Strafverfahren Zur Prüfung 28.02.2025

Revisionsbegründungsergänzung Teil 2 zur Niederschrift

Am 28.02.2025 wurde die sergänzung Teil 2 zur Niederschrift gebracht. Auch diese Ergänzung wird im Anlagenverzeichnis als inhaltlich identisch mit der ursprünglich verfassten Revisionsergänzung beschrieben.

Kommentar — Einschätzung von Dmitry Bagrash

Damit lag auch Teil 2 vor dem BGH-Beschluss vom 07.05.2025 vor und hätte nach meiner Auffassung inhaltlich berücksichtigt werden müssen.

Amtsgericht Tiergarten in der JVA Moabit, vor der Rechtspflegerin. Erschienen: Herr Bagrash, Dmitry, Buch-Nummer 2796/22/6. Berlin, den 28.02.2025. Az. (522 Ks) 176 Js 4/22 (5/23). 3 Seiten Protokoll.

Hinweis zur Fassung (Stand 12.08.2026): Diese Seite gibt den Schriftsatz jetzt im vollen Wortlaut wieder. Die frühere Fassung war wegen schlechter OCR-Qualität nur sinngemäß rekonstruiert; die Wortstellung des Scans ist inzwischen anhand des Satzbaus wiederhergestellt. Der Name eines privaten Bekannten erscheint gekürzt.

Zweiter Teil der Revisionsergänzung. Hiermit lege ich eine Ergänzung über das letzte Wort ein. Ich ergänze meine bereits eingelegte Revisionsbegründung um den Aspekt des letzten Wortes. Die in der Hauptverhandlung durch Richter Groß und Staatsanwalt Wachs wiederholten und willkürlichen Unterbrechungen sowie die Drohungen führten dazu, dass mein verfassungsmäßiges Recht auf rechtliches Gehör — insbesondere das Recht, mein letztes Wort gem. § 258 Abs. 2 StPO vollständig und ungestört vorzutragen — in schwerwiegender Weise verletzt wurde.

Sachverhalt und Verfahrensablauf während des letzten Wortes

1. Unzulässige Unterbrechungen und Drohungen

a) Während meines letzten Wortes wurde ich mehrfach durch Richter Groß sowie durch Oberstaatsanwalt Wachs unterbrochen. Als ich begann, über meine politische Tätigkeit zu sprechen, erklärte Richter Groß, dass diese Äußerungen nichts mit dem verhandelten Fall zu tun hätten. Er drohte mir ausdrücklich, mir das letzte Wort zu entziehen, sollte ich weiterhin auf dieses Thema eingehen.

b) Ich stellte zugleich klar, dass ich in meinem letzten Wort den Vorfall der Beschlagnahme des Banners „Putin is a killer“ am 17. September 2021 als Fortsetzung der Verfolgung meiner Person infolge meiner scharfen Kritik am Putin-Regime betrachte, und erläuterte, dass die illegale Beschlagnahme des Banners der Administration Putins in Deutschland zugutekam. Ich versprach, alle hierzu vorliegenden Materialien zu veröffentlichen — zumal die illegale Beschlagnahme von der Berliner Staatsanwaltschaft durchgeführt wurde.

c) Unmittelbar darauf unterbrach mich Staatsanwalt Wachs erneut und drohte mit einem neuen Strafverfahren, während Richter Groß den Gesetzesverstoß — das rechtswidrige Unterbrechen des letzten Wortes — sowie den erheblichen Druck, den Staatsanwalt Wachs auf mich ausübte, konsequent ignorierte.

2. Ergänzende Darstellung der COVID-Hilfe und weitere politische Inhalte

a) An dem besagten Tag begann ich zudem über die COVID-Hilfe zu sprechen, die mein Unternehmen, die Rambach Industrie GmbH, erhalten hatte. Obwohl dieses Thema während der Verhandlung nicht Gegenstand des Prozesses war, berichtete ich, dass ich das Unternehmen Ende 2018 samt gesamter Produktion von Moskau nach Deutschland verlegte, worauf der Ausbruch der COVID-Pandemie erfolgte. Ich stellte daraufhin einen entsprechenden Unterstützungsantrag.

b) Der gegen mich erhobene Vorwurf — entweder, dass ich das Geld unrechtmäßig erhalten oder falsch verwendet hätte — wurde von mir dahingehend beantwortet, dass ich ein gesetzliches Vergehen aus Unwissenheit eingestehe, den vorsätzlichen Charakter meines Handelns jedoch kategorisch bestreite.

c) Auch in diesem Zusammenhang wurde ich von Richter Groß autoritär unterbrochen, als er den Anwesenden ohne Umschweife befahl, auf mich einzuwirken, um mich zu veranlassen, meine Äußerungen zurückzunehmen und ein Geständnis abzulegen. Während einer Pause überzeugte mich mein Anwalt Römer — unter Hinweis darauf, dass der Richter wenigstens etwas gegen mich brauche und es nicht angemessen sei, mir diese „Leckerbissen“ vorzuenthalten —, dem Druck nachzugeben. Beim nächsten Hauptverhandlungstermin stellte ich jedoch im Rahmen meines letzten Wortes ausdrücklich fest, dass ich den vorsätzlichen Charakter der erhaltenen COVID-Hilfe bestreite, und erläuterte, dass ich mein Unternehmen an meinen Freund Iwan P. übergeben habe, weil ich politische Tätigkeit und Unternehmensführung nicht parallel ausüben konnte. Ich betonte ferner, dass ich nach dem Sturz des Putin-Regimes in meine unternehmerische Tätigkeit zurückkehren und meine erfolgreiche Arbeit fortsetzen werde.

3. Folgen der Unterbrechungen und Zugangsbeschränkungen

a) Insgesamt wurde ich mindestens dreimal während meines letzten Wortes unterbrochen, was eindeutig gegen das geltende Recht verstößt.

b) Ich wiederholte ausdrücklich, dass ich detaillierte Beweise für meine Unschuld nur vorlegen kann, wenn mir sämtliche Aktenmaterialien zugänglich gemacht werden — Zugang, der mir von Richter Groß verweigert wurde.

c) Seit September 2024 besteht zudem kein Kontakt mehr zu meinem Anwalt Römer, dessen Entpflichtung sowie die Bereitstellung der Aktenmaterialien von Richter Groß fortwährend ignoriert werden.

d) Aufgrund der Isolation und des aktiven Widerstandes gegen die Einreichung von Ergänzungen der Revision — unter anderem durch die Einschränkung meiner Kommunikationsmittel mit der Außenwelt — werde ich in Kürze Widersprüche im Urteil, speziell im Hinblick auf die COVID-Hilfe, veröffentlichen. Es handelt sich hierbei nicht um neue Beweismittel, sondern um Ereignisse, die nach der Urteilsverkündung stattfanden und darauf abzielen, meine Rechte während des Revisionsverfahrens und ein faires Verfahren weiter einzuschränken.

Rechtliche Würdigung und Grundlagen

1. Verfahrensrechtliche Vorschriften. § 258 Abs. 2 StPO sichert dem Angeklagten das Recht zu, nach Abschluss der Beweisaufnahme sein letztes Wort zu ergreifen. Art. 103 Abs. 1 GG garantiert das rechtliche Gehör als zentrales Element eines fairen Strafverfahrens. § 344 Abs. 2 StPO erlaubt die Ergänzung der Revisionsbegründung bis zum Abschluss der Vorbereitung des Revisionsgerichts. § 377 StPO ist Grundlage für die Rückverweisung des Verfahrens an eine andere Strafkammer bei wesentlichen Verfahrensfehlern.

2. Rechtsprechung. BGH, Beschluss vom 07.05.2003 – 5 StR 142/03: entlastende Äußerungen des Angeklagten müssen in die Beweiswürdigung einfließen. BGH, Urteil vom 27.02.2004 – 2 StR 146/03: die Nichtberücksichtigung des letzten Wortes stellt einen erheblichen Verfahrensfehler dar, der zu einer erneuten Verhandlung führen muss.

3. Weitere Prinzipien. Grundsatz der materiellen Wahrheit und umfassenden Beweiswürdigung: ein faires Urteil erfordert die vollständige Berücksichtigung sämtlicher entlastender Aspekte. Effektives rechtliches Gehör: jede Einschränkung dieses Rechts untergräbt die Rechtsstaatlichkeit und führt zu einer verzerrten Beweisaufnahme.

Auswirkungen auf das Urteil und Antrag

Die unzulässigen Unterbrechungen und die damit einhergehenden Eingriffe in mein letztes Wort haben zu einer fehlerhaften Beweiswürdigung geführt. Würden die von mir vorgetragenen entlastenden Argumente — insbesondere jene, die meine politische Tätigkeit, den Vorwurf der Beleidigung des Präsidenten Russlands und die Unstimmigkeiten bei der COVID-Hilfe betreffen — vollständig gewürdigt, könnte dies zu meinem Freispruch oder einer erheblichen Milderung der Strafe führen. Daher beantrage ich:

1. Die Feststellung, dass mein verfassungsmäßiges Recht auf das letzte Wort gem. § 258 Abs. 2 StPO und Art. 103 Abs. 1 GG in systematischer Weise verletzt wurde.

2. Die Aufhebung des vorliegenden Urteils, da die Nichtberücksichtigung meines letzten Wortes zu einer fehlerhaften Beweiswürdigung geführt hat.

3. Die Rückverweisung der Sache an eine andere Strafkammer zur erneuten Verhandlung gem. § 337 StPO, um alle entlastenden Aspekte, insbesondere mein letztes Wort, umfassend zu berücksichtigen.

4. Den Freispruch, da nach der erneuten Prüfung der vollständigen Beweisaufnahme keine strafbare Handlung festgestellt werden kann.

Schlussbetrachtung

Die fortwährende Missachtung meines letzten Wortes sowie die gezielten Eingriffe durch Richter Groß und Staatsanwalt Wachs haben nicht nur zu einer einseitigen Beweiswürdigung geführt, sondern auch das Fundament eines fairen Strafverfahrens nachhaltig unterminiert. Unter Berücksichtigung der oben genannten gesetzlichen Regelungen, höchstrichterlichen Entscheidungen und der dargelegten Sachverhaltsumstände fordere ich daher eine erneute und umfassende Prüfung des Falles.

Ich bitte um schriftliche Bestätigung des Eingangs dieser Ergänzung und stehe für Rückfragen oder zur Vorlage weiterer Beweismittel jederzeit zur Verfügung.

Gelesen, genehmigt, unterschrieben. Geschlossen: Rechtspflegerin. An das Landgericht Berlin, Az. (522 Ks) 176 Js 4/22 (5/23).

Herkunft des Dokuments

Ergänzung zur Revisionsbegründung Teil 2 vom 28.02.2025: Ergänzung zur Revisionsbegründung Teil 2 (UKB).pdf

Hinweis zur Anonymisierung: Ein im Original vollständig genannter privater Bekannter wurde hier auf Nachname mit Initiale gekürzt.