Am 15.01.2025 um 11:55 Uhr erhielt ich den Beschluss vom 08.01.2025 als Antwort auf meinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 09.09.2024. Der Beschluss lautete: "Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig zurückgewiesen."
Als Begründung berief sich VRiLG GroßVorsitzender Richter am Landgericht Berlin I in der Strafsache 522 Ks 5/23. Dmitry Bagrash wirft ihm öffentlich vor, das Urteil gefälscht zu haben. fälschlicherweise auf § 119 StPO. Die Bearbeitungszeit betrug 120 Tage, was eine erhebliche Verzögerung darstellt. Selbst in der Rechtsmittelbelehrung zu diesem Beschluss wurden weder Frist noch Form der Einlegung gemäß §35 StPO von VRiLG Groß angegeben.
Die mangelhafte Rechtsmittelbelehrung ist im Kontext der weiteren Umstände als Täuschungshandlung zu bewerten. Die dem Beschluss beigefügte Rechtsmittelbelehrung weist Merkmale einer Sonderfertigung auf, die auffällig sind. (Anlage 29_F3).