Politischer Häftling, EGMR-Beschwerde eingereicht, Abschiebungsdrohung. Beispielloser Widerstand der Berliner Staatsanwaltschaft zu erwarten. Anwalt muss außerhalb Berlins ansässig sein.
Details →Rechtswidrige Unterdrückung der Revisionsbegründung
Systematische Verweigerung der Annahme von Schriftsätzen durch JVA Moabit, Urkundsbeamte und Senatsverwaltung — belegt durch 10 eidesstattliche Erklärungen und 77 Anlagen
Inhalt dieser Seite
1. Hauptakteure und ihre Rolle in Fall 2
2. Hintergrund — Was ist Fall 2?
Nach dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 22.07.2024 legte Dmitry Bagrash Revision ein. Der Pflichtverteidiger RA Römer reichte am 28.11.2024 die Revisionsbegründung beim BGH ein. Bagrash hatte jedoch keinen Kontakt zu seinem Verteidiger — er wusste nicht, was dieser einreichte, und konnte die Begründung nicht prüfen.
Bagrash stellte daher selbst zwischen Januar und Mai 2025 insgesamt 8 eigene Revisionsbegründungsergänzungen (Teile 1–8) zu Protokoll der Geschäftsstelle. Diese enthielten konkrete Rügen zu Beweisverstößen, politischer Motivation des Urteils, und technischen Widerlegungen der Tatvorwürfe.
3. Chronologie der Ereignisse
Die folgende Zeitleiste zeigt die wichtigsten Ereignisse aus der Chronologie Fall 2 (über 57 dokumentierte Punkte). Die vollständige, filterbare Chronologie mit 299 kommentierten Ereignissen steht im Chronik-Archiv.
09:15 Uhr
08:55 Uhr
06:25 Uhr
08:25 Uhr
08:45 Uhr
(1) Revisionsbegründungsergänzung
(2) Strafanzeige gegen VRiLG Groß
(3) Anhörungsrüge an BGH
Unter direkter Anweisung von Vorgesetzten.
06:25 Uhr
4. Eidesstattliche Erklärungen — Schlüsselmomente
Dmitry Bagrash hat 10 eidesstattliche Erklärungen beim BGH eingereicht. Die wichtigsten Aussagen:
Urkundsbeamtin des AG Tiergarten verweigert Annahme der Revisionsbegründungsergänzung — unter direkter Anweisung von Fr. Lukas und VRiLG Groß:
Die Urkundsbeamtin teilte mir mit, dass diese Entscheidung in Absprache mit einer vorgesetzten Urkundsbeamtin getroffen worden sei und dass man meine Beschwerde unter keinen Umständen annehmen werde, unabhängig von dem, was ich vorbringe oder unternehme.
Urkundsbeamtin AG Tiergarten zum Vorwurf der Protokollverweigerung:
Die anwesende JVA-Bedienstete äußerte sich ebenfalls und sagte sinngemäß, dass es nichts bringe, so viel zu schreiben. Sie gab zu erkennen, dass sie bereits über alle meine bisherigen Schreiben informiert sei. Dies wirft die Frage auf, wie es möglich ist, dass eine JVA-Bedienstete Zugang zu meinen Anträgen hat, obwohl diese unter das Datenschutzgesetz sowie die dienstliche Geheimhaltungspflicht der Beamten am AG Tiergarten fallen.
Urkundsbeamtin zur Strafanzeige gegen VRiLG Groß:
Sie las den Paragraphen [§ 158 StPO] durch und bestätigte, dass sie die Anzeige laut Gesetz annehmen kann, jedoch nicht muss, und in meinem Fall werde sie die Anzeige nicht annehmen.
5. Bewiesene Verschwörung: JVA Moabit + Senatsverwaltung
Die Gesamtschau der dokumentierten Ereignisse zeigt ein koordiniertes Zusammenwirken mehrerer Behörden zum Nachteil von Bagrash:
| Behörde | Handlung | Rechtliche Grundlage (verletzt) |
|---|---|---|
| JVA Moabit — Urkundsbeamte | Verweigern Annahme von Schriftsätzen auf Anweisung — trotz gesetzlicher Pflicht zur Protokollaufnahme | § 345 Abs. 2 StPO, § 158 StPO |
| JVA Moabit — Personal | Informiert sich über Inhalte von Schriftsätzen, die unter Geheimhaltungspflicht stehen; öffnet Briefe und tauscht Umschläge aus | § 206 StGB, Datenschutz |
| VRiLG Groß | Erteilt Anweisungen an Urkundsbeamte; verweigert Akteneinsicht; stellt Akte erst nach Fristablauf weiter | Art. 103 Abs. 1 GG, § 147 StPO |
| OStA Wachs | Lehnt Freischaltung Telefon Jüdische Gemeinde ab; koordiniert Maßnahmen mit JVA | Art. 4 GG (Religionsfreiheit) |
| Senatsverwaltung Justiz | Leitet alle Beschwerden zurück an JVA Moabit — gegen die sich Beschwerden richten; keine eigenständige Prüfung | Art. 19 Abs. 4 GG (effektiver Rechtsschutz) |
| BGH (5. Strafsenat) | Reagiert auf keinen Eilantrag; stellt keine Eingangsbestätigungen aus; beschließt ohne inhaltliche Prüfung | Art. 103 Abs. 1 GG, § 37 StPO |
6. Hungerstreik ab 05. Mai 2025
Am 05. Mai 2025 um 06:25 Uhr trat Dmitry Bagrash in den Hungerstreik — als letztes Mittel gegen die institutionelle Blockade seiner Grundrechte.
"Ich trete aus Protest in den Hungerstreik, nachdem mir über Wochen hinweg durch ein gezieltes Zusammenwirken verschiedener Justizstellen — namentlich der Justizvollzugsanstalt, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, des Vorsitzenden Richters am Landgericht Groß, der Senatsverwaltung für Justiz sowie des Bundesgerichtshofs — die verfassungs- und gesetzlich garantierte Möglichkeit verwehrt wurde, meine Ergänzungen zur Revisionsbegründung form- und fristgerecht einzureichen."
Den Hungerstreik hat Bagrash per E-Mail an zahlreiche Abgeordnete, Journalisten und Menschenrechtsorganisationen angekündigt — darunter Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier, Abgeordnete des Deutschen Bundestages und Vertreter internationaler Menschenrechtsorganisationen.
Verantwortlich: Dr. Felor Badenberg (CDU) — Beginn: 05. Mai 2025
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7. Originaldokumente — Fall 2
Die vollständige Chronologie Fall 2 umfasst über 57 Punkte und wird laufend aktualisiert. Alle Anlagen (1_F2 bis 77_F2+) befinden sich in Google Drive:
Laufend aktualisiert — aktuell 57+ dokumentierte Ereignisse
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Reg. 39 — 313 Seiten mit vollständigem Anlagenverzeichnis
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📁 Google Drive — Fall 2
Kapitel Zugang zum Gericht ansehen (Google Drive) Anlagen herunterladen (77+ Dok.) Alle Fälle (ZIP)Deportationsversuch — Teil des Drucksystems
Am 27.04.2026 leitete das Landesamt für Einwanderung Berlin ein Ausweisungsverfahren ein — allein auf Basis des Strafurteils. Bagrash ist seit 1992 (über 30 Jahre) in Deutschland, jüdischer Kontingentflüchtling aus der ehemaligen UdSSR. Sein russischer Pass lief am 16.05.2024 ab. UnKremlin e.V. ist in Russland seit 01.09.2023 „unerwünschte Organisation" (Art. 284.1 StGB RF: bis 4 Jahre Haft).
Die Abschiebungsdrohung ist nicht isoliert zu betrachten — sie ist strukturell mit dem Vollzugsplan (Anlage 115: offener Vollzug nur gegen Schuldeingeständnis) verzahnt. Eine Deportation nach Russland würde konkrete politische Verfolgung und Lebensgefahr bedeuten.
Stellungnahme (Anlage 120) öffnen ↗Antwort der Präsidentin des Kammergerichts — Az. KG N 3133 E-72-110/2026
Die Präsidentin des Kammergerichts bestätigte am 08.05.2026 den Eingang der Eingaben vom 30.03.2026 und 18.04.2026. Der zuständige Strafsenat wurde um Prüfung gebeten. Eine inhaltliche Entscheidung oder Abhilfe blieb aus.
Anlage 121 öffnen ↗LG Berlin weist Eilantrag gegen Vollzugsplan ab — Az. 595 StVK 68/26 Vollz
Mit Beschluss vom 18.05.2026 lehnte das LG Berlin I den Eilantrag kostenpflichtig ab. Das Gericht begründete dies mit dem Grundsatz, eine einstweilige Anordnung dürfe die Hauptsache nicht vorwegnehmen. Die Hauptsache wird weiterverhandelt.
Anlage 122 öffnen ↗JVA Moabit beantragt Fristverlängerung — Akte fehlt
JVA Moabit bat das Gericht um Fristverlängerung zur Stellungnahme, da die Gefangenenpersonalakte noch nicht vorlag — sie befand sich in der JVA Heidering. Gleichzeitig bestritt die JVA pauschal die Eilbedürftigkeit und die Grundrechtsrelevanz von Bagrash's Anträgen.
Anlage 123 öffnen ↗Ladung zum Zwei-Drittel-Termin — 24.06.2026, 9:30 Uhr, Saal A704/3
Ladungsschreiben des LG Berlin I vom 04.06.2026 (Az. 589 StVK 86/26), ausgehändigt am 08.06.2026. Termin: Turmstraße 91, Berlin. Das Schreiben enthält den Hinweis, dass die Generalstaatsanwaltschaft sich gegen eine vorzeitige Entlassung ausgesprochen hat — die Stellungnahme selbst wurde Bagrash nicht übermittelt. Anlage wird nachgereicht (Scan folgt).
Scan folgtAntrag auf Übersendung der StA-Stellungnahme + Antrag auf Pressezulassung
Per Fax (030 9014-5954) beantragte Bagrash am 10.06.2026 die vollständige Übermittlung der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vor dem Termin (Art. 103 Abs. 1 GG, § 454 Abs. 1 S. 3 StPO, Art. 6 EMRK) sowie die Zulassung von Pressevertretern (§ 169 GVG, Art. 5 Abs. 1 GG). Das Schreiben ist öffentlich dokumentiert und auf YouTube-Kanal Unkremlin vom Sprecher vorgelesen.
Öffentliche Erklärung vor dem Zwei-Drittel-Termin
Das Open Statement enthält fünf Kernaussagen: (1) Ablehnung der Bedingung der EWA, Freiheit an Schweigen zu knüpfen; (2) Bekräftigung der Absicht, nach Entlassung eine parlamentarische Untersuchung des Justizversagens zu initiieren; (3) dokumentierte Darstellung der institutionellen Druckkette; (4) Vollzugsfakten (keine Regelverstöße, Arbeit, minderjähriger Sohn, soziale Bindungen); (5) Schilderung des Vorfalls mit Mitgefangenem Pavel Smolyanov und seiner erneuten Platzierung 5 Meter von Bagrash entfernt am 10.06.2026.
Bagrash erklärt ausdrücklich: keine Suizidabsichten, keine Gewaltpläne gegenüber Smolyanov.