Erhalt der Revisionsbegründung
Am 06.12.2024 erhielt ich schließlich per Post eine Abschrift der RevisionsbegründungDie Begründung der Revision gegen das Urteil vom 22.07.2024, eingereicht durch den Pflichtverteidiger am 28.11.2024. von meinem Anwalt. Bei der Durchsicht stellte ich jedoch fest, dass wesentliche, für die Revision entscheidende Argumente fehlten, was die Erfolgsaussichten erheblich minderte. Ich war vom gesamten Vorbereitungsprozess faktisch ausgeschlossen worden; meine Einwände und rechtlichen Argumente wurden vollständig ignoriert.
Kommentar — Einschätzung von Dmitry Bagrash
Die Abschrift erreichte mich acht Tage nach Fristablauf. Damit stand fest: Änderungen an der Begründung waren nicht mehr über den Verteidiger möglich, sondern nur noch als Ergänzung zu Protokoll der Geschäftsstelle. § 344 Abs. 2 StPO setzt für solche Ergänzungen keine erneute Frist. Genau diese Ergänzungen wurden mir ab dem 15.01.2025 verweigert — die folgenden Seiten dokumentieren das.
Herkunft des Dokuments
Hinweis: Für dieses Ereignis ist kein eigenständiges Drive-Dokument hinterlegt. Die daraufhin gestellten Anträge auf Fristverlängerung und Akteneinsicht sind unter F2-005 (Anlage 1_F2) dokumentiert.