Aufnahme meiner RevisionsbegründungDie Begründung der Revision gegen das Urteil vom 22.07.2024, eingereicht durch den Pflichtverteidiger am 28.11.2024.sergänzung in das Verfahren, da diese bereits am 20. Januar 2025 gemäß § 345 Abs. 2 StPO über das Protokoll der Geschäftsstelle eingereicht wurde, jedoch bis heute keine Eingangsbestätigung vorliegt.
Feststellung des Entzugs der Vollmacht meines bisherigen Anwalts sowie der weiterhin fehlenden Akteneinsicht, die zur fundierten RevisionsbegründungDie Begründung der Revision gegen das Urteil vom 22.07.2024, eingereicht durch den Pflichtverteidiger am 28.11.2024. erforderlich ist.
Ungültigkeit sämtlicher Schriftsätze des nicht mehr bevollmächtigten Rechtsanwalts.
Dokumentation der Erschwernisse durch das Gericht und die Staatsanwaltschaft, insbesondere durch VRiLG GroßVorsitzender Richter am Landgericht Berlin I in der Strafsache 522 Ks 5/23. Dmitry Bagrash wirft ihm öffentlich vor, das Urteil gefälscht zu haben. und OStA WachsOberstaatsanwalt Klaus Michael Wachs, zentrale Anklagefigur im Verfahren. Wird auch im parlamentarischen Bericht zum Fall Breitscheidplatz erwähnt., die meine RevisionsbegründungDie Begründung der Revision gegen das Urteil vom 22.07.2024, eingereicht durch den Pflichtverteidiger am 28.11.2024.sergänzung sowie die Suche nach einem neuen Anwalt behindert haben. (Anlage 16_F2). Zugestellt am 20.02.25
Dmitry Bagrash, Alt-Moabit 12a, 10559 Berlin — An den Bundesgerichtshof, Karl-Heine-Straße 12, 04229 Leipzig. Berlin, den 17.02.2025. Az.: (522 Ks) 176 Js 4/22 (5/23) – Landgericht Berlin.
Betreff: Antrag auf Aufnahme einer Revisionsbegründungsergänzung in das Verfahren sowie Feststellung der Unwirksamkeit von Schriftsätzen eines nicht bevollmächtigten Anwalts.
Meine Revisionsbegründungsergänzung wurde am 20. Januar 2025 gemäß § 345 Abs. 2 StPO über das Protokoll der Geschäftsstelle eingereicht. Trotz mehrfacher Erinnerungen habe ich bislang keine Bestätigung über den Erhalt erhalten. Zudem wurde der Einreichungsprozess durch VRiLG Groß erheblich erschwert, was einen Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK darstellt.
Seit September 2024 habe ich keinen Kontakt mehr zu meinem bisherigen Anwalt Bernd Römer. Am 16. Dezember 2024 habe ich ihm schriftlich die Vollmacht entzogen. Zudem habe ich am 17. Dezember 2024 beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Entpflichtung des Anwalts gestellt (§ 143a StPO), über den bis heute nicht entschieden wurde. Weiterhin wurde mir bis heute keine Akteneinsicht gewährt, obwohl dies erforderlich ist, um eine umfassende Revisionsbegründung gemäß § 147 Abs. 7 StPO vorzubereiten.
Ich beantrage, sämtliche von Rechtsanwalt Bernd Römer nach dem 16. Dezember 2024 eingereichten Schriftsätze als ungültig zu betrachten, da er seit diesem Datum ohne meine Vollmacht handelt (§ 138 Abs. 1 StPO).
VRiLG Groß und OStA Wachs haben die Einreichung meiner Revisionsbegründungsergänzung sowie meine Suche nach einem neuen Anwalt erheblich behindert.
1. Bestätigung des Erhalts dieses Schreibens sowie Mitteilung des Revisionsaktenzeichens. 2. Aufnahme meiner Revisionsbegründungsergänzung in das Verfahren. 3. Feststellung der Unwirksamkeit aller nach dem 16. Dezember 2024 von Rechtsanwalt Bernd Römer eingereichten Dokumente. 4. Anordnung der Akteneinsicht gemäß § 147 Abs. 7 StPO. 5. Prüfung eines möglichen Verstoßes gemäß § 308 StPO.
Ich informiere Sie darüber, dass der zweite Teil meiner Revisionsbegründungsergänzung innerhalb der nächsten zehn Tage über das Protokoll der Geschäftsstelle eingereicht wird.
Mit freundlichen Grüßen, Dmitry Bagrash
Ich habe kein Eingangsbestätigung gemäß §37 StPO erhalten
Erste offizielle Reaktion: Am 21.05.2025 erhielt ich erstmals eine gerichtliche Antwort – den Beschluss BGH datiert auf den 07.05.2025 (79 Tagen Später)
Anlage 16_F2 (Antrag auf Aufnahme der Revisionsbegründungsergänzung vom 17.02.2025): Anlage 16_F2.pdf