Landgericht übersendet Stellungnahme der JVA zur Videosperre und setzt Frist von drei Wochen
Im Verfahren 595 StVK 126/26 Vollz übersandte mir das Landgericht Berlin I die Stellungnahme der JVA Heidering vom 28.07.2026 nebst Anlagen und bat um Kenntnisnahme sowie gegebenenfalls um eine abschließende Stellungnahme binnen drei Wochen. Das gerichtliche Begleitschreiben trägt das Datum 30.07.2026 und wurde am 31.07.2026 gefertigt; der handschriftliche Eingangsvermerk weist als Zugang den 05.08.2026 um 19:20 Uhr aus.
Die Anstalt beantragt die Zurückweisung meines Antrags vom 20.07.2026 und hält die Sperrung der Videotelefonie für rechtmäßig. Zur Begründung verweist sie auf die öffentliche Videoerklärung, auf die Anhörung vom 17.07.2026 und auf den Bescheid vom 22.07.2026, den sie als am 23.07.2026 ausgehändigt bezeichnet. Als Anlagen legte sie ein Vollstreckungsblatt und den Bescheid vom 22.07.2026 vor.
Kommentar — Einschätzung von Dmitry Bagrash
Damit ist die Gegenposition der Anstalt förmlich in das Verfahren nach § 109 StVollzG eingeführt und mir Gelegenheit zur abschließenden Erwiderung gegeben worden. Ich halte den Unterschied zum parallelen Verfahren 595 StVK 68/26 Vollz fest: Dort ist mir die Stellungnahme der Gegenseite ebenfalls zugegangen, eine Entscheidung erging jedoch erst nach mehr als drei Monaten — hier wurde binnen weniger Tage übersandt und eine Frist gesetzt.
Der Bescheid vom 22.07.2026, auf den sich die Anstalt beruft, ist unter Nr. 172 dokumentiert.
Kommentierte Fassung
Dieser Vorgang ist zusammen mit den drei übrigen Dokumenten der Videosperre auf einer eigenen Seite im Wortlaut kommentiert: Die Sperrung der Videotelefonie — vier Dokumente
Herkunft des Dokuments
Anlage 158_F2 – Stellungnahme der JVA Heidering vom 28.07.2026, übersandt vom Landgericht Berlin I im Verfahren 595 StVK 126/26 Vollz: Google Drive