Strafverfahren Zur Prüfung 07.05.2025

Revisionsbegründungsergänzung Teil 4 zur Niederschrift

Am 07.05.2025 wurde Teil 4 der sergänzung zur Niederschrift gebracht.

Kommentar — Einschätzung von Dmitry Bagrash

Die zeitliche Nähe zum BGH-Beschluss ist zu dokumentieren. Aus meiner Sicht zeigt sie, dass die prozessuale Lage nicht mit einem einfachen Hinweis auf Fristablauf erledigt werden konnte.

Amtsgericht Tiergarten in der JVA Moabit, vor der Rechtspflegerin. Erschienen: Herr Bagrash, Dmitry, Buch-Nummer 2796/22/6. Berlin, den 07.05.2025 — demselben Tag, an dem der Bundesgerichtshof entschied. Über das Landgericht Berlin zu (522 Ks) 176 Js 4/22 (5/23) an den Bundesgerichtshof, Az. 5 StR 72/25. 10 Seiten Protokoll.

Hinweis zur Fassung (Stand 12.08.2026): voller Wortlaut einschließlich der zitierten Urteilsstellen. Namen von Privatpersonen sind abgekürzt — auch innerhalb der Zitate: der Zeuge erscheint als „B.“, die Zeugin als „F.“, die beiden von Dmitry Bagrash beschuldigten Personen als „Frau T.“ und „Herr T.“.

Ergänzung zur Revisionsbegründung Teil 4. Hiermit reiche ich, Dmitry Bagrash, im Rahmen des Revisionsverfahrens eine weitere Ergänzung zur Revisionsbegründung ein. Diese stellt die vierte Ergänzung dar, nachdem ich bereits drei umfassende Revisionsergänzungen eingereicht habe.

I. Einleitung zur Sachrüge

Diese Ergänzung befasst sich insbesondere mit den fehlerhaften Feststellungen im Urteil des Landgerichts Berlin hinsichtlich meiner Täterschaft sowie der unzureichenden Berücksichtigung von Beweismitteln und alternativen Täterhypothesen. Die Ausführungen stützen sich auf die Sachrüge gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO sowie die Anforderungen an die richterliche Beweiswürdigung gemäß § 261 StPO.

II. Rechtslage und höchstrichterliche Rechtsprechung

1. Die Beweiswürdigung muss sich auf nachvollziehbare und überprüfbare Beweise stützen; eine Verurteilung ist unzulässig, wenn wesentliche Zweifel bestehen und nicht ausgeräumt werden (BGH, Urteil vom 21.10.2020 – 6 StR 134/20). 2. Das Urteil basiert auf spekulativen Annahmen; eine Verurteilung darf nicht auf bloße Vermutungen gestützt werden (BGH, Urteil vom 27.02.2004 – 2 StR 146/03). 3. Sachverständigenaussagen dürfen nicht einseitig zugunsten der Anklage ausgelegt werden (BGH, Urteil vom 05.09.2018 – 2 StR 474/17). 4. Die Sachrüge ist begründet, wenn die Urteilsfeststellungen nicht schlüssig sind oder sich gravierend über die Beweisergebnisse hinwegsetzen (BGH, Urteil vom 23.11.2021 – 4 StR 318/21).

III. Sachverhalt und Sachrüge

1. Fehlende direkte Beweise zur Täterschaft. Die Feststellung meiner Täterschaft beruht nicht auf direkten Beweisen. Es gibt keinerlei belastbare, direkte Beweise, die meine Anwesenheit am Tatort oder meine Beteiligung an der Platzierung zweifelsfrei belegen.

Zeugenaussage des Zeugen B. — wohnhaft in der Villa an der Lepsiusstraße, einer der Hauptzeugen. Er gab an, in der fraglichen Nacht ein Geräusch gehört und daraufhin eine Person beobachtet zu haben, die sich vom Grundstück entfernte. Er sagte ausdrücklich, dass er die Person aufgrund der Dunkelheit und der Entfernung nicht als mich erkannte:

„Der Zeuge [B.] vernahm aus seiner Wohnung im ersten Obergeschoss das mit dem Hinablassen der USBV verbundene Geräusch und schaute daraufhin aus seinem Küchenfenster nach draußen. Dabei beobachtete er den Angeklagten, den er ob der Dunkelheit und der Entfernung nicht als Dmitry Bagrash erkannte, wie er sich wieder vom Grundstück entfernte.“ (S. 15 Z. 15)

„Er öffnete sein Küchenfenster, leuchtete mit seiner Handytaschenlampe nach draußen und rief dem sich bereits entfernenden Angeklagten auf Russisch ‚Lauf!‘ nach.“ (S. 15 Z. 24)

Diese Aussagen zeigen, dass der Zeuge den Täter nicht identifizieren konnte. Trotz seiner persönlichen Bekanntschaft mit mir war er nicht in der Lage, mich in dieser entscheidenden Situation wiederzuerkennen.

Videoaufnahme. Besonders relevant ist, dass der Zeuge sogar ein kurzes Video von der Szene aufnahm. Trotz dieser zusätzlichen visuellen Unterstützung war es ihm nicht möglich, den Täter als mich zu identifizieren.

2. Forensische Beweislage. Die Untersuchung ergab DNA-Spuren von zwei unbekannten Personen — einer weiblichen und einer männlichen:

„Überdies seien Übereinstimmungen für eine weitere unbekannte männliche und eine unbekannte weibliche Person an zwei Spurenproben – dem Gewinde / Trinkrand des Colaflaschendeckels und dem an der Gaskartusche befestigten Klebeband – aufgetreten.“ (S. 23 Z. 18)

Diese Spuren stellen eine erhebliche Entlastung dar, da sie auf die Anwesenheit weiterer, bislang nicht identifizierter Personen hinweisen. Meine eigenen DNA-Spuren erklären sich nachvollziehbar aus dem alltäglichen Gebrauch der Kanister, die regelmäßig für humanitäre Hilfszwecke verwendet wurden und Dritten zur Verfügung standen. Das Urteil ignoriert diese plausible Erklärung vollständig.

3. Fehlende digitale und materielle Beweise. Trotz intensiver Ermittlungen einschließlich der Auswertung von Mobiltelefonen, Computern und Online-Aktivitäten konnte kein einziger digitaler Beweis erbracht werden, der mich mit der Planung oder Durchführung der Tat in Verbindung bringt. Es existieren keine physischen Spuren, die mich zur Tatzeit mit dem Tatort in Verbindung bringen — weder Kleidungsstücke noch Gegenstände noch Fahrzeugspuren.

Widersprüche im Urteil zur Täterschaft

Das Urteil stellt fest, ich hätte den Zeitzünder betätigt:

„Die Kammer hatte jedoch angesichts des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Übrigen keine Zweifel daran, dass dieser Schalter vom Angeklagten betätigt wurde, um die Zeitschaltung in Gang zu setzen.“ (S. 28 Z. 17)

Kein Zeuge hat meine Anwesenheit am Tatort bestätigt, und es existieren keinerlei forensische Beweise dafür, dass ich den Schalter betätigt habe — und wofür dieser Schalter sowie die gesamte Elektronik dienten.

„Wenige Stunden später, gegen 7 Uhr des Folgetages, fuhr der Angeklagte erneut mit seinem Pkw zum Tatort, um sich zu vergewissern, ob sein Vorhaben erfolgreich war.“ (S. 15 Z. 34)

Diese Behauptung ist spekulativ. Es existiert kein Beweis für meine Rückkehr zum Tatort. Auch ist nicht erklärbar, warum ich nach einem angeblich fehlgeschlagenen Versuch nicht gehandelt hätte, um Spuren zu beseitigen oder die Vorrichtung zu entfernen. Dass das Gerät 13 Tage unberührt blieb, widerspricht der Annahme einer vorsätzlichen Tat mit geplanter Umsetzung.

„Er könne aufgrund der überwiegenden Zerstörung aus rein fachlicher Sicht nicht sicher beurteilen, ob es sich bei der USBV um eine Attrappe handele oder nicht.“ (S. 29 Z. 11)

Trotz dieser Unsicherheit wird behauptet, ich hätte diese Anlage gezielt eingesetzt.

Unberücksichtigte alternative Täterhypothesen

An entscheidenden Bestandteilen wurden DNA-Spuren von mindestens zwei unbekannten Personen festgestellt. Das Urteil hat weder gewürdigt noch in Betracht gezogen, dass es sich bei diesen Personen um die tatsächlichen Täter handeln könnte.

Während meiner Beschuldigtenvernehmung am 28. Dezember 2022 habe ich angegeben, dass die bei mir wohnenden Personen Frau T. und Herr T. mit der Tat in Zusammenhang stehen könnten; sie lebten möglicherweise unter falscher Identität als ukrainische Flüchtlinge bei mir. Das Urteil greift die Vernehmung nur in einem Punkt auf (S. 20 Z. 1), nämlich dass ich die beiden Personen „zur Hölle geschickt“ im Sinne von „seiner Wohnung verwiesen“ habe. Dass ihre DNA-Spuren möglicherweise an der Vorrichtung gefunden wurden, wurde nicht berücksichtigt. Ebenso ignorierte das Gericht meine Erklärung, dass ich seit sieben Monaten keinen Kontakt mehr zu diesen Personen hatte und keinen Einfluss auf ihr Handeln ausüben konnte.

Fehlende Motivlage und Verhaltenslogik

Keine Hinweise auf gewaltsame Absichten. Weder in meinen privaten noch in meinen beruflichen Aktivitäten finden sich Anzeichen für eine Neigung zu gewaltsamen Handlungen. Selbst nach dem Fund habe ich mich öffentlich nicht dazu geäußert. In meiner gesamten Laufbahn habe ich auf rationale, faktenbasierte Methoden gesetzt.

Berufliche Kenntnisse über Verbrennungsprozesse. Seit über zehn Jahren beschäftige ich mich professionell mit der Leistungsoptimierung von Dieselmotoren. Diese Tätigkeit erfordert ein tiefgehendes Verständnis von Verbrennungsprozessen, insbesondere der Mischung von Sauerstoff und Kraftstoff. Der Schacht wies aufgrund seiner Bauweise einen stark eingeschränkten Sauerstoffzugang auf. Jeder, der sich mit grundlegenden physikalischen Gesetzen auskennt, hätte erkennen müssen, dass eine effektive Verbrennung unter solchen Bedingungen unmöglich ist.

„Seit meiner ersten Befragung, als ich die Fotos von dem Kanister und dem gesamten Gerät mit den Streichhölzern sah, wurde mir die lächerliche Gefahr offensichtlich. Besonders in Anbetracht des Ortes der Platzierung, wo eindeutig kein Sauerstoff vorhanden ist.“

Darüber hinaus war der Kanister mit einer Mischung aus Benzin und Öl gefüllt. Öl erschwert die Entzündung erheblich, da es eine höhere Zündtemperatur benötigt und weniger leicht verdampft. Die Annahme, ich hätte versucht, eine solche Mischung unter extrem ungünstigen Bedingungen zu entzünden, widerspricht sowohl meiner fachlichen Expertise als auch jeglicher Logik.

Unlogik der Verweildauer. Das Urteil behauptet, ich hätte einen schnellen Brandanschlag geplant. Dennoch blieb das Gerät 13 Tage unentdeckt, bis es zufällig gefunden wurde:

„Die Zeugin [F.] entdeckte das Gerät am 6. Mai abends, nachdem ein Unbekannter eine Flasche Bier ins Fenster der Villa geworfen hatte. Erst später, beim Sammeln der Scherben, entdeckte die Zeugin das Gerät im Kellerschacht.“ (S. 16 Z. 11)

Hätte ich tatsächlich einen unmittelbaren Anschlag geplant, hätte ich spätestens nach dem Ausbleiben eines Ergebnisses Maßnahmen ergriffen, um die Vorrichtung zu entfernen oder einen neuen Versuch zu unternehmen.

Zur technischen Expertise. Wie ich aus den Gerichtssitzungen entnehmen konnte, kennt Richter Groß nicht einmal die grundlegenden Gesetze der Physik aus dem Schulunterricht. Welchen Sinn hatte es, mit ihm in Formeln zu sprechen? Deshalb ergänzte ich, als Frau Dr. Cox ihre Expertise zur Sicherheit des Geräts abgab, ihre Ausführungen um meine eigenen wissenschaftlich-technischen Berechnungen. Das Urteil hält dazu fest:

„Soweit die Verteidigung in ihrem Beweisantrag vom 23. April 2024 vorgetragen hat, dem Angeklagten wäre – seine Täterschaft unterstellt – aufgrund seiner Kenntnisse zur Leistungssteigerung von Pkw mit Verbrennungsmotoren zwingend bewusst gewesen, dass eine Umsetzung der USBV am konkreten Ablageort ‚zum Scheitern verurteilt‘ sein würde, so erschien diese Schlussfolgerung bereits angesichts der Tatsache, dass diese zeitlich nach den sachverständigen Ausführungen von Frau Dr. Cox dargelegt wurde, wenig offensichtlich; hierbei wurde jedoch nicht übersehen, dass es dem Angeklagten freisteht, den Zeitpunkt einer (ergänzenden) Einlassung zur Sache selbst zu wählen, ohne dass dies zu seinem Nachteil gewertet werden darf.“ (S. 31 Z. 18)

IV. Anträge

1. Aufhebung des Urteils wegen gravierender sachlicher und rechtlicher Fehler, insbesondere in der Beweiswürdigung und der Missachtung des Grundsatzes „in dubio pro reo“. 2. Einstellung des Verfahrens gemäß § 206a StPO. 3. Hilfsweise Zurückverweisung an eine andere Strafkammer. 4. Berücksichtigung der Sachrüge. 5. Gewährung vollständiger Akteneinsicht gemäß § 147 Abs. 7 StPO. 6. Bestätigung des Eingangs dieser Revisionsergänzung.

V. Ankündigung weiterer Ergänzungen

Diese vierte Ergänzung konzentriert sich ausschließlich auf die fehlerhaften Feststellungen zur Täterschaft. Weitere Ergänzungen, insbesondere zu politischen Aspekten und weiteren verfahrensrechtlichen Verstößen, werden in gesonderten Eingaben folgen.

Gelesen, genehmigt, unterschrieben. Geschlossen: Rechtspflegerin.

Herkunft des Dokuments

Revisionsbegründungsergänzung Teil 4 vom 07.05.2025: Revisionsbegründungsergänzung Teil 4 (UKB).pdf

Hinweis zur Anonymisierung: Im Original vollständig genannte private Dritte (ein Anwohner-Zeuge sowie zwei ehemalige Mitbewohner) wurden hier auf Nachname mit Initiale gekürzt.