anhand der Originalquellen zu verifizieren.
[Kanzleibriefkopf des beauftragten Rechtsanwalts]

An das Landgericht Berlin I

— Zuständige Strafkammer für Wiederaufnahmeverfahren —
Turmstraße 91, 10559 Berlin

Az.: 522 Ks 5/23 (LG Berlin I) — 176 Js 4/22 (GStA Berlin)

In der Strafsache

gegen Dmitry Bagrash, geboren am 09.05.1968 in Moskau/Russische Föderation, derzeit in der Justizvollzugsanstalt Heidering, Buch-Nr. 327/25-7,

wird namens und in Vollmacht des Verurteilten beantragt:

Die Wiederaufnahme des durch Urteil des Landgerichts Berlin I vom 22.07.2024 (Az. 522 Ks 5/23) rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens wegen neuer Tatsachen und Beweismittel gemäß § 359 Nr. 5 StPO.

Begründung

I. Zentrale Prämisse der Anklage und des Urteils

Die Staatsanwaltschaft Berlin, vertreten durch Oberstaatsanwalt Klaus-Michael Wachs, stützte die Ablehnung jeder Beteiligung ausländischer, insbesondere russischer, Nachrichtendienste an dem verfahrensgegenständlichen Vorfall (USBV Lepsiusstraße 103, Mai 2022) tragend auf folgende Erwägung: Wäre der Antragsteller tatsächlich durch fremde Nachrichtendienste als Tatverdächtiger platziert worden, hätten diese ein erkennbares Interesse daran gehabt, seinen Namen den deutschen Ermittlungsbehörden — zumindest anonym — zuzuspielen. Da dies nach Aktenlage nicht geschehen sei, sei die Beteiligung von Nachrichtendiensten als Erklärung auszuschließen. Auf dieser Grundlage wurde das gesonderte Ermittlungsverfahren zum Brandanschlag auf das Fahrzeug des Antragstellers eingestellt, ohne dass eine Beteiligung russischer Stellen inhaltlich geprüft wurde.

II. Neue Tatsachen

1. Namensnennung durch Anwohner unmittelbar nach dem Fund. Nach dem Auffinden der Vorrichtung am 6. Mai 2022 haben Anwohner der Lepsiusstraße gegenüber der Presse den Namen des Antragstellers als möglichen Verantwortlichen genannt. Diese zeitnahe, öffentlich dokumentierte Namensnennung steht der zentralen Prämisse der Staatsanwaltschaft entgegen, wonach niemand — auch nicht anonym — den Namen des Antragstellers im Zusammenhang mit der Tat genannt habe. Diese Pressebehauptungen waren, soweit für den Antragsteller ersichtlich, nicht Gegenstand der Hauptverhandlung.

2. OSZE-Erklärung vom 8. April 2022. Die russische Delegation bei der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) benannte am 8. April 2022 — also knapp vier Wochen vor dem Vorfall — den Antragsteller sowie die von ihm geleitete Organisation Unkremlin e.V. ausdrücklich als politisch störende Organisation. Dieser Vorgang steht im Widerspruch zu der im Urteil und in den Ermittlungen vertretenen Einschätzung, die politische Tätigkeit des Antragstellers sei „völlig unbedeutend" gewesen.

3. Nichtberücksichtigung im Verfahren. Nach Darstellung des Antragstellers wurden weder die Presseberichte mit der Namensnennung durch Anwohner noch die OSZE-Erklärung vom 08.04.2022 in der Hauptverhandlung erörtert oder in den Urteilsgründen gewürdigt. Oberstaatsanwalt Wachs (OStA) hat nach Darstellung des Antragstellers das Vorliegen einer solchen Namensnennung ausdrücklich in Abrede gestellt.

III. Rechtliche Würdigung

Nach § 359 Nr. 5 StPO ist die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet sind, die Freisprechung des Angeklagten oder eine wesentlich geringere Bestrafung zu begründen.

Die hier dargelegten Tatsachen sind aus Sicht des Antragstellers geeignet, die tragende Erwägung der Anklage und des Gerichts — die Verneinung jeder Beteiligung fremder Nachrichtendienste mangels Namensnennung — zu erschüttern. Wenn Anwohner den Namen des Antragstellers bereits unmittelbar nach dem Vorfall gegenüber der Presse genannt haben und die politische Tätigkeit des Antragstellers durch die OSZE-Erklärung vom 08.04.2022 als keineswegs unbedeutend belegt wird, entfällt die Tatsachengrundlage, auf der die Ermittlungsbehörde ihre zentrale Ausschlusshypothese stützte.

Der Antragsteller weist darauf hin, dass die Neuheit dieser Tatsachen im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO in Bezug auf ihre gerichtliche Würdigung zu verstehen ist: Presseberichte und die OSZE-Erklärung waren zwar öffentlich zugänglich, wurden jedoch — soweit ersichtlich — in der Hauptverhandlung nicht eingeführt und daher vom Gericht nicht gewürdigt. Der beauftragte Verteidiger wird gebeten zu prüfen, ob und inwieweit dieser Umstand die Zulässigkeit nach den strengeren Anforderungen der Rechtsprechung zur „Neuheit" von Beweismitteln (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 359 Rn. 32 ff.) trägt, und ob eine eidesstattliche Versicherung der Anwohner bzw. eine Beischaffung der Presseartikel und des OSZE-Dokuments als Beweismittel beizufügen sind.

IV. Beweisangebote

[Ort, Datum]
Rechtsanwalt/Rechtsanwältin
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