Jüdische Gemeinde Zur Prüfung 16.01.2025

Ich erhielt von Vorsitzender Richter am Landgericht Groß (VRiLG) einen formlosen Brief, in dem er unter anderem auf die Beschwerde wegen seiner eigenen gerichtlichen Untätigkeit vom 13.01.2025 einging , trotz § 306 StPO. Zitat: “Von einer Untätigkeit kann mithin keine Rede sein”. (Anlage 31_F3)

Dokumente / Anlagen

Kommentar — Einschätzung von Dmitry Bagrash

Ein formloser Brief ist die Antwort auf eine förmliche Beschwerde wegen Untätigkeit. Nach § 306 Abs. 2 StPO hätte die Beschwerde dem Beschwerdegericht vorgelegt werden müssen, wenn ihr nicht abgeholfen wird. Stattdessen erklärte der Betroffene selbst, von Untätigkeit könne keine Rede sein — der Richter, dessen Untätigkeit gerügt wurde, beantwortete die Rüge über sich selbst.