Politischer Häftling, EGMR-Beschwerde eingereicht, Abschiebungsdrohung. Beispielloser Widerstand der Berliner Staatsanwaltschaft zu erwarten. Anwalt muss außerhalb Berlins ansässig sein.
Details →Die Anstalt antwortet dem Gericht — und nennt den Verzicht auf Veröffentlichungen als milderes Mittel
Zugang am 04.09.2026. Das Landgericht Berlin I übersendet mir mit Verfügung vom 28.08.2026 (gefertigt am 01.09.2026, Richterin Raschke) die Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 25.08.2026 im Verfahren 595 StVK 126/26 Vollz — „es wird um Kenntnisnahme gebeten“. Die Stellungnahme umfasst drei Seiten und ist gezeichnet Lohmeier, Teilanstaltsleiter 1 komm. (Anlage 205_F2).
Was die Anstalt vorträgt. Sie beantragt, meinen Antrag zurückzuweisen. Die Wegnahme der Videotelefonie sei keine Sanktionierung eines unerlaubten Verhaltens; auf die Videotelefonie bestehe kein gesetzlicher Anspruch; journalistisches Wirken sei mir weiterhin möglich — erkennbar daran, dass ich die Antragsschrift per Telefax an das Landgericht übersandt habe. Dieselbe Nutzung wird an anderer Stelle als „missbräuchlich“ und als „Selbstdarstellung im Internet“ bezeichnet. Das Interesse der Gesamtheit der Gefangenen an der Beibehaltung der Videotelefonie sei höherrangig als mein individuelles Interesse.
Der Satz, um den es geht
Auf Seite 2 hält die Anstalt fest, ich hätte in der Anhörung vom 17.07.2026 die Möglichkeit nicht genutzt, künftig auf diese Art der Nutzung der Videotelefonie zu verzichten; vielmehr hätte ich angekündigt, diese Kommunikationsform auch nach Aufhebung der Beschränkung für meine „öffentlichkeitswirksamen Veröffentlichungen“ weiter nutzen zu wollen. Daraus leitet sie ab, es sei das mildeste Mittel gewählt worden.
Der Satz besagt damit: Eine mildere Maßnahme wäre in Betracht gekommen, wenn ich einen Verzicht auf künftige Veröffentlichungen erklärt hätte.
Erwiderung vom 08.09.2026 (Anlage 209_F2) — acht Punkte, übermittelt an die 95. Strafvollstreckungskammer. Beigefügt ist der Lohnschein für August 2026: Die Anstalt führt in ihrem eigenen Datenbestand zweimal den Eintrag „Journalist“ — „Erlernter Beruf“ und „Zuletzt ausgeübte Tätigkeit“, Stand 01.09.2026.
Berichtigung in eigener Sache: eine offene Frage ist beantwortet
Ich hatte um Aufklärung gebeten, auf welchem Weg die Anstalt von meiner Veröffentlichung erfahren hat, und dazu ausdrücklich keine Weisung der Senatsverwaltung behauptet, sondern eine offene Frage geführt. Die Antragsgegnerin antwortet nun: Eine E-Mail der Senatsverwaltung an die JVA Heidering habe es in dieser Angelegenheit nicht gegeben; die Anstalt sei selbst Adressatin meines Presseanschreibens vom 12.07.2026 gewesen; eine Abstimmung mit der Senatsverwaltung habe in diesem Fall nicht stattgefunden.
Ich nehme diese Auskunft an. Die Frage ist damit beantwortet und wird auf dieser Seite nicht mehr als offen geführt (Stand 08.09.2026). Für das Verfahren folgt daraus eine Klarstellung: Auslöser der Maßnahme war nach dem eigenen Vortrag der Anstalt ausschließlich eine Presseinformation — kein Vorfall im Vollzug, keine Beanstandung, keine Meldung.
Kommentar — Einschätzung von Dmitry Bagrash
Ich erhebe keinen Vorwurf daraus, dass die Anstalt die Zurückweisung meines Antrags beantragt. Sie ist Antragsgegnerin und darf ihre Rechtsauffassung vertreten; das gehört zum Verfahren.
Was ich beanstande, ist etwas anderes. Erstens: Bis heute ist mir keine Vorschrift, keine Weisung und keine Nutzungsbedingung genannt worden, die ich verletzt haben soll — und zugleich soll mein Verhalten missbräuchlich gewesen sein. Zweitens: Die Anstalt führt mich in ihren eigenen Unterlagen als Journalist und bezeichnet dieselbe Tätigkeit im Schriftsatz als Selbstdarstellung. Drittens: Nach ihrem eigenen Vortrag hätte ein Verzicht auf künftige Veröffentlichungen zu einer milderen Maßnahme geführt.
Der Vermerk über die Anhörung vom 17.07.2026, auf den sich die Anstalt tragend stützt, ist mir nicht zugänglich gemacht worden. Ich habe seine Beiziehung angeregt. Es ist der zweite Anhörungsvermerk in diesem Jahr, der gegen mich verwendet wird und den ich nicht kenne.
Herkunft der Dokumente
Anlage 205_F2 – Anschreiben des Landgerichts vom 28.08.2026 nebst Stellungnahme der JVA Heidering vom 25.08.2026, vier Seiten, Zugang 04.09.2026. Anlage 206_F2 – Lohnschein August 2026. Anlage 209_F2 – Erwiderung vom 08.09.2026.
205_F2 → · 206_F2 → · 209_F2 → · Die vier Dokumente der Videosperre