Zugang zum Gericht Zur Prüfung 21.10.2025

Versand an LG Berlin (StVK), Az. 599 StVK 215/25 Vollz.

Widerspruch gegen das „formlose Weglegen“ (§ 109 StVollzG; Hilfsantrag § 114 StVollzG). Bezug: LG-Schr. v. 06.10.2025 (Zugang 08.10.2025) – Anlage 79_F2.

Beantragt: Übersendung/Beiziehung der JVA-Stellungnahme v. 26.09.2025 mit Anlagen + Akteneinsicht; Beweissicherung Postkette (Originalumschlag ohne Stempel, Versandnachweise LG, Postprotokolle JVA 08.–09.10.2025); Gehör offenhalten + 2-Wochen-Frist ab Zugang. Hinweis: ggf. Weiterleitung an StA (§ 152 II StPO; §§ 206, 274, 353b StGB) (Anlage: 80_F2)

Dmitry Bagrash, JVA Heidering, Ernst-Stargardt-Allee 1, 14979 Großbeeren — An das Landgericht Berlin I – Strafvollstreckungskammern, Turmstraße 91, 10559 Berlin. 21.10.2025. Az.: 599 StVK 215/25 Vollz.

Betreff: § 109 StVollzG / § 114 StVollzG – Widerspruch gegen das vorgeschlagene „formlose Weglegen“; Übersendung/Beiziehung der vollständigen JVA-Stellungnahme vom 26.09.2025 nebst Anlagen; Beweissicherung (Originalumschlag); Fortführung bis vollständiger Aktenkenntnis; ggf. Weiterleitung an die StA.

Anträge

1. Kein formloses Weglegen; Entscheidung erbeten. Ich widerspreche dem im LG-Schreiben vom 06.10.2025 (Zugang 08.10.2025) vorgeschlagenen „formlosen Weglegen“ und bestehe auf einer gerichtlichen Entscheidung über meinen Antrag nach § 109 StVollzG sowie den Hilfsantrag nach § 114 StVollzG unter Beachtung von Art. 19 Abs. 4 GG (effektiver Rechtsschutz) und Art. 103 Abs. 1 GG (rechtliches Gehör). Die angedeutete Zustimmungsfiktion kann schon deshalb nicht eingreifen, weil mir die in Ihrem Schreiben angekündigten Anlagen (JVA-Stellungnahme v. 26.09.2025 nebst Anlagen) nicht zugegangen sind.

2. Übersendung/Beiziehung. Bitte übersenden bzw. beziehen Sie die vollständige Stellungnahme der JVA Heidering vom 26.09.2025 nebst sämtlichen Anlagen und gewähren Akteneinsicht/Abschrift. Ohne diese Unterlagen ist eine sachgerechte Erwiderung nicht möglich.

3. Beweissicherung / Sachaufklärung (Postkette). a) Inaugenscheinnahme des Original-Briefumschlags (Zugang 08.10.2025), der ohne Poststempel/Frankierung ist; b) Geschäftsstelle LG: Versand-/Abfertigungsnachweise zum Schreiben vom 06.10.2025; c) JVA Heidering: Posteingangs-/Aushändigungsprotokolle für 08.–09.10.2025, inkl. Vermerke zu Öffnung/Neuverkuvertierung/Entnahme; d) Anforderung der vollständigen JVA-Stellungnahme mit Anlagen aus der Verwaltungsakte.

4. Gehör offenhalten / Frist. Bitte halten Sie das Gehör offen und gewähren mir zwei Wochen ab Zugang der vollständigen JVA-Unterlagen zur ergänzenden Stellungnahme.

5. Eilrechtsschutz (§ 114 StVollzG). Soweit über meinen Hilfsantrag nicht entschieden ist, wird dieser aufrechterhalten.

6. Ggf. Weiterleitung an die StA (§ 152 Abs. 2 StPO). Bestätigt die Aufklärung eine Entnahme der Anlagen außerhalb des Gerichts, ersuche ich um Mitteilung an die Staatsanwaltschaft wegen in Betracht kommender Delikte (§ 206 StGB – Post-/Fernmeldegeheimnis; § 274 StGB – Urkundenunterdrückung; ggf. § 353b StGB).

7. Zustellung/Übermittlungsform. Zusätzlich bitte ich um Aushändigung gegen EB in der JVA und Übermittlung per Fax an die Anstalt bzw. Niederschrift beim Urkundsbeamten.

Sachverhalt

Am 17.09.2025 stellte ich § 109-Anträge (inkl. Sicherungs-/Unterlassungselemente zum Zugang zum Urkundsbeamten sowie Fortsetzungsfeststellung der Rechtswidrigkeit vorangegangener Verzögerungen). Das LG-Schreiben vom 06.10.2025 (Zugang 08.10.2025) verweist auf die JVA-Stellungnahme vom 26.09.2025 und kündigt beigefügte Anlagen an, zugleich mit dem Vorschlag „formlos wegzulegen“ mit Zustimmungsfiktion bei Ausbleiben eines Widerspruchs binnen zwei Wochen. Tatsächlich waren keine Stellungnahme/Anlagen beigefügt; der Umschlag war ohne Stempel/Frankierung – Aufklärungsbedarf zur Transportkette (Gericht – Post – JVA).

Rechtliche Begründung (Auszug)

Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach § 115 Abs. 3 StVollzG ist anerkannt, wenn sich ein ursprünglich gestellter Antrag nach Verfahrenseinleitung erledigt; eine verkürzende Auslegung des Rechtsschutzziels verletzt Art. 19 Abs. 4 GG. Rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verlangt, dass Beteiligte sich über den gesamten Verfahrensstoff informieren können; ohne Kenntnis der JVA-Stellungnahme und ihrer Anlagen ist eine sachgerechte Erwiderung unmöglich. Der Originalumschlag ohne Stempel/Frankierung ist ein Augenscheinsobjekt; die beantragte Inaugenscheinnahme sowie die Versand-/Aushändigungsprotokolle sind erforderlich, um ein mögliches Beifügungsversehen (Gericht) von einer Entnahme außerhalb des Gerichts (z.B. JVA) abzugrenzen.

Beweismittel

1. Original-Briefumschlag des LG-Schreibens (Zugang 08.10.2025) – Vorlage im Original. 2. LG Berlin – Geschäftsstelle: Versand-/Abfertigungsnachweise zum Schreiben vom 06.10.2025. 3. JVA Heidering: Posteingangs-/Aushändigungsprotokolle 08.–09.10.2025. 4. JVA-Verwaltungsakte: Stellungnahme vom 26.09.2025 nebst Anlagen (vollständig).

Mit freundlichen Grüßen, Dmitry Bagrash (B.-Nr. 327/25-7)

Kommentar — Einschätzung von Dmitry Bagrash

Der Widerspruch gegen das formlose Weglegen ist der Versuch, einem Vorgang ohne Entscheidung überhaupt eine anfechtbare Form zu geben. Zugleich habe ich die Beweissicherung der Postkette beantragt, insbesondere die Beiziehung des Originalumschlags. Diesem Beweisantrag ist bis heute nicht entsprochen worden.

Herkunft des Dokuments

Anlage 80_F2 (Widerspruch gegen formloses Weglegen, Beweissicherungsanträge Postkette): Anlage_80_F2.pdf

Korrekturhinweis: Der zuvor auf dieser Seite verlinkte Drive-Link verwies fälschlich auf Anlage_79_F2.pdf; er wurde hier auf den korrekten Anlage_80_F2-Link berichtigt. Der Bezugsschriftsatz Anlage 79_F2 ist unter F2-121 dokumentiert.