An die Staatsanwaltschaft Berlin
Turmstraße 91, 10559 Berlin
Betreff: Strafanzeige und Strafantrag gegen VRiLG Groß, Landgericht Berlin I
wegen des Verdachts der Rechtsbeugung (§ 339 StGB) und der Urkundenfälschung im Amt (§§ 267, 348 StGB)
Anzeigenerstatter: Dmitry Bagrash, derzeit JVA Heidering, Buch-Nr. 327/25-7
Beschuldigter: VRiLG Groß, Vorsitzender Richter, Landgericht Berlin I
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erstatte ich Strafanzeige und stelle, soweit erforderlich, Strafantrag gegen den im Betreff genannten Richter wegen des Verdachts der Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB sowie der Urkundenfälschung im Amt gemäß §§ 267, 348 StGB im Zusammenhang mit dem gegen mich geführten Strafverfahren (Az. 522 Ks 5/23, LG Berlin I).
I. Sachverhalt
1. Nachträgliche materielle Änderung des rechtskräftigen Urteils. Der Beschuldigte erließ am 30.07.2025 — 373 Tage nach Verkündung des Urteils vom 22.07.2024 und nach Eintritt der formellen Rechtskraft — einen als „Berichtigungsbeschluss" bezeichneten Beschluss, mit dem erstmals eine vollständige Liste der angewendeten Strafvorschriften in den Urteilstenor eingefügt wurde. Aus meiner Sicht handelt es sich hierbei nicht um die Berichtigung eines offensichtlichen Schreibversehens, sondern um eine inhaltliche Änderung der Entscheidungsgrundlage nach Eintritt der Rechtskraft.
2. Fehlerhafte bzw. unterlassene Rechtsmittelbelehrung. Nach meiner Darstellung wurde mir weder zum Urteil vom 22.07.2024 noch zum Berichtigungsbeschluss vom 30.07.2025 eine ordnungsgemäße, den Anforderungen des § 35a StPO genügende Rechtsmittelbelehrung erteilt. Die von der Verteidigung dokumentierten Ablichtungen weisen nach eidesstattlicher Versicherung Abweichungen auf, die auf eine nachträgliche Veränderung hindeuten. Ich beantrage die kriminaltechnische Überprüfung der Originaldokumente.
3. Verweigerte Weiterleitung von Rechtsmitteln. Nach meiner Darstellung hat der Beschuldigte meine Revisionsbegründungsergänzung vom 20.01.2025 entgegen § 306 Abs. 2 StPO nicht unverzüglich an das zuständige Revisionsgericht weitergeleitet. Mit Schreiben vom 03.02.2025 (Anlage 13_F2) beantragte ich beim Kammergericht Berlin, den Beschuldigten zur unverzüglichen Weiterleitung zu verpflichten, und regte die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) an.
4. Isolation von Rechtsbeistand und Kommunikation. Nach der Urteilsverkündung wurde mir nach eigener Darstellung über mehrere Monate jede Kommunikation mit der Jüdischen Gemeinde untersagt (vgl. Anlage 1_F3 bis 33_F3). Die Urkundsbeamtin des Amtsgerichts Tiergarten wurde nach eidesstattlicher Versicherung vom 15.01.2025 (Anlage 9_F2) angewiesen, meine Ergänzung zur Revisionsbegründung nicht zu Protokoll zu nehmen — unter Berufung auf eine „direkte Anweisung des Landgerichts", die ich als vom Beschuldigten persönlich ausgehend vermute.
II. Rechtliche Würdigung
1. Rechtsbeugung, § 339 StGB. Nach § 339 StGB macht sich strafbar, wer sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht. Die Rechtsprechung verlangt hierfür einen elementaren, offensichtlichen Verstoß gegen Recht und Gesetz (vgl. BGHSt 32, 357; BGHSt 40, 169). Ich mache geltend, dass die dargestellte Kette von Entscheidungen — nachträgliche Änderung des rechtskräftigen Urteils, unterlassene Rechtsmittelbelehrung, verweigerte Weiterleitung von Rechtsmitteln, faktische Isolation von jeglichem Rechtsbeistand — in ihrer Gesamtschau einen solchen elementaren Verstoß begründen könnte.
2. Urkundenfälschung im Amt, §§ 267, 348 StGB. Sollte sich die vermutete nachträgliche Veränderung der Rechtsmittelbelehrung bestätigen, käme eine Strafbarkeit nach § 348 StGB bzw. § 267 StGB in Betracht. Die kriminaltechnische Untersuchung der Originaldokumente wird ausdrücklich angeregt.
3. Verleitung Untergebener zu einer Straftat, § 357 StGB. Soweit sich bestätigt, dass die Anweisung an die Urkundsbeamtin des Amtsgerichts Tiergarten vom Beschuldigten persönlich ausging, wäre auch eine Strafbarkeit nach § 357 StGB zu prüfen.
III. Beweisangebote
- Urteil LG Berlin I vom 22.07.2024 und Berichtigungsbeschluss vom 30.07.2025
- Eidesstattliche Erklärung vom 15.01.2025 (Anlage 9_F2)
- Schreiben an das Kammergericht vom 03.02.2025 (Anlage 13_F2)
- Dokumentation Anlage 1_F3 bis 33_F3 (Kommunikationssperre Jüdische Gemeinde)
- Videoansprache des Anzeigenerstatters vom 02.06.2026 (öffentlich zugänglich, YouTube)
- Kriminaltechnisches Gutachten zur Echtheit der Rechtsmittelbelehrung (zu beantragen)
- Vollständige Chronologie und Originaldokumente: bagrash-justice.com/de/chronik
IV. Antrag
Ich beantrage die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Beschuldigten und die kriminaltechnische Überprüfung der genannten Dokumente. Für Rückfragen stehe ich über meinen Verteidiger zur Verfügung.