Im laufenden Beschwerdeverfahren vor dem Kammergericht (Az. 2 Ws 111/26) wiederholt sich ein Muster: meine konkret vorgetragenen Verfahrensrügen werden nicht inhaltlich behandelt, sondern mit einem pauschalen Verweis auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses beiseitegelegt.
Mit ausführlicher Begründung, Rüge der Gehörsverletzung und Antrag auf vollständige Aktenübersendung.
Beantragt die Verwerfung der Beschwerde als unbegründet — „unter Bezugnahme auf die Gründe des Beschlusses vom 24.06.2026". Auf keine der konkret vorgetragenen Tatsachen (unvollständige Aktenübersendung, Presseausschluss, Gehörsrüge) wird eingegangen.
Ich widersprach dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und dokumentierte erneut, dass mir die vollständige Stellungnahme vom 26.05.2026 vor der Anhörung nicht bekannt war, sowie dass rechtmäßige Beschwerden, Hungerstreiks, Veröffentlichungen und mein Festhalten an meiner Unschuld nicht ohne konkrete Tatsachengrundlage als Gefährlichkeitsmerkmale verwendet werden dürfen.
Die Faxberichte und Zugangsdaten belegen, dass mir die entscheidende Stellungnahme vom 26.05.2026 erst am 21.07.2026 — nach der Anhörung und nach dem ablehnenden Beschluss — vollständig bekannt wurde. Trotzdem verwerten sowohl der Beschluss als auch die nachfolgende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft mein prozessual zulässiges Verhalten (Rechtsmittel, Hungerstreik, Publikation, Unschuldsbeteuerung) gegen mich, ohne diesen Widerspruch aufzulösen. Verfahrensausgang: noch offen, Az. 2 Ws 111/26.