Politischer Häftling, EGMR-Beschwerde eingereicht, Abschiebungsdrohung. Beispielloser Widerstand der Berliner Staatsanwaltschaft zu erwarten. Anwalt muss außerhalb Berlins ansässig sein.
Details →Strafsache „Versuchter Mord"
Urteil Landgericht Berlin – Revision – BGH-Beschlüsse – Verfassungsbeschwerde
| Angeklagter | Dmitry Bagrash, geb. in Moskau, wohnhaft Berlin seit 1992 |
| Vorwurf | Versuchter Mord, versuchte Brandstiftung mit Todesfolge, Subventionsbetrug (Corona), Stromdiebstahl |
| Tatort | Lepsiusstraße 103, Berlin |
| Tatdatum (laut Urteil) | 23. April 2022 |
| Festnahme | 14. Dezember 2022 (222 Tage nach Fund der USBV) |
| Urteil LG Berlin | 22. Juli 2024 — 5 Jahre und 4 Monate Freiheitsstrafe |
| Gericht | Landgericht Berlin I, 22. Große Strafkammer |
| Vorsitzender Richter | Vorsitzender Richter am Landgericht Groß (VRiLG) |
| Staatsanwaltschaft | Oberstaatsanwalt Wachs (OStA), Generalstaatsanwaltschaft Berlin |
| BGH-Beschluss | 07. Mai 2025 — Revision verworfen (5. Strafsenat) |
| Verfassungsbeschwerde | Erhoben gegen BGH-Beschluss (BVerfG) |
| Aktueller Aufenthalt | JVA Heidering, Ernst-Stargardt-Allee 1, 14979 Großbeeren |
Inhalt dieser Seite
1. Chronologie des Verfahrens
Die folgende Zeitleiste zeigt die wichtigsten Ereignisse — von der angeblichen Tat bis zum heutigen Tag.
(+13 Tage)
laufend
2. Das Urteil vom 22.07.2024 — und seine Besonderheiten
Am 22. Juli 2024 verurteilte die 22. Große Strafkammer des Landgerichts Berlin I unter Vorsitz von Richter Groß Dmitry Bagrash zu 5 Jahren und 4 Monaten Freiheitsstrafe wegen versuchten Mordes u.a.
Was das Gericht festgestellt hat (laut Urteil):
- Dmitry Bagrash habe die USBV am 23.04.2022 unter dem Fenster der Villa Lepsiusstraße 103 platziert
- Er habe den Tod der Bewohner billigend in Kauf genommen (Heimtücke)
- Als Motiv: angeblich fehlende Resonanz auf seine politische Tätigkeit
- Richter Groß äußerte im Verfahren ausdrücklich Unmut über Bagrash's Anti-Putin-Aktivismus
- Die politische Tätigkeit (Unkremlin e.V.) wurde als „unbedeutend" bezeichnet
3. Beweiswidersprüche — Befund vs. Urteilsbehauptung
Die folgende Tabelle zeigt die zentralen Widersprüche zwischen dem tatsächlichen Befund (Gutachten, Akten) und den Behauptungen im Urteil:
| Punkt | Befund / Akte / Gutachten | Urteilsbehauptung |
|---|---|---|
| Liegezeit USBV | 13 Tage unberührt — keine Zünd- oder Brandspuren | „Versuchter Mord" und „Brandanschlag" als vollendete Tathandlung |
| Zündfähigkeit | Am Ablageort ohne Luftzufuhr physikalisch nicht zündfähig (BKA-Gutachten) | Tathandlung als „Brandstiftung mit Todesfolge" gewertet |
| Leiterplatte / Timer | Kein Sachverständiger konnte Zweck erklären — keine technische Nachweisbasis | Richter setzt „Timer/Fernsteuerung" als Tatsache fest |
| DNA-Spuren | Auf der USBV: DNA eines unbekannten Mannes UND einer unbekannten Frau | Pauschal „Mittäter" — keine Identifizierung, keine weiteren Ermittlungen |
| Telefon / Ortung | Telefon auf Bagrash registriert, aber nie von ihm benutzt; sein übliches Telefon war bei ihm | Ortungsdaten als Anwesenheitsbeweis am Tatort verwendet |
| Zeuge Baschirow | Hat Täter gefilmt — erkennt Bagrash NICHT als Täter | Täterschaft Bagrash festgestellt; zusätzliche Details (Graffito, Farbdose) ergänzt |
| Politische Tätigkeit | OSZE 2021 & 2022: Unkremlin e.V. als politisch gefährlich eingestuft | LG Berlin: Tätigkeit war „unbedeutend"; Motiv = fehlende Aufmerksamkeit |
| Facebook-Beweise | Nov.–Dez. 2024: als Beweise verwendete Facebook-Posts wurden gelöscht | Facebook-Posts als Schuldbeweis im Urteil verwendet |
4. Revision und BGH-Beschlüsse
Dmitry Bagrash legte gegen das Urteil vom 22.07.2024 fristgerecht Revision ein. Der Pflichtverteidiger RA Römer reichte am 28.11.2024 die Revisionsbegründung beim BGH ein.
BGH-Beschluss vom 07.05.2025 — 5. Strafsenat:
Der 5. Strafsenat des BGH verwarf die Revision mit der formelhaften Begründung, alle Schreiben hätten „vorgelegen und seien Gegenstand der Beratung gewesen". Eine tatsächliche inhaltliche Auseinandersetzung mit den Rügen erfolgte nicht.
5. Strafsenat — Az. 5 StR 72/25
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5. Nachträgliche Urteilsänderung vom 30.07.2025
Das Gericht begründete dies als „offensichtliches Schreibversehen". Dmitry Bagrash hält dies für eine materielle Änderung des rechtskräftigen Urteils, da:
- Der BGH die Revision über ein Urteil ohne Normenliste entschieden hatte
- Die nachträgliche Festlegung der Normen die Grundlage der bereits abgeschlossenen Revision verändert
- Eine Liste mit §§ 211, 248c, 263a, 303, 306a, 306c, 22, 23, 49, 52, 53, 73 StGB keine bloße Schreibkorrektur ist
- Der Beschluss keine Rechtsmittelbelehrung enthielt
Bagrash hat gegen diesen Beschluss Beschwerde nach § 304 StPO und Verfassungsbeschwerde erhoben.
38 Seiten — Az. 522 Ks 5/23
Hinweis: In diesem Urteil fehlt die Normenliste gemäß § 260 Abs. 5 Satz 1 StPO vollständig.
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6. Verfassungsbeschwerde
Dmitry Bagrash hat gegen die BGH-Beschlüsse vom 07.05.2025 und 19.06.2025 Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben. Die Beschwerde rügt:
- Art. 103 Abs. 1 GG — Verletzung des rechtlichen Gehörs: 8 Revisionsbegründungsergänzungen wurden inhaltlich nicht geprüft
- Art. 19 Abs. 4 GG — Effektiver Rechtsschutz: systematische Verhinderung der Einreichung von Schriftsätzen
- Art. 6 EMRK — Recht auf ein faires Verfahren
- Art. 20 Abs. 3 GG — Rechtsstaatsprinzip: nachträgliche Urteilsänderung nach Rechtskraft
- Art. 3 Abs. 1 GG — Willkürverbot: formelhafter BGH-Beschluss ohne inhaltliche Prüfung
46 Seiten — eingereicht beim Bundesverfassungsgericht
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7. Alle Originaldokumente — Fall 1
Alle Dokumente zu Fall 1 befinden sich in Google Drive. Die wichtigsten Dokumente sind:
- Urteil LG Berlin, 22.07.2024 (38 Seiten) — ohne Normenliste
- Revisionsbegründung RA Römer, 28.11.2024 (26 Seiten)
- Revisionsbegründungsergänzungen Teil 1–8 (eingereicht durch Bagrash)
- BGH-Beschluss 5. Strafsenat, 07.05.2025
- BGH-Beschluss Vorsitzende, 07.05.2025
- BGH-Beschluss, 19.06.2025
- Gravierender Beschluss LG vom 30.07.2025 (nachträgliche Normenliste)
- Anhörungsrügen (3 Stück)
- Verfassungsbeschwerde gegen BGH (46 Seiten)
- Verfassungsbeschwerde gegen Beschluss der Vorsitzenden (34 Seiten)
- Ergänzungen zur Verfassungsbeschwerde (Juli–August 2025)