Revisionsbegründungsergänzungen Teil 5 bis 7 und Coronahilfe zur Niederschrift
Am 14.05.2025 wurden RevisionsbegründungDie Begründung der Revision gegen das Urteil vom 22.07.2024, eingereicht durch den Pflichtverteidiger am 28.11.2024.sergänzungen Teil 5, Teil 6, Teil 7 sowie die Ergänzung 'Coronahilfe' zur Niederschrift gebracht.
Kommentar — Einschätzung von Dmitry Bagrash
Auch wenn dies nach Erlass der BGH-Beschlüsse geschah, ist es für die Gesamtchronologie wesentlich, weil die ursprünglichen Fassungen bereits zuvor beim BGH angezeigt bzw. übersandt worden waren.
Amtsgericht Tiergarten in der JVA Moabit, vor der Rechtspflegerin. Erschienen: Herr Bagrash, Dmitry, Buch-Nummer 2796/22/6. Berlin, den 07.05.2025. Über das Landgericht Berlin I zu (522 Ks) 176 Js 4/22 (5/23) an den Bundesgerichtshof, Az. 5 StR 72/25.
Voller Wortlaut, Stand 12.08.2026. Namen von Privatpersonen sind abgekürzt, auch innerhalb der Zitate.
Revisionsbegründungsergänzung im Rahmen der Sachrüge, Teil 5. Im Rahmen der Sachrüge rüge ich die fehlerhafte Tatsachenfeststellung des Gerichts bezüglich meiner angeblichen Täterschaft im Zusammenhang mit dem Graffiti-Schriftzug „Raschisten in der Hölle“ (auf Russisch).
1. Falsche Tatsachenfeststellung bezüglich der Täterschaft. Das Urteil stellt fest, ich sei der Urheber des Graffitis, das in der Nacht vom 24.04.2022 an der Wand der Villa gefunden wurde. Zitate aus dem Urteil:
„Währenddessen holte der Angeklagte aus seinem Fahrzeug eine Dose mit roter Sprühfarbe, mit der er sodann an der rechts neben dem Kellerschacht angrenzenden Seitenwand des Hauses einen Schriftzug in russischer Sprache – übersetzt ‚Raschisten in der Hölle!‘ – auftrug.“ (S. 15 Z. 21)
„Andererseits wurde hierbei jedoch auch der im Zuge des Platzierens der USBV auf dem Gebäude angebrachte russischsprachige Schriftzug ‚Raschisten in der Hölle!‘ berücksichtigt.“ (S. 19 Z. 24)
Weder wurde Sprühfarbe in meinem Besitz gefunden, noch gibt es Spuren von Farbresten an meiner Kleidung oder in meinem Fahrzeug. Nach ständiger Rechtsprechung dürfen richterliche Feststellungen nicht auf bloßen Mutmaßungen beruhen (BGH, Urteil vom 15.03.2022 – 2 StR 593/21).
2. Kein Motiv für die Anbringung des Graffitis. Das Graffiti wurde unmittelbar in der Nähe der Platzierung angebracht. Sollte die Vorrichtung in Brand geraten, wäre das Graffiti durch den Ruß schnell unlesbar geworden. Das widerspricht der Annahme, es habe eine klare politische Botschaft vermitteln sollen. Zudem wäre dieser Schriftzug für deutsche Journalisten aufgrund der russischen Sprache ohne Bedeutung gewesen. Das Urteil geht davon aus, die Platzierung sei eine bewusste Botschaft gewesen, stellt aber zugleich fest, dass ein Brand das Graffiti selbst unlesbar gemacht hätte. Eine widersprüchliche Motivannahme ohne konkrete Indizien genügt nicht (BGH, Urteil vom 12.10.2021 – 4 StR 190/21).
3. Sprachliche und methodische Unstimmigkeiten. Ich habe bei meinen zahlreichen politischen Aktionen niemals die russische Sprache verwendet; dies wurde von zahlreichen Zeugen bestätigt. Das Wort „Hölle“ habe ich niemals auf Russisch verwendet, weder öffentlich noch privat — einzig einmal auf Facebook, jedoch in einem ganz anderen Kontext. Der Ausdruck „Raschisten in der Hölle“ wurde weder mündlich noch schriftlich, weder auf Deutsch noch auf Russisch von mir verwendet.
4. Aussage des Zeugen B. und Entdeckung der Vorrichtung. Der Zeuge erklärte im Prozess, dass er am Morgen nach der Platzierung eine schwarze Tüte unter dem Graffiti-Schriftzug sah und diese entsorgte, ohne den Schacht zu überprüfen. Obwohl die Zeugenbeschreibung eindeutig auf die Nichtwahrnehmung der Vorrichtung hinweist, legt das Gericht dies als Indiz meiner Täterschaft aus. Indizien dürfen nicht willkürlich zu Lasten des Angeklagten ausgelegt werden, insbesondere wenn alternative Deutungen möglich sind (BGH, Urteil vom 14.02.2023 – 3 StR 333/22).
Aufgrund der dargelegten Argumente beantrage ich die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung.
Amtsgericht Tiergarten in der JVA Moabit, vor der Rechtspflegerin. Erschienen: Herr Bagrash, Dmitry, Buch-Nummer 2796/22/6. Berlin, den 07.05.2025. Über das Landgericht Berlin I zu (522 Ks) 176 Js 4/22 (5/23) an den Bundesgerichtshof, Az. 5 StR 72/25.
Ergänzung Teil 6 — Nutzung des MacBook Pro und fehlerhafte Feststellungen zur Täterschaft.
1. Nutzung des MacBook Pro durch andere Personen. Im Urteil wird ausgeführt, das Gerät sei ausschließlich von mir genutzt worden, insbesondere am 24. April 2022 von 8:23 Uhr bis 16:31 Uhr. Diese Annahme widerspricht den eigenen Feststellungen des Gerichts. Während meiner Vernehmung am 28. Dezember 2022 habe ich als Grund dafür, warum ich die beiden Untermieter aus meiner Wohnung verwiesen habe, erklärt, dass Frau T. mein MacBook Pro ohne meine Erlaubnis benutzt und sogar mein Passwort geknackt hat. Das habe ich in der Vernehmung eindeutig ausgesagt, und dies ist im Protokoll festgehalten.
„Jedoch sprach zur Überzeugung der Kammer hiergegen, dass im Rahmen des Betriebs am 24. April 2022 in der Zeit von 8.23 Uhr bis 16.31 Uhr des entsprechend den Angaben des Angeklagten in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 28. Dezember 2022 ausschließlich von ihm selbst genutzten MacBook …“ (S. 25 Z. 25)
„… Beschuldigtenvernehmung vom 28. Dezember 2022 mitgeteilt, er habe zwei der Personen, die er bei sich in der Wohnung aufgenommen habe – [Frau T.] und [Herr T.] – schließlich ‚zur Hölle geschickt‘ im Sinne von ‚seiner Wohnung verwiesen‘.“ (S. 20 Z. 1)
Beide Feststellungen stützen sich auf dieselbe Vernehmung vom 28. Dezember 2022. Aus derselben Quelle wird einmal die Alleinnutzung abgeleitet und einmal der Umstand, dass zwei weitere Personen in der Wohnung lebten — deren unbefugter Zugriff auf das Gerät gerade der Anlass des Rauswurfs war.
2. Fehlerhafte Bewertung der Facebook-Posts. Im Urteil wird als Beweis ein Zitat aus meinem Post verwendet: „damit die Erde unter ihren Füßen brennt“. Dies ist eine feste metaphorische Redewendung in der russischen Sprache. Wenn ich sage, dass beim Oberstaatsanwalt Wachs nicht alle Tassen im Schrank sind, dann mache ich mir ernsthaft Sorgen um die Unordnung in seiner Küche. Aber wenn man der Logik und dem Geist des Urteils folgt, müsste ich strafrechtlich wegen Hausfriedensbruchs angeklagt werden, da ich sonst nicht wissen könnte, dass seine Tassen nicht im Schrank stehen.
Diese metaphorische Ausdrucksweise wurde völlig fehlinterpretiert und aus dem Kontext gerissen. Politische Meinungsäußerungen dürfen allein nicht als Beweismittel für eine Tatabsicht herangezogen werden, wenn keine konkrete Handlung oder Planung damit verknüpft ist (BGH, Urteil vom 04.03.2020 – 2 StR 403/19).
3. Letztes Wort. In meinem letzten Wort habe ich explizit darauf hingewiesen, dass die Nutzung des MacBook Pro nicht nur durch mich erfolgte. Dieser Punkt wurde im Urteil vollständig ignoriert.
4. Unterdrückung der Zeugensuche. Während des Prozesses habe ich Strafanzeigen gegen Kriminalkommissar Weiß wegen absichtlicher Falschaussagen sowie gegen Oberstaatsanwalt Wachs und Richter Groß wegen Unterdrückung der Zeugen- und Spurensuche eingereicht. Diese Anzeigen wurden während des Prozesses eingereicht und sind daher keine neuen Beweismittel. Dennoch fanden sie weder im Urteil noch in der Beweiswürdigung Erwähnung. Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, auch entlastende Tatsachen umfassend zu ermitteln (BGH, Urteil vom 21.06.2018 – 4 StR 516/17).
Anträge: 1. Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung. 2. Vorläufige Annahme der Ergänzungen Teil 5, 6 und 7, da die Urkundsbeamten der JVA Moabit die Annahme rechtswidrig verweigert haben und die Bearbeitung des Antrags auf einstweilige Anordnung bislang unterblieben ist. 3. Gerichtliche Anordnung zur unverzüglichen Weiterleitung der Ergänzung Teil 2 an das Revisionsgericht, da die Weiterleitung bislang durch Vorsitzender Richter am Landgericht Groß (VRiLG) verweigert wurde. 4. Sicherstellung des rechtlichen Gehörs gem. Art. 103 Abs. 1 GG nebst Vernehmung von Zeugen zum Ablauf des letzten Wortes. 5. Berücksichtigung der entlastenden Beweise. 6. Dokumentation der Verfahrensfehler zur Vorbereitung einer Beschwerde beim EGMR.
Amtsgericht Tiergarten in der JVA Moabit, vor der Rechtspflegerin. Erschienen: Herr Bagrash, Dmitry, Buch-Nummer 2796/22/6. Berlin, den 07.05.2025. Über das Landgericht Berlin I zu (522 Ks) 176 Js 4/22 (5/23) an den Bundesgerichtshof, Az. 5 StR 72/25.
Ergänzung Teil 7 — fehlerhafte Tatsachenfeststellung zur politischen Bedeutung und zur Geheimdienstspur.
Insbesondere soll berücksichtigt werden, dass im Prozess wegen des sogenannten Tiergartenmordes der Täter zufällig dank aufmerksamer Passanten verhaftet wurde. Seine Identität wurde nicht durch die Polizei, sondern durch journalistische Recherche festgestellt. Bis heute sind alle Mittäter, die ihm in Berlin geholfen haben, nicht gefunden worden. In jenem Verfahren hat die Staatsanwaltschaft immerhin externe Recherchehilfe in Anspruch genommen — im Gegensatz zu meinem Prozess, in dem vergleichbare Unterstützung unterblieb.
1. Fehlerhafte Feststellungen. Zitate aus dem Urteil:
„In diesen Tagen beschloss der Angeklagte, sich die bisher nicht erhaltene Aufmerksamkeit anders als durch friedlichen Protest zu verschaffen.“ (S. 13 Z. 29)
„Indizien betreffend die Person des Angeklagten: Zunächst sprachen für die Täterschaft des Angeklagten seine politische Motivation, sein Bezug zum Tatobjekt und die Tatsache, dass er zur Überzeugung der Kammer aufgrund seines beruflichen Hintergrunds zur Konstruktion und zum Bau der USBV in der Lage war.“ (S. 18 Z. 21–24)
Richterliche Feststellungen dürfen nicht auf Mutmaßungen beruhen (BGH, Urteil vom 15.03.2022 – 2 StR 593/21).
2. Umfang und Bedeutung meiner politischen Aktivitäten. Vor der Tat war ich umfassend politisch aktiv, insbesondere als Aktivist gegen das Putin-Regime: Mahnwachen vor dem Kanzleramt, kritische Stellungnahmen in sozialen Medien, Sammlung von Unterstützung für die Ukraine. Ein bedeutendes Beispiel ist die Mahnwache im Mai 2021, bei der ich die Gefährdung durch russische Agenten in Europa thematisierte.
Diese Aktivitäten machten mich zur Zielscheibe russischer Geheimdienste. Belege sind die nachweisliche Überwachung während meines Aufenthalts in Warschau sowie die Brandstiftung an meinem Fahrzeug in Berlin. Zeugen — darunter Frau B., Herr E. und ein Polizist des Staatsschutzes — haben im Prozess bestätigt, dass ich beobachtet wurde. Trotz dieser Hinweise hat Oberstaatsanwalt Wachs die Untersuchung dieser Vorfälle nicht zugelassen.
Ein weiterer Beleg ist der OSZE-Bericht PC.DEL/1483/21 vom 24.09.2021, in dem die Aktivitäten von Unkremlin e. V. ausdrücklich erwähnt werden; die Organisation wird dort als störend für russische Propagandisten beschrieben. In einem weiteren OSZE-Bericht (PC.DEL/526/22 vom 08.04.2022) wird die Tätigkeit von Unkremlin e. V. als sicherheitsgefährdend für russische Journalisten in Deutschland bezeichnet.
3. Fehlerhafte Interpretation der politischen Motivation. Das Gericht ging irrig davon aus, meine politische Tätigkeit sei ohne wesentliche Resonanz geblieben. Ein Beispiel des Gegenteils ist der Aufruf an das Europäische Parlament und den Bundeskanzler, Waffen an die Ukraine zu liefern, unterstützt von tausenden russischen Bürgern. Die Annahme, ich hätte aus Frustration über mangelnde Aufmerksamkeit die Tat begangen, ist unbegründet. Es gibt keinerlei Belege dafür, dass ich jemals zur Gewalt aufgerufen habe.
4. und 5. Unlogische Schlussfolgerungen und Widersprüche. Die Redewendung „damit die Erde unter ihren Füßen brennt“ ist eine geläufige russische Metapher und wurde völlig aus dem Kontext gerissen. Ebenso ist nicht nachvollziehbar, warum die Nutzung des MacBook Pro durch Dritte ignoriert wurde, obwohl entsprechende Aussagen protokolliert sind (S. 25 Z. 25).
Anträge: 1. Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung. 2. Berücksichtigung aller entlastenden Tatsachen, insbesondere der politischen Aktivitäten vor und nach der angeblichen Tat sowie der Überwachungsmaßnahmen. 3. Würdigung der OSZE-Berichte vom 24.09.2021 und 08.04.2022. 4. Ladung und Anhörung der Zeugen zur Bedrohungslage. 5. Beweiserhebung zur Nutzung des MacBook Pro durch Dritte. 6. Korrektur der fehlerhaften Bewertung metaphorischer Redewendungen. 7. Gerichtliche Feststellung der Widersprüche im Urteil.
Amtsgericht Tiergarten in der JVA Moabit, vor der Rechtspflegerin. Erschienen: Herr Bagrash, Dmitry, Buch-Nummer 2796/22/6. Berlin, den 07.05.2025. Über das Landgericht Berlin I zu (522 Ks) 176 Js 4/22 (5/23) an den Bundesgerichtshof, Az. 5 StR 72/25.
Ergänzung zur Revisionsbegründung — Corona-Soforthilfe (Sachrüge gemäß § 337 StPO). Gegenstand ist die vermeintlich vorsätzliche Täuschung im Zusammenhang mit der Corona-Soforthilfe, die ich im Namen der Rambach Industrie GmbH beantragt habe.
Die vier relevanten Zitate aus dem Urteil:
(1) „Zudem erklärte er, dass es sich bei seinem Unternehmen vor dem 31. Dezember 2019 nicht um ein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung handele, insbesondere, dass für sein Unternehmen vor dem 31. Dezember 2019 keine Liquiditätsengpässe oder andere wirtschaftliche Schwierigkeiten bestanden hätten und aktuell keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen anhängig seien. Die Anzahl der in seinem Unternehmen Beschäftigten gab er mit ‚1,00‘ an.“ (S. 6 Z. 23)
(2) „Im Jahr 2018 stahl ihm zudem eine Mitarbeiterin seine finanziellen Rücklagen – umgerechnet etwa 200.000 Euro, sodass er Ende desselben Jahres beschloss, Russland den Rücken zu kehren und sein laufendes Unternehmen nach Berlin umzusiedeln.“ (S. 4 Z. 14)
(3) „Tatsächlich hatte er darauf, was ihm bewusst war, keinen Anspruch, weil sein Unternehmen bereits seit dem Jahr 2018 keine Umsätze mehr generierte.“ (S. 6 Z. 10)
(4) „Der Angeklagte war sich sicher, dass es nicht bei den bis dahin erfolgten Übergriffen auf die Krim und einzelne Regimegegner bleiben würde, und so war es ihm spätestens in dieser Zeit, in der er aufgrund seines beruflichen Misserfolgs auch nicht mehr anderweitig eingebunden war, ein nun seinen Alltag bestimmendes Anliegen …“ (S. 7 Z. 25)
1. Widersprüchliche Urteilsfeststellungen. Zitat 2 spricht von einem laufenden Unternehmen, das 2018 nach Berlin verlagert wurde — das deutet auf einen funktionierenden Geschäftsbetrieb hin. Zitat 3 behauptet, das Unternehmen habe seit 2018 keine Umsätze mehr erzielt, was mir bewusst gewesen sei. Diese beiden Aussagen schließen sich gegenseitig aus. Ein Unternehmer, der ein aktives Unternehmen verlagert, kann nicht zugleich wissentlich über dessen Inaktivität täuschen.
2. Aktenwidrige Unterstellung betrügerischen Vorsatzes. Im Antrag wurde wahrheitsgemäß angegeben, dass eine Mitarbeiterin beschäftigt war; diese war sozialversicherungspflichtig angemeldet und in die Betriebsführung eingebunden. Der Antrag wurde im Namen der Rambach Industrie GmbH gestellt — dies geht aus den Akten hervor. Dennoch behauptet das Urteil mehrfach, es handle sich um den Antrag einer Solo-Firma oder eines Einzelunternehmers. Ein Irrtum über die Fördervoraussetzungen stellt keine strafbare Täuschung dar.
3. Ausblendung entlastender Tatsachen. Im Urteil wird betont, dass zum Zeitpunkt des Antrags eine offene Forderung der AOK bestand. Verschwiegen wird, dass diese Forderung vor Antragstellung vollständig beglichen wurde.
4. Fehlinterpretation der betrieblichen Realität. Die unterstellte Motivation, Kameraequipment für politische Zwecke zu beschaffen, entbehrt jeder Grundlage. Die Produktbewerbung durch Videos war bereits vor dem Umzug nach Berlin fester Bestandteil des Geschäftsmodells; über 200 Produktvideos wurden in Moskau produziert. Die Anschaffung der Kameratechnik diente der Fortführung dieses Konzepts in Deutschland, angepasst an die pandemiebedingten Marktbedingungen. Corona-Soforthilfen dürfen für betriebliche Anpassungen verwendet werden, sofern sie der Existenzsicherung dienen (VG Berlin, Urteil vom 30.11.2021 – 14 K 256/21).
5. Verletzung des rechtlichen Gehörs. Ich wurde im Rahmen meines letzten Wortes vom Vorsitzenden Richter unterbrochen und konnte zentrale entlastende Erklärungen nicht vortragen. Der Verteidiger wurde nachweislich beeinflusst, den Sachverhalt in eine Richtung darzustellen, die dem tatsächlichen Geschehen widerspricht. Dies verletzt Art. 103 Abs. 1 GG.
Anträge: 1. Aufhebung des Urteils gemäß § 337 StPO. 2. Zurückverweisung an eine andere Strafkammer. 3. Vollständige Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Rambach Industrie GmbH, der korrekten Antragstellung sowie der betriebsnotwendigen Anschaffung der Videoausrüstung als pandemiebedingte Anpassungsmaßnahme. 4. Anerkennung der Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG.
Herkunft des Dokuments
Teil 5: Revisionsbegründungsergänzung Teil 5 (UKB).pdf • Teil 6: Teil 6 (UKB).pdf • Teil 7: Teil 7 (UKB).pdf • Corona: Revisionsbegründungsergänzung Coronahilfe (UKB).pdf
Hinweis zur Anonymisierung: In Teil 6 und Teil 7 werden private Dritte (eine ehemalige Untermieterin und ihr Ehemann sowie weitere von Dmitry Bagrash benannte Zeugen) im Original mit vollem Namen genannt. Diese wurden hier auf Nachname mit Initiale gekürzt, da es sich nicht um Amtsträger, sondern um Privatpersonen handelt.