Verweigerung der Annahme meiner sofortigen Beschwerde gem. § 311 StPO
Am 24.03.2025 wurde mir durch die Urkundsbeamtin des Amtsgerichts Tiergarten unter direkter Anweisung ihrer Vorgesetzten die Annahme meiner sofortigen Beschwerde gegen eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin gemäß § 311 StPO verweigert.
Kommentar — Einschätzung von Dmitry Bagrash
Die sofortige Beschwerde nach § 311 StPO ist an eine Wochenfrist gebunden. Wird ihre Aufnahme verweigert, ist der Rechtsweg gegen die betreffende Entscheidung endgültig beendet. Genau dies ist hier geschehen.
Herkunft des Dokuments
Hinweis: Für dieses Ereignis ist kein eigenständiges Drive-Dokument hinterlegt; der Vorfall wird als Beleg in der Dienstaufsichtsbeschwerde vom 24.03.2025 (F2-039, Anlage 27_F2) angeführt.