Am 25. März 2025 wurde ich in der JVA daran gehindert, einen bedeutenden und fristgebundenen Brief über die Poststelle zu versenden. Das Schreiben, das ich im offenen Zustand zur Überprüfung an das JVA-Personal übergab, enthielt:
eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen VRiLG GroßVorsitzender Richter am Landgericht Berlin I in der Strafsache 522 Ks 5/23. Dmitry Bagrash wirft ihm öffentlich vor, das Urteil gefälscht zu haben.,
die RevisionsbegründungDie Begründung der Revision gegen das Urteil vom 22.07.2024, eingereicht durch den Pflichtverteidiger am 28.11.2024.sergänzung Teil 5 und 6,
sowie sämtliche verfahrensrelevanten Dokumente zur Weitergabe an mehrere Journalisten.
Trotz meines ausdrücklichen Hinweises auf die Dringlichkeit und Fristgebundenheit der Sendung wurde mein Anliegen von einem Bediensteten mit einem Lächeln und den Worten „Machen Sie, was Sie wollen“ abgetan.
Bis heute habe ich keinerlei Eingangsbestätigungen von der Deutschen Post, dem Bundesverfassungsgericht, dem EGMR oder Antworten auf meine Schreiben an Bekannte erhalten. (Anlage_55_F2)
Dmitry Bagrash, Buch-Nr. 2796/22/6, Alt-Moabit 12a, 10559 Berlin. Eidesstattliche Erklärung.
1. Am 25. März 2025 um 06:25 Uhr übergab ich einem Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Moabit einen Brief zur Weiterleitung über den Postdienst des Gefängnisses.
2. Am selben Tag, um 12:05 Uhr, brachte mir derselbe Mitarbeiter den zuvor übergebenen Brief zurück. Er teilte mir mit, dass der Brief „offen“ sei und eine Briefmarke fehle. Ich erklärte ihm, dass ich entsprechend der internen Regelungen der JVA Moabit verpflichtet bin, ausgehende Post in offenem Zustand zu übergeben, und dass anstelle einer Briefmarke ein Postcode vermerkt sei, den ich seit über einem Jahr ohne Probleme verwende. Der Mitarbeiter antwortete lachend, dass die Poststelle sich in jedem Fall weigere, meinen Brief zu versenden. Ich könne „machen, was ich wolle“ – am besten solle ich eine Erklärung schreiben.
3. Am 26. März 2025 reichte ich daraufhin eine schriftliche Erklärung bei der Gefängnisleitung ein. Eine Reaktion blieb aus.
4. Die einzige nachvollziehbare Erklärung liegt darin, dass sich zu diesem Zeitpunkt in der JVA eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Richter Groß sowie der Text meiner Revisionsbegründungsergänzung Teile 5 und 6 befanden.
5. Auch an mich gerichtete eingehende Post wird rechtswidrig durch die Gefängnisleitung zurückgehalten. Ich habe bis heute keine Zustellbestätigung meiner Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht sowie an den EGMR erhalten – trotz entsprechender Versandbestätigung im Online-Postsystem. Ebenso wird mir Post von meinen privaten Kontakten vorenthalten.
Damit ist aus meiner Sicht die zweite Phase meiner Isolation eingetreten sowie ein systematischer, rechtswidriger Eingriff in die Wahrnehmung meiner verfassungsmäßigen Rechte. Ich konnte mein Grundrecht auf ein ordnungsgemäßes Rechtsmittelverfahren gemäß § 296 ZPO i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG nicht realisieren. Durch die geschilderten Vorgänge wurde in schwerwiegender Weise gegen Artikel 103 Absatz 1 GG (Anspruch auf rechtliches Gehör) verstoßen.
Belehrung: Ich bin darüber belehrt worden, dass falsche Angaben in einer eidesstattlichen Erklärung strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können (§ 156 StGB, § 163 StGB).
Dmitry Bagrash. Ort, Datum: Berlin, den 25. März 2025
Anlage 55_F2 (Eidesstattliche Erklärung vom 25.03.2025): Anlage_55_F2.pdf
Die daraufhin gestellte Anfrage an die Anstaltsleitung ist unter F2-041 dokumentiert.