Am 15.01.2025 um 11:55 Uhr erhielt ich den Beschluss vom 08.01.2025 als Antwort auf meinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 09.09.2024. Der Beschluss lautete: "Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig zurückgewiesen."
Als Begründung berief sich Vorsitzender Richter am Landgericht Groß (VRiLG)Vorsitzender Richter am Landgericht Berlin I in der Strafsache 522 Ks 5/23. Dmitry Bagrash wirft ihm öffentlich vor, das Urteil gefälscht zu haben. fälschlicherweise auf § 119 StPO. Die Bearbeitungszeit betrug 120 Tage, was eine erhebliche Verzögerung darstellt. Selbst in der Rechtsmittelbelehrung zu diesem Beschluss wurden weder Frist noch Form der Einlegung gemäß §35 StPO von VRiLG Groß angegeben.
Die mangelhafte Rechtsmittelbelehrung ist im Kontext der weiteren Umstände als Täuschungshandlung zu bewerten. Die dem Beschluss beigefügte Rechtsmittelbelehrung weist Merkmale einer Sonderfertigung auf, die auffällig sind. (Anlage 29_F3).
Dokumente / Anlagen
Kommentar — Einschätzung von Dmitry Bagrash
Der Beschluss wurde nach 120 Tagen erlassen und stützt sich darauf, mein Anliegen habe sich mit der Aufhebung der Haftbeschränkungen erledigt — obwohl es um den Kontakt zur Religionsgemeinde ging, nicht um § 119 StPO. Zusätzlich weist die beigefügte Rechtsmittelbelehrung nach meiner Einschätzung Merkmale einer Zusammensetzung aus zwei verschiedenen Vorlagen auf; dazu ist eine gesonderte Darstellung in Vorbereitung (Anlage 29_F3).