Revisionsbegründungsergänzung Teil 8 zur Niederschrift
Am 20.05.2025 wurde die RevisionsbegründungDie Begründung der Revision gegen das Urteil vom 22.07.2024, eingereicht durch den Pflichtverteidiger am 28.11.2024.sergänzung Teil 8 zur Niederschrift gebracht.
Kommentar — Einschätzung von Dmitry Bagrash
Teil 8 vervollständigt den Komplex der eigenen Revisionsbegründungsergänzungen.
Amtsgericht Tiergarten in der JVA Moabit, vor der Rechtspflegerin. Erschienen: Herr Bagrash, Dmitry, Buch-Nummer 2796/22/6. Berlin, den 20.05.2025. Über das Landgericht Berlin I zu (522 Ks) 176 Js 4/22 (5/23) an den Bundesgerichtshof, Az. 5 StR 72/25. 6 Seiten Protokoll.
Voller Wortlaut, Stand 12.08.2026. Namen von Privatpersonen abgekürzt. Offensichtliche Schreib- und OCR-Fehler des Protokolls sind stillschweigend berichtigt. Zur Einordnung: Dies ist der einzige Teil, den der Bundesgerichtshof nach eigener Aussage nicht mehr berücksichtigen konnte — im Beschluss vom 19.06.2025 heißt es, die Ergänzung Teil 8 habe bei der Entscheidung vom 07.05.2025 keine Berücksichtigung finden können (Chronik Nr. 46).
I. Verfahrensfehler und Rechtsverletzung
1. Fehlende Berücksichtigung des letzten Wortes. Das Urteil ignoriert wesentliche Ausführungen meines letzten Wortes. Dies stellt eine eklatante Verletzung meines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG dar. Mein Schlusswort enthielt konkrete Hinweise auf Beweismittel, Zeugen, widersprüchliche Ermittlungsergebnisse und Manipulationsverdachte — all dies wurde im Urteil vollständig übergangen.
2. Aktive Behinderung der Zeugensuche durch die Staatsanwaltschaft. Eine zentrale Zeugin, die gemeinsam mit Herrn T. in meinem Fahrzeug gefahren ist, wurde trotz mehrfacher Hinweise weder durch die Polizei befragt noch durch die Staatsanwaltschaft zur Aussage gebracht. Ich musste die Zeugin gemeinsam mit meinem Verteidiger selbst ausfindig machen und vor Gericht laden. Ihre Aussage belegte, dass Herr T. sehr wohl existierte und mit dem Fahrzeug in Verbindung stand — sie widerlegt damit direkt eine zentrale Behauptung der Anklage. Dennoch findet diese Zeugin im Urteil keinerlei Erwähnung.
3. Verweigerte Ermittlung zur Überwachung. Im November 2022 wurde ich während meiner Teilnahme an einem Oppositionskongress in Warschau von einer mutmaßlich für russische Dienste tätigen Person beobachtet. Ich informierte umgehend den deutschen Staatsschutz, übergab mein Fahrzeug zur Untersuchung und ein Foto des Verdächtigen. Der zuständige Beamte bestätigte in seiner Zeugenaussage vor Gericht die Ernsthaftigkeit der Situation. Dennoch wurden keine Ermittlungen eingeleitet. Richter Groß kommentierte diesen Sachverhalt im Gerichtssaal höhnisch. Der Staatsschutzbeamte widersprach ihm öffentlich mit den Worten: „Aber Bagrash kann zu uns mit Fakten.“
4. Anzeigen wegen Falschaussage und Beweismittelunterdrückung — ignoriert. Ich habe während des Verfahrens schriftlich Strafanzeige gegen Kriminalkommissar Weiß wegen vorsätzlicher Falschaussage sowie gegen Oberstaatsanwalt Wachs und Richter Groß wegen systematischer Beweismittelunterdrückung gestellt. Keine dieser Anzeigen wurde bearbeitet. Es erfolgten keine Rückmeldung, kein Aktenzeichen, keine prozessuale Reaktion. Auch im Urteil findet sich keine Erwähnung.
5. Rechtswidrige Behinderung der Revisionsrechte. Die Einreichung meiner Revision wurde gezielt behindert. Die Geschäftsstelle des Gerichts verweigerte wiederholt die Annahme und Weiterleitung meiner Schriftsätze an den Bundesgerichtshof. Dieses Verhalten stellt einen gravierenden Eingriff in mein Recht auf ein faires Verfahren dar.
II. Fehlerhafte Tatsachenfeststellungen
1. Falsche Feststellung der Täterschaft. Die Behauptung, ich sei der Täter, stützt sich auf ein Konstrukt aus Vermutungen und selektiver Beweiswürdigung. Es existiert keinerlei konkrete Tatbeobachtung, kein Geständnis und kein technischer Nachweis.
Der nachstehende Absatz gibt den eingereichten Schriftsatz im Wortlaut wieder und bleibt deshalb unverändert. Die dort genannten Daten sind jedoch unzutreffend. Die Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft Berlin führt für dieselben sechs Einbuchungen an: 19.04.2022 20:36–21:00, 22.04.2022 22:32–22:55, 23.04.2022 15:39–15:58, 24.04.2022 00:15–01:19, 24.04.2022 07:18–07:50 und 01.05.2022 18:10–18:31 Uhr. Zwei davon liegen in der Nacht, in der die Vorrichtung nach der Anklage abgelegt worden sein soll. Diese Berichtigung erfolgt durch Dmitry Bagrash selbst — ausführlich auf der Seite „Was vor der Tat öffentlich war“.
2. Missachtung zentraler Bewegungsdaten meines Fahrzeugs. Trotz dokumentierter Daten wurde im Urteil vollständig verschwiegen, dass mein mit „Presse“ gekennzeichneter BMW in der Zeit vor der Tat mehrfach an der Lepsiusstraße gesehen wurde: 19.04.2022 (20:36–21:00 Uhr), 01.04.2022 (22:32–22:55 Uhr), 02.04.2022 (15:39–15:58 Uhr), 03.04.2022 (00:15–01:19 Uhr und 07:18–07:50 Uhr), 04.05.2022 (18:10–18:30 Uhr). Darüber hinaus war mein Zweithandy, das meist von Mitbewohnern benutzt wurde, am 01.05.2022 um 17:44 Uhr in der Funkzelle der Lepsiusstraße registriert. Diese Daten waren aktenkundig und wurden im Prozess angesprochen — im Urteil jedoch komplett ignoriert.
Warum sollte ein Täter sein auffälliges Fahrzeug an einen Ort bringen, an dem er bereits fotografiert worden und bekannt war? Das ergibt nur dann Sinn, wenn ich selbst nicht der Täter war, sondern beobachtete — oder Opfer eines Überwachungs- oder Manipulationsszenarios wurde.
3. Unerklärte 13 Tage bis zur Entdeckung. Die Vorrichtung blieb 13 Tage unentdeckt im Lichtschacht liegen. Entdeckt wurde sie erst zufällig am 6. Mai beim Zusammenkehren von Glasscherben nach einem Flaschenwurf. Diese lange ungestörte Lagerung widerspricht der Annahme einer geplanten, unmittelbaren Zündung durch mich. Die Kammer übergeht diesen Umstand völlig, obwohl er das gesamte Tatnarrativ erschüttert.
III. Weitere Widersprüche
1. Verharmlosung meiner politischen Tätigkeit. Im Urteil heißt es, meine politischen Aktivitäten seien „winzig“ gewesen. Diese Formulierung steht im Widerspruch zu zahlreichen Tatsachen. Ich organisierte über Jahre hinweg umfangreiche Proteste gegen das Putin-Regime: mehrwöchige Mahnwachen, ein 758-tägiges Protestcamp gegenüber dem Kanzleramt, koordinierte Aktionen mit internationalen Gruppen, offene Briefe an Bundesregierung und EU sowie zahlreiche Medienauftritte. Zwei offizielle OSZE-Berichte erwähnten meine Organisation Unkremlin e. V. ausdrücklich. Russische Staatsmedien attackierten mich öffentlich. Mein Auto wurde angezündet, ich wurde beschattet, bedroht und in sozialen Netzwerken diffamiert.
All dies wurde dokumentiert, in der Hauptverhandlung thematisiert und teilweise von Zeugen bestätigt. Dennoch stufte das Urteil diese Aktivitäten als „winzig“ ein — nach meiner Einschätzung, um mir eine irrationale Einzelmotivation zu unterstellen und die politische Tragweite meines Engagements zu verschleiern.
2. DNA-Spuren anderer Personen ignoriert. Die an der Vorrichtung gesicherten Spuren belegen die Beteiligung mindestens zweier weiterer unbekannter Personen — darunter eine Frau. Diese Hinweise wurden nicht weiterverfolgt. Die Spuren wurden dokumentiert, aber nicht ausgewertet; Ermittlungen zur Identität der Personen fanden nicht statt.
IV. Fazit
Das Urteil stützt sich auf selektive Indizien, ignoriert entlastende Beweise und blendet zentrale Tatsachen systematisch aus. Es handelt sich um ein Fehlurteil mit strukturellen, politischen und rechtlichen Mängeln, das in der Revisionsinstanz vollständig aufgehoben werden muss.
Ergänzende rechtliche Einordnung
Zugleich weise ich ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei dieser Eingabe um eine Ergänzung meiner ursprünglichen Revisionsbegründung vom 28.11.2024 handelt. Die damalige Begründung wurde durch meinen Pflichtverteidiger abgefasst. Rückblickend ist festzustellen, dass wesentliche tatsächliche und rechtliche Aspekte darin nicht enthalten sind, obwohl sie aus meiner Sicht entscheidungserheblich sind. Zudem mache ich erneut geltend, dass ich seit September de facto ohne effektive Verteidigung bin und mir bis heute keine vollständige Akteneinsicht gewährt wurde.
Zu I.1 — Art. 103 Abs. 1 GG, § 258 Abs. 3 StPO; BVerfG, Beschl. v. 05.05.1997 – 2 BvR 1990/96; BGH, Beschl. v. 28.11.2000 – 1 StR 364/00. Die Garantie auf rechtliches Gehör umfasst das letzte Wort des Angeklagten; dessen vollständige Ignorierung im schriftlichen Urteil führt zur Aufhebung.
Zu I.2 — §§ 244 Abs. 2, 160 Abs. 2 StPO; BGH, Urt. v. 29.03.1995 – 2 StR 672/94; BGH, Beschl. v. 20.12.1995 – 5 StR 584/95. Die Unterdrückung einer zentralen entlastenden Zeugin verstößt gegen die Aufklärungspflicht.
Zu I.3 — §§ 244 Abs. 2, 160 Abs. 2 StPO; BGH, Beschl. v. 19.11.2003 – 5 StR 221/03; BGH, Urt. v. 25.11.1987 – 3 StR 359/87. Die Ermittlungsorgane sind verpflichtet, auch fernliegende, aber nicht auszuschließende Tatversionen zu verfolgen.
Zu I.4 — § 152 Abs. 2 StPO, Art. 19 Abs. 4 GG; BGH, Beschl. v. 17.06.2021 – 5 StR 620/20; BVerfG, Beschl. v. 08.11.2006 – 2 BvR 1353/05.
Zu I.5 — § 345 StPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 339 StGB; BVerfG, Beschl. v. 04.10.2000 – 2 BvR 2325/00; BGH, Urt. v. 10.04.2002 – 5 StR 148/01. Die Nichtweiterleitung fristgerechter Revisionsschreiben verletzt das Recht auf Zugang zu einem Gericht.
Zu II.1 — § 261 StPO; BGH, Urt. v. 10.03.1994 – 4 StR 627/93; BGH, Urt. v. 28.06.2000 – 2 StR 197/00. Zu II.2 — §§ 261, 267 StPO; BGH, Urt. v. 21.01.1998 – 3 StR 367/97. Zu II.3 — §§ 244 Abs. 2, 267 StPO; BGH, Beschl. v. 15.09.2005 – 1 StR 260/05. Zu III.1 — § 261 StPO; BGH, Urt. v. 06.07.1995 – 5 StR 50/95. Zu III.2 — §§ 160 Abs. 2, 244 Abs. 2 StPO; BGH, Urt. v. 27.06.2001 – 1 StR 108/01.
Gelesen, genehmigt, unterschrieben. Geschlossen: Rechtspflegerin.
Herkunft des Dokuments
Revisionsbegründungsergänzung Teil 8 vom 20.05.2025: Revisionsbegründungsergänzung Teil 8 (UKB).pdf
Hinweis zur Anonymisierung: Ein im Original vollständig genannter privater Dritter wurde hier auf Nachname mit Initiale gekürzt.