Entfernung beider Gefangener aus dem Betrieb und angekündigter Arbeitsausfall
Zur Vermeidung eines weiteren Konflikts wurden sowohl Jakubovskis als auch ich aus Betrieb 3 in unsere Hafträume zurückgeführt. Mir wurde mitgeteilt, dass ich am 06.08.2026 zunächst nicht zur Arbeit gehen solle.
Ich bewerte meine eigene Entfernung und den angekündigten Arbeitsausfall als zusätzliche Benachteiligung, obwohl ich durch passives, deeskalierendes Verhalten eine körperliche Auseinandersetzung verhindert habe. In meiner Gefährdungsanzeige vom selben Tag beantrage ich ausdrücklich, diesen Arbeitsausfall nicht als Disziplinarmaßnahme oder von mir verschuldet zu erfassen, sowie einen vollständigen Ausgleich des entfallenden Arbeitsentgelts.
Kommentar — Einschätzung von Dmitry Bagrash
Wer den Vorfall nicht verursacht hat, sollte auch nicht dessen wirtschaftliche Folgen tragen. Ob und wie dies umgesetzt wird, ist zum jetzigen Zeitpunkt offen.
Herkunft des Dokuments
Anlage 10_F5: Google Drive · Dokumentseite Anlage 10_F5 →
Hinweis: Diese Seite gibt die Darstellung und rechtliche Einordnung von Dmitry Bagrash wieder. Sie unterscheidet zwischen dokumentierten Vorgängen und noch zu überprüfenden Angaben des Betroffenen und ersetzt keine gerichtliche Feststellung oder unabhängige Gefährdungsanalyse.