Zwei meiner drei ursprünglichen Pflichtverteidiger wurden unmittelbar nach einem von den Sicherheitsbehörden beobachteten Besuch entpflichtet. Der verbleibende Verteidiger war über Monate faktisch nicht erreichbar — mein eigener Antrag, ihn zu entpflichten, wurde erst nach 142 Tagen entschieden, gestützt auf eine Stellungnahme, die mir nie zur Kenntnis gegeben wurde.

Anfang September 2024
Besuch unter Beobachtung des LKA

Prof. Dr. Andreas Heinemann-Grüder besuchte mich unter Beobachtung des Landeskriminalamts. Das LKA untersagte mir ausdrücklich, über das laufende Verfahren zu sprechen. Ich konnte lediglich mitteilen, dass ich keinen Kontakt mehr zu meinen Verteidigern hatte und Ermittlungen gegen OStA Wachs einleiten wollte.

Quelle: Chronologie Fall 2
12.09.2024
Entpflichtung von RA Mumm und RA Jochmann

Unmittelbar nach dem oben genannten Besuch entpflichtete VRiLG Groß zwei meiner drei Pflichtverteidiger. Es verblieb allein RA Römer — mit dem ich, wie in den folgenden Monaten dokumentiert, weder schriftlich noch telefonisch wirksam kommunizieren konnte.

Quelle: Anlage 25_F3
16.12.2024
Fristlose Kündigung des Mandats

Da RA Römer über Monate weder auf Briefe noch auf Telefonanrufe reagierte und mir die Revisionsbegründungsschrift erst am 06.12.2024 — nach Fristablauf — zukommen ließ, kündigte ich das Mandat fristlos und widerrief die erteilte Vollmacht.

Quelle: Schreiben vom 16.12.2024
17.12.2024
Antrag auf Entpflichtung

Ich beantragte formell, die Bestellung von RA Römer als Pflichtverteidiger aufzuheben.

Quelle: Anlage 5_F2
07.01.2025
Stellungnahme des Verteidigers — mir nie zugänglich gemacht

RA Römer nahm gegenüber dem BGH zu meinem Entpflichtungsantrag Stellung. Diese Stellungnahme wurde später zur zentralen Begründung der Ablehnung — ohne dass sie mir vor der Entscheidung zur Kenntnis gegeben oder Gelegenheit zur Erwiderung gegeben wurde.

Quelle: BGH-Beschluss 5 StR 72/25 vom 07.05.2025
07.05.2025
Ablehnung durch den BGH — 142 Tage später

Die Vorsitzende des 5. Strafsenats lehnte meinen Entpflichtungsantrag ab: das Vertrauensverhältnis sei nicht „endgültig zerstört". Die Entscheidung stützte sich zentral auf die Stellungnahme von RA Römer vom 07.01.2025.

Quelle: BGH-Beschluss 5 StR 72/25 — siehe Verantwortliche

Einschätzung

Zwischen meinem Antrag und der gerichtlichen Entscheidung lagen 142 Tage, in denen ich formal weiterhin durch einen Verteidiger vertreten war, zu dem seit Monaten kein wirksamer Kontakt bestand — bei gleichzeitiger Ablehnung meines eigenen Akteneinsichtsrechts (siehe Thema 2). Die Entscheidung, mein Vorbringen anhand einer mir unbekannten Gegendarstellung des Verteidigers zu bewerten, ohne mir Gelegenheit zur Erwiderung zu geben, halte ich für einen Verstoß gegen mein rechtliches Gehör.