Zugang zum Gericht 14.01.2025

Antwort vom Gericht

Am 14.01.2025 erhielt ich ein formloses Schreiben des Vorsitzenden Richters am Landgericht (VRiLG) Groß vom 09.01.2025. Darin teilte er mit, er habe meinen Verteidiger um eine Stellungnahme gebeten

Aus dem Beschluss der Vorsitzenden des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 07.05.2025 (Az. 5 StR 72/25, dokumentiert unter F1-035) ergibt sich, dass mein damaliger Verteidiger, Herr Rechtsanwalt Römer, seine Stellungnahme zur Revisionsbegründung auf den 07.01.2025 datiert hatte. Diese Stellungnahme wurde mir nie übermittelt. (Anlage 8_F2)

Berichtigung vom 26.09.2026: In einer früheren Fassung dieser Seite war der Beschluss auf den 14.01.2025 datiert — das ist das Datum, an dem ich das hier dokumentierte Schreiben von VRiLG Groß erhielt, nicht das Datum des BGH-Beschlusses. Das zutreffende Datum ist der 07.05.2025 (siehe oben und F1-014, F1-035). Was ich nicht behaupte: Dass die Stellungnahme auf den 07.01.2025 datiert ist, belegt allein noch nicht, dass sie beim Landgericht bereits am 09.01.2025, dem Datum des Schreibens von VRiLG Groß, eingegangen war. Ich stelle nur fest, dass sie mir selbst nie übermittelt wurde.

Kommentar — Einschätzung von Dmitry Bagrash

Erste offizielle Reaktion: Am 21.05.2025 erhielt ich erstmals eine gerichtliche Antwort – den Beschluss BGH datiert auf den 07.05.2025

Landgericht Berlin I, Landgericht für Strafsachen, Turmstraße 91, 10559 Berlin. Az.: 522 Ks 5/23, 176 Js 4/22. An Herrn Dmitry Bagrash, JVA Moabit, Gef.-Buch-Nr. 2796/22-6. Eingang 14.01.25. Datum: 09.01.2025.

In dem Strafverfahren gegen Dmitry Bagrash wegen versuchten Mordes u.a. Sehr geehrter Herr Bagrash, auf Ihre Sachstandsanfrage betreffend Ihr Ersuchen um Entpflichtung Ihres Verteidigers darf ich Ihnen mitteilen, dass ich unverzüglich Herrn Rechtsanwalt Römer dazu um Stellungnahme gebeten hatte, deren Eingang ich in den nächsten Tagen entgegensehe.

Mit freundlichen Grüßen, Groß, Vorsitzender Richter am Landgericht. Für die Richtigkeit der Abschrift: Berlin, 09.01.2025, Schlägel, JOSekr’in, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt – ohne Unterschrift gültig.

Herkunft des Dokuments

Anlage 8_F2 (Schreiben des Landgerichts vom 09.01.2025): Anlage 8_F2.pdf

Anmerkung: Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass die Stellungnahme von RA Römer laut dem Beschluss der Vorsitzenden des 5. Strafsenats des BGH vom 07.05.2025 (F1-035) auf den 07.01.2025 datiert war – also vor diesem Schreiben vom 09.01.2025 – ihm selbst jedoch nie übermittelt wurde.