Am 31. März 2025 erhebe ich formell Dienstaufsichtsbeschwerde gegen VRiLG GroßVorsitzender Richter am Landgericht Berlin I in der Strafsache 522 Ks 5/23. Dmitry Bagrash wirft ihm öffentlich vor, das Urteil gefälscht zu haben., Vorsitzender Richter am Landgericht Berlin, wegen systematischer Verweigerung der Protokollaufnahme von RevisionsbegründungDie Begründung der Revision gegen das Urteil vom 22.07.2024, eingereicht durch den Pflichtverteidiger am 28.11.2024.sergänzungen, Beschwerden und weiteren verfahrensrelevanten Schriftsätzen. Die Beschwerde richtet sich gegen das wiederholte und systematische Vorgehen, durch das meine Verfahrensrechte erheblich beeinträchtigt wurden. (Anlage 28_F2)
Dmitry Bagrash, Alt-Moabit 12a, 10559 Berlin — An den Präsidenten des Landgerichts Berlin, Turmstraße 91, 10559 Berlin. Berlin, den 31.03.2025. GeschZ. LG I 3132 E-4-34/2024.
Betreff: Dienstaufsichtsbeschwerde gegen VRiLG Groß, Vorsitzender Richter am Landgericht Berlin, wegen systematischer Verweigerung der Protokollaufnahme von Revisionsbegründungsergänzungen, Beschwerden und weiteren verfahrensrelevanten Schriftsätzen.
Diese Beschwerde wird gleichzeitig an die Senatsverwaltung für Justiz in Berlin sowie an verschiedene Medien übermittelt. Ich entbinde das Landgericht Berlin ausdrücklich von der Schweigepflicht gegenüber Medien und dem Deutschen Bundestag.
Im Rahmen meiner Revisionsverfahren (Az. 522 Ks 5/23, 176 Js 4/22) kam es seit dem 15.01.2025 wiederholt zu rechtswidrigen Handlungen seitens VRiLG Groß, die meine Rechte auf Protokollierung, rechtliches Gehör und die Einreichung von Schriftsätzen massiv einschränkten.
1. Nichtweiterleitung von Revisionsbegründungsergänzungen (Teil 1 und 2): Trotz ordnungsgemäßer Einreichung erfolgte keine Weiterleitung an das zuständige Revisionsgericht – ein Verstoß gegen § 37 StPO.
2. Nichtweiterleitung von Beschwerden wegen gerichtlicher Untätigkeit: Mehrere Beschwerden nach § 198 GVG wurden nicht an die nächsthöhere Instanz weitergeleitet.
3. Nichtentscheidung über Anträge auf gerichtliche Entscheidung: Anträge auf Entpflichtung von RA Römer und auf Akteneinsicht wurden bis heute nicht bearbeitet – ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG.
4. Verweigerung der Akteneinsicht und Entpflichtung: Trotz gravierenden Vertrauensbruchs wurde die Akteneinsicht verweigert.
5. Täuschung über die Fristlage: Durch widersprüchliche Angaben zur Frist und Form der Revisionsbegründung hat VRiLG Groß bewusst die Rechtslage verfälscht.
6. Direkte Anweisungen an Urkundsbeamte: Mehrfach gab VRiLG Groß direkte Anweisungen an die Urkundsbeamten des Amtsgerichts Tiergarten, meine Schriftsätze nicht entgegenzunehmen.
7. Vorenthaltung von Anträgen an Kammergericht und BGH: Direkt an diese Gerichte gerichtete Anträge wurden bewusst zurückgehalten.
1. Sofortige Annahme aller Revisionsbegründungsergänzungen und Beschwerden. 2. Dienstrechtliche Überprüfung der Handlungen von VRiLG Groß. 3. Weiterleitung der Dienstaufsichtsbeschwerde an das zuständige Beschwerdegericht und den Bundesgerichtshof. 4. Bestätigung der eingegangenen Schriftsätze gemäß § 37 StPO. 5. Veröffentlichung der Beschwerdeinhalte und Überprüfung durch unabhängige Institutionen.
Schlusswort: Ich fordere eine unverzügliche Überprüfung des Verhaltens von VRiLG Groß sowie eine schriftliche Antwort binnen sieben Tagen.
Mit freundlichen Grüßen, Dmitry Bagrash
Anlage 28_F2 (Dienstaufsichtsbeschwerde gegen VRiLG Groß vom 31.03.2025): Anlage_28_F2.pdf