Politischer Häftling, EGMR-Beschwerde eingereicht, Abschiebungsdrohung. Beispielloser Widerstand der Berliner Staatsanwaltschaft zu erwarten. Anwalt muss außerhalb Berlins ansässig sein.
Details →Rechtswidrige Behinderung der Kontakte zur Jüdischen Gemeinde & Anwaltsuche
Systematische Verletzung der Religionsfreiheit (Art. 4 GG, Art. 9 EMRK) und des Rechts auf Verteidigung — belegt durch 35 Anlagen und die Chronologie Fall 3
trotz gesetzlichem Recht
Laut geltendem deutschen Recht sind Verteidiger und Religionsgemeinschaften gleichgestellt. Beide haben das Recht auf uneingeschränkte, unkontrollierte Kommunikation mit dem Gefangenen — ohne zusätzliche Genehmigung.
Ausnahme möglich nur bei: Dringendem Verdacht von Straftaten gem. §§ 129a, 129b StGB (Terrorismus) — trifft auf Bagrash nicht zu.
Inhalt dieser Seite
- Hintergrund — Warum wurde der Kontakt blockiert?
- Verteidiger vs. Religionsgemeinschaft — was das Gesetz sagt
- Chronologie der Ereignisse (Aug. 2024 – März 2025)
- Schlüsselereignis: 28.11.2024 — Freischaltung am Revisionsfrist-Tag
- Suche nach einem neuen Rechtsanwalt
- EGMR-Beschwerde und Verfassungsbeschwerde
- Originaldokumente (Chronologie + Anlagen)
1. Hintergrund — Warum wurde der Kontakt blockiert?
Nach der Urteilsverkündung am 22.07.2024 begann eine gezielte Unterdrückung der Grundrechte von Dmitry Bagrash. Obwohl er das Recht auf uneingeschränkten Kontakt zur Jüdischen Gemeinde hatte, wurde dies über 116 Tage systematisch verhindert.
Die Unterdrückung erfolgte durch:
- Verweigerung des telefonischen Kontakts zur Jüdischen Gemeinde Chabad Berlin
- Blockierung des Besuchs von Rabbiner Segal
- Zurückhaltung und Kontrolle der Post an die Jüdische Gemeinde
- Formlose Ablehnung aller gerichtlichen Anträge durch Richter Groß
- Nichtzustellung der schriftlichen Ablehnungsentscheidung von OStA Wachs
2. Verteidiger vs. Religionsgemeinschaft — Was das Gesetz sagt und was passierte
| Recht | ✓ Verteidiger (RA Römer) | ✗ Jüdische Gemeinde (Bagrash) |
|---|---|---|
| Freier Zugang ohne Genehmigung | JA — gewährt | NEIN — verweigert (116 Tage) |
| Telefonkontakt ohne Genehmigung | JA — gewährt | NEIN — abgelehnt durch OStA Wachs |
| Schriftlicher Verkehr unkontrolliert | JA — gewährt | NEIN — Briefe zurückgehalten |
| Besuch ohne Voranmeldung | JA — gewährt | NEIN — Rabbiner Segal 142 Tage blockiert |
| Gesetzliche Grundlage für Gleichstellung | § 148 StPO, § 119 Abs. 4 Nr. 18 StPO, § 53 Abs. 1 Nr. 1 StPO | |
3. Chronologie der Ereignisse
4. Schlüsselereignis: 28.11.2024 — Freischaltung am Revisionsfrist-Tag
Am 28. November 2024 lief die Frist für die Einreichung der Revisionsbegründung ab. An exakt diesem Tag — nach 116 Tagen und 34 Anträgen — wurde die Telefonnummer der Jüdischen Gemeinde freigeschaltet.
Dies bedeutet: Bagrash hatte bis zu diesem Tag keinen Zugang zu der einzigen Institution, über die er einen neuen Rechtsanwalt hätte finden können. Mit Ablauf der Revisionsfrist war dieser Weg dauerhaft versperrt. Die Freischaltung nach Fristablauf war wertlos für die Revision.
5. Suche nach einem neuen Rechtsanwalt
Parallel zum Kampf um den Kontakt zur Jüdischen Gemeinde versuchte Bagrash, einen neuen Rechtsanwalt zu finden — da er seinen Pflichtverteidiger RA Römer entpflichten lassen wollte und keinen Kontakt mehr zu ihm hatte.
Der Antrag auf Entpflichtung des Verteidigers wurde am 17.12.2024 gestellt. Er ist bis heute nicht entschieden.
- Der Kontakt zur Jüdischen Gemeinde 116 Tage blockiert war
- Keine Akteneinsicht gewährt wurde
- Telefonkontakte zu Journalisten und anderen Institutionen blockiert oder verschwunden waren
- Sein Post überwacht und zurückgehalten wurde
Richter Groß wusste seit September 2024, dass Bagrash einen Entpflichtungsantrag gestellt hatte und mithilfe der Jüdischen Gemeinde einen neuen Rechtsanwalt suchte — und unternahm nichts, um dies zu ermöglichen.
6. EGMR-Beschwerde und Verfassungsbeschwerde
Dmitry Bagrash hat die Grundrechtsverletzungen in Fall 3 vor nationalen und internationalen Gerichten geltend gemacht:
- Verfassungsbeschwerde — Art. 4 GG (Religionsfreiheit), Art. 104 Abs. 1 GG (Verbot seelischer Misshandlung)
- EGMR-Beschwerde Reg. 39 — Art. 9 EMRK (Religionsfreiheit) i.V.m. Art. 6 EMRK (faires Verfahren) und Art. 13 EMRK (effektiver Rechtsbehelf)
- Fachaufsichtsbeschwerde an den Präsidenten des LG Berlin gegen Richter Groß
- Strafanzeige gegen Verantwortliche wegen § 206 StGB (Verletzung Briefgeheimnis)
8 Seiten — mit allen 35+ Anlagen (Anlagen 1_F3 bis 34_F3)
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Vorwurf: Vorsätzliche und systematische Unterdrückung des Kontakts mit der Jüdischen Gemeinde
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7. Alle Originaldokumente — Fall 3
Alle Dokumente zu Fall 3 befinden sich in Google Drive. Wichtigste Dokumente:
- Chronologie Fall 3 (8 Seiten)
- Rechtslage Fall 3 (2 Seiten)
- Anlagen 1_F3 bis 34_F3 (35+ Originaldokumente)
- Anlagen aus EGMR-Beschwerde Nr. 127–162 (S. 597–655)
- Verfassungsbeschwerde — Anlage 34_F3 (5 Seiten)
- Beschluss LG Berlin vom 08.01.2025 — Anlage 29_F3 (6 Seiten)