Jede Kette besteht ausschließlich aus datierten, belegten Vorgängen — ohne Verbindungswörter wie „deshalb“ oder „weil“. Am Ende steht eine Beobachtung, die nur beschreibt, was gemeinsam ist, eine Frage, ein Dokument, das sie beantworten würde, und die Stelle, die es beschaffen kann. Was eine Kette ausdrücklich nicht behauptet, steht jeweils am Schluss.
Erste persönliche Eingabe an die Senatorin für Justiz
05.05.2025
Antwort der Aufsicht: Sie werde erst tätig, wenn die Anstaltsleitung abschließend entschieden habe (Anlage 56_F2)
05.05. / 05.06.2025
Zweite und dritte Eingabe; beide dem Büro der Senatorin vorgelegen, beide weitergeleitet
05.08.2025
Beschwerde an die Senatorin
11.08.2025
Die Anstalt teilt dem Gericht mit, der Fall sei mit der Senatsverwaltung erörtert und eine gemeinsame Linie erarbeitet worden (Anlage 84_F2)
11.08.2025
Erste Ausführung zum Urkundsbeamten — achter Tag eines Hungerstreiks (Anlage 67_F2)
11.08.2025
Mündliche Eröffnung: Eine schriftliche Entscheidung wird nicht ergehen (Anlage 67_F2)
Beobachtung: Eine Aufsicht, die über Monate keine Sachentscheidung trifft, stimmt sechs Tage nach einer Beschwerde mit der beaufsichtigten Stelle eine gemeinsame Linie ab. Der Beleg stammt nicht von mir, sondern von der Anstalt selbst.
Welche Linie wurde am 11. August 2025 abgestimmt — und wo ist sie aktenkundig?
Klärt: der Vermerk über das Gespräch vom 11.08.2025 zwischen JVA Heidering und Senatsverwaltung für Justiz.
Kann beschaffen: Petitionsausschuss, § 5 Abs. 1 Bst. b PetG Bln.
Nicht behauptet: dass die Senatorin eine Weisung erteilt hat.
K-02
Die Verlegung und die Planung, die ihr folgte
10.06.2025
Verlegung von JVA Moabit in die JVA Heidering, ohne Vorankündigung; weder Behandlungsuntersuchung noch Vollzugsplan liegen vor
13.03.2026
Erste Ladung zur Kommission (EWA) — mehr als drei Jahre nach Haftbeginn, neun Monate nach der Verlegung
12.03.2026
Datum des Diagnostikverfahrens (Anlage 137_F2)
17.04.2026
Datum des Vollzugs- und Eingliederungsplans (Anlage 115_F2)
24.04.2026
Aushändigung des Plans
27.04.2026
Schreiben des Landesamts für Einwanderung zur beabsichtigten Ausweisung — drei Tage nach der Aushändigung
Beobachtung: Die Planung, die eine Verlegung tragen soll, entsteht neun Monate nach ihr. Drei Tage nach ihrer Aushändigung beginnt das Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung.
Auf welcher schriftlichen Grundlage erfolgte die Verlegung am 10.06.2025 — und weshalb wurde die Behandlungsuntersuchung erst neun Monate später durchgeführt?
Klärt: die Verlegungsverfügung nebst Begründung; die Vollzugsakte Mai/Juni 2025.
Kann beschaffen: Petitionsausschuss, § 5 Abs. 1 Bst. b PetG Bln.
Nicht behauptet: dass Verlegung, Plan und Ausweisungsverfahren miteinander abgesprochen waren.
K-03
Die Videoerklärung und was auf sie folgte
02.06.2026
Öffentliche Videoerklärung aus der Haft, gerichtet an Abgeordnete
24.06.2026
Ablehnung der Aussetzung des Strafrests (Anlage 139_F2)
12.07.2026
E-Mail an rund 80 Empfänger, darunter Pressestelle der Senatsverwaltung und die JVA Heidering selbst
17.07.2026
Mündliche Mitteilung der Sperre
22.07.2026
Schriftlicher Bescheid: Sperre der Videotelefonie bis 16.10.2026, unter ausdrücklicher Nennung jener E-Mail (Anlage 152_F2)
31.07.2026
Zurückweisung des Antrags gegen den Vollzugsplan (Anlage 157_F2)
06.08.2026
Kennzeichnung „Suspended“, Nichtzulassung zur Arbeit
Beobachtung: Vier belastende Entscheidungen innerhalb von neun Wochen nach einer öffentlichen Erklärung. Der Bescheid vom 22.07.2026 verbindet die an die Aufsichtsbehörde gerichtete E-Mail, das Video und die Sperre selbst miteinander.
Auf welchem Weg gelangte eine an die Pressestelle der Senatsverwaltung gerichtete Mitteilung in die Entscheidungsgrundlage der Anstalt?
Ausdrücklich dazu: Dieselbe E-Mail ging ausweislich meines eigenen Postausgangs auch unmittelbar an die Anstalt. Ich stelle den Informationsweg nicht fest — ich verlange seine Aufklärung.
Klärt: der Vorgang der Anstalt zur Sperrverfügung mit Eingangsvermerken.
Kann beschaffen: Landgericht Berlin I, 595 StVK 126/26 Vollz · Petitionsausschuss, § 5 Abs. 1 Bst. b PetG Bln.
K-04
Sechs Verweigerungen und ein Maßstab, der erst 2026 aufgeschrieben wurde
09.2024
Ab hier ist kein Verteidiger mehr erreichbar
06.12.2024
Abschrift der Revisionsbegründung — acht Tage nach Fristablauf
17.12.2024
Antrag auf Entpflichtung des Verteidigers — bleibt unentschieden
15.01.–24.03.2025
Sechs dokumentierte Verweigerungen der Protokollaufnahme; die Bediensteten geben an, auf Weisung zu handeln (Anlage 9_F2, eidesstattlich)
11.06.2025
Antrag auf Vorführung zum Urkundsbeamten
11.08.2025
Ausführung — achter Tag des Hungerstreiks
04.11.2025
Bescheidung des Antrags vom 11.06.2025 — nach fast fünf Monaten
12.06.2026
Das Kammergericht formuliert den Maßstab und verwirft die Rechtsbeschwerde, weil nicht dargelegt sei, dass eigenes Schreiben unzumutbar war
10.07.2026
Verfassungsbeschwerde (Anlage 144_F2)
Beobachtung: Der Maßstab, um den seit Januar 2025 gestritten wird, wird im Juni 2026 vom Gericht selbst aufgeschrieben. Im selben Beschluss wird entgegengehalten, eigenes Schreiben sei zumutbar gewesen — während für denselben Zeitraum eidesstattlich dokumentiert ist, dass Schreibmaterial verweigert wurde.
Auf wessen Weisung beriefen sich die Bediensteten an den sechs dokumentierten Tagen — und existiert diese Weisung schriftlich?
Klärt: die Dienstanweisung bzw. der Vermerk, auf den sich die Bediensteten bezogen.
Kann beschaffen: Petitionsausschuss, § 5 Abs. 1 Bst. a und b PetG Bln; ergänzend Vernehmung nach § 6 PetG Bln.
Beide Gefangene aus dem Betrieb genommen; Kennzeichnung „Suspended“
11.08.2026
Anstalt bezeichnet räumliche Trennung schriftlich als „zwingend geboten“ (Anlage 13_F5)
Beobachtung: Die Anstalt bestätigt am Ende schriftlich eine ernstzunehmende Bedrohungslage — dieselbe Lage, die seit Oktober 2025 gemeldet und im Juni 2026 durch eine Versetzung räumlich verkürzt wurde. Wer die Bedrohung meldete, verlor den Arbeitsplatz zusammen mit demjenigen, den er gemeldet hatte.
Auf welcher Grundlage erfolgte die Versetzung am 10.06.2026, obwohl die Gefährdung seit dem 27.10.2025 aktenkundig war?
Klärt: die Versetzungsverfügung vom Juni 2026 nebst Vermerk zur Sicherheitsprüfung.
Kann beschaffen: Petitionsausschuss, § 5 Abs. 1 Bst. b und § 5 Abs. 2 PetG Bln (unangemeldeter Besuch, Gespräch ohne Dritte).
Nicht behauptet: dass ein Mitgefangener im Auftrag einer Behörde oder eines Nachrichtendienstes handelte. Das ist ein Prüfauftrag, keine Feststellung.
K-06
Erst unterbinden, dann vorhalten
14.12.2022
Haftbefehl — Richter Dr. Fricke, derselbe Richter, der am 05.10.2021 die Beschlagnahme des Banners bestätigt hatte
12.2022–01.2024
Dreizehn Monate weitgehender Isolation
02.04.2024
Feststellungsantrag zu Protokoll — vor dem Urteil — zum Muster, dass eine Handlungsmöglichkeit unterbunden und ihr Ausbleiben später als Argument verwendet wird
22.07.2024
Urteil
2025/2026
Dasselbe Muster in den Vollzugsentscheidungen: keine Behandlungsindikation — später Vorhalt fehlender Straftataufarbeitung
Beobachtung: Das Muster wurde vor dem Urteil zu Protokoll gerügt, nicht nachträglich konstruiert. Es wiederholt sich in einem anderen Verfahrenszweig mit anderen Beteiligten.
Wie soll ein Gefangener eine Auseinandersetzung mit der Tat nachweisen, die ihm nach Einschätzung derselben Behörde nicht angeboten wird?
Klärt: das Hauptverhandlungsprotokoll 522 Ks 5/23 zum 02.04.2024.
Kann beschaffen: Petitionsausschuss, § 10 Abs. 1 PetG Bln.
K-07
Die Aufmerksamkeit, die es angeblich nicht gab
17.09.2021
Beschlagnahme des Banners „Putin is a Killer“, erster Tag der Duma-Wahl
23.09.2021*
Erste Erklärung der russischen Delegation vor der OSZE, Unkremlin namentlich (PC.DEL/1483/21)
05.10.2021
Richterliche Bestätigung der Beschlagnahme — Richter Dr. Fricke
01.–02.01.2022
Brand eines Fahrzeugs, von dritter Seite dokumentiert
03.03.2022
Veröffentlichung auf der privaten Facebook-Seite
08.04.2022
Zweite Erklärung der russischen Delegation, Unkremlin namentlich (PC.DEL/526/22) — Sitzung am 07.04.2022, vom Konferenzdienst der OSZE am Folgetag verteilt
23./24.04.2022
Ablage der Vorrichtung nach den Feststellungen des Urteils — sechzehn Tage später
06.05.2022
Auffinden — dreizehn Tage danach
14.12.2022
Haftbefehl — Richter Dr. Fricke
20.06.2023
Anklage durch die Generalstaatsanwaltschaft Berlin
22.07.2024
Urteil. Motivbegründung: Der Protest habe „die bisher nicht erhaltene Aufmerksamkeit“ nicht gebracht
01.09.2023
Unkremlin e. V. wird in der Russischen Föderation als „unerwünschte Organisation“ eingestuft
Beobachtung: Die Prämisse der Motivbegründung — es habe an Aufmerksamkeit gefehlt — wird von zwei Dokumenten widerlegt, die nicht von der Verteidigung stammen, sondern von dem Staat, gegen dessen Politik sich der Protest richtete. Das zweite datiert sechzehn Tage vor der vorgeworfenen Tat.
Wenn die Aufmerksamkeit fehlte — was sind dann diese beiden Erklärungen? Und wenn sie bestand — worauf stützt sich die Motivbegründung des Urteils?
Klärt: das Hauptverhandlungsprotokoll; die Akte zur Frage, ob die Erklärungen dort geführt werden.
* Zwei Datumsangaben, kein Widerspruch: Die Sitzung des Ständigen Rates Nr. 1336 fand am 23.09.2021 statt (bestätigt durch die zeitgleiche EU-Stellungnahme zu derselben Sitzung); der Konferenzdienst der OSZE verteilte das Dokument PC.DEL/1483/21 am Folgetag, dem 24.09.2021.
Nicht behauptet: eine operative Beteiligung russischer Stellen an der Vorrichtung. Diese Dokumente belegen staatliche Aufmerksamkeit, nicht Täterschaft. → Was Moskau über mich sagt
Sieben Ketten, ausschließlich aus datierten Vorgängen. Keine davon behauptet eine Absprache — jede stellt eine Frage, die ein einziges Dokument beantworten könnte.