Die Anstalt korrigiert sich: keine Aggression festgestellt, Suspendierung aufgehoben
Mit Schreiben vom 21.08.2026 (Geschäftszeichen LBQ 4514-11/26, Bearbeiterin Frau Nehrke) antwortet die Justizvollzugsanstalt Heidering auf meine Eingabe vom 06.08.2026. Der Inhalt in der Zusammenfassung:
Feststellung der Anstalt
Nach Auswertung der Kameraaufzeichnungen in der Werkhalle 3 konnte festgestellt werden, dass ich nicht Aggressor in der Auseinandersetzung mit einem Mitgefangenen gewesen bin. Die Suspendierung vom Arbeitsplatz wurde zum 10.08.2026 aufgehoben; für die Zeit der Suspendierung vom 05.08. bis 07.08.2026 wurde mir der Verdienstausfall vollständig erstattet. Die Anstalt geht von Erledigung der Sache aus.
Damit liegt eine seltene Konstellation vor: Die Anstalt selbst hat einen objektiven Beweis — die Kameraaufzeichnung — ausgewertet und ist dabei zu einem für mich entlastenden Ergebnis gekommen. Sie hat die belastende Maßnahme daraufhin von sich aus aufgehoben und den entstandenen Schaden ersetzt.
Kommentar — Einschätzung von Dmitry Bagrash
Ich halte ausdrücklich fest, dass die Anstalt in diesem Punkt korrekt gehandelt hat: Sie hat einen objektiven Beweis ausgewertet, ihn zu meinen Gunsten gewertet und die Folgen selbständig rückgängig gemacht. Das erkenne ich an.
Gerade deshalb ist dieses Dokument für die Gesamtbeurteilung von Bedeutung. Es zeigt, dass die Auswertung objektiver Beweismittel möglich ist und zu einer Korrektur führt, wenn sie stattfindet. Es belegt zugleich, dass ich in der körperlichen Auseinandersetzung, die mir zunächst angelastet wurde, nicht der Angreifer war — eine Feststellung, die neben den Prognoseannahmen über angebliche Impulsivität und Aggressionsbereitschaft in Anlage 115_F2 und Anlage 137_F2 zu lesen ist.
Die Frage, die sich daraus für mich stellt: Wenn eine Kameraauswertung in wenigen Tagen Klarheit schaffen kann — warum unterbleibt eine vergleichbare Aufklärung dort, wo es um den Zugang zum Gericht, um den Postlauf oder um die Grundlagen meiner Vollzugsprognose geht?
Herkunft des Dokuments
Anlage 14_F5 – Schreiben der JVA Heidering vom 21.08.2026, Geschäftszeichen LBQ 4514-11/26, Bearbeiterin Frau Nehrke, Betreff „Suspendierung vom Arbeitsplatz“, Bezug auf mein Schreiben vom 06.08.2026.
Der Scan des Originals wird nachgereicht und an dieser Stelle ergänzt. Dokumentseite Anlage 14_F5 → Die Wiedergabe erfolgt bis dahin nach dem Wortlaut des mir vorliegenden Schreibens.
Vorgeschichte: Nr. 20 — Eilantrag zur sicheren Weiterbeschäftigung und zum Verdienstausfall (06.08.2026)