Ich erhielt von Vorsitzender Richter am Landgericht Groß (VRiLG) einen formlosen Brief, in dem er unter anderem auf die Beschwerde wegen seiner eigenen gerichtlichen Untätigkeit vom 13.01.2025 einging , trotz § 306 StPO. Zitat: “Von einer Untätigkeit kann mithin keine Rede sein”. (Anlage 31_F3)
Dokumente / Anlagen
Kommentar — Einschätzung von Dmitry Bagrash
Ein formloser Brief ist die Antwort auf eine förmliche Beschwerde wegen Untätigkeit. Nach § 306 Abs. 2 StPO hätte die Beschwerde dem Beschwerdegericht vorgelegt werden müssen, wenn ihr nicht abgeholfen wird. Stattdessen erklärte der Betroffene selbst, von Untätigkeit könne keine Rede sein — der Richter, dessen Untätigkeit gerügt wurde, beantwortete die Rüge über sich selbst.