Anhörungsrüge gegen der BGH gegen die Untätigkeit des Bundesgerichtshofs im Revisionsverfahren
Am 26. März 2025 habe ich formell eine Anhörungsrüge gegen die Untätigkeit des Bundesgerichtshofs im Revisionsverfahren erhoben, da ich trotz fristgerechter und ordnungsgemäßer Einreichung zahlreicher RevisionsbegründungDie Begründung der Revision gegen das Urteil vom 22.07.2024, eingereicht durch den Pflichtverteidiger am 28.11.2024.sergänzungen bislang keine Eingangsbestätigung erhalten habe und die Entscheidung des BGH über meine Revisionsbegründung weiterhin aussteht. Als Beweismittel fügte ich mehrere eidesstattliche Erklärungen bei unter anderen auch eidesstattliche Erklärungen von Zeugen
(Anlage 30_F2) Zugestellt am 04.04.2025
Ich habe kein Eingangsbestätigung gemäß §37 StPO erhalten
Erste offizielle Reaktion: Am 21.05.2025 erhielt ich erstmals eine gerichtliche Antwort – den Beschluss BGH datiert auf den 07.05.2025 (42 Tage später)
Dmitry Bagrash, Alt-Moabit 12a, 10559 Berlin — An den Bundesgerichtshof, Karl-Heine-Straße 12, 04229 Leipzig. Berlin, den 26.03.2025.
Betreff: Anhörungsrüge gegen die Untätigkeit des Bundesgerichtshofs im Revisionsverfahren, Az.: 5 StR 72/25.
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit erhebe ich formell Anhörungsrüge gegen die Untätigkeit des Bundesgerichtshofs im Revisionsverfahren gemäß § 356a StPO, da mein Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt wurde.
Die mehrfach erfolgte Verweigerung der Annahme meiner Revisionsbegründungsergänzungen durch die Geschäftsstelle verletzt mein Grundrecht auf rechtliches Gehör. Dokumentiert u.a. durch: Anlage 10/F2 (13.01.2025, Beschwerde wegen gerichtlicher Untätigkeit); Anlage 14/F2 (13.02.2025, Antrag auf Eingangsbestätigung); Anlage 16/F2 (17.02.2025); Anlage 21/F2 (21.02.2025, sofortige Beschwerde); Anlage 24/F2 (13.03.2025, einstweilige Anordnung); Anlage 27/F2 (24.03.2025, Dienstaufsichtsbeschwerde).
Mein Anwalt wurde bis heute nicht entpflichtet, obwohl ich die Entpflichtung bereits am 17.12.2024 beantragt habe. Dies führt dazu, dass ich de facto unverteidigt bin. Zudem wird mir die Akteneinsicht verweigert.
In der eidesstattlichen Erklärung vom 25.03.2025 erkläre ich, dass meine ausgehende und eingehende Post willkürlich durch die JVA Moabit zurückgehalten wurde.
Ich beantrage die Annahme der Revisionsbegründungsergänzungen Teil 2, 3, 4 sowie der Unterlagen zum Vorwurf des Coronasoforthilfe-Betrugs und kündige die Einreichung der Teile 5, 6 und 7 an.
Ich bitte um schriftliche Bestätigung gemäß § 37 StPO; da die Geschäftsstelle die Annahme rechtswidrig verweigerte, erfolgt die Einreichung direkt beim BGH.
1. Feststellung der Untätigkeit des Bundesgerichtshofs. 2. Anordnung der sofortigen Bearbeitung der eingereichten Ergänzungen. 3. Anordnung zur Klärung der ordnungsgemäßen Protokollaufnahme durch die Geschäftsstelle. 4. Untersuchung der systematischen Verweigerung von Post und Protokollaufnahme durch die JVA Moabit. 5. Bestätigung gemäß § 37 StPO.
Beweismittel: Neben den genannten Anlagen und Chronologien Fall 2 und Fall 3 wurden eidesstattliche Erklärungen zweier Bekannter beigefügt (Anna B. und Julia K.), die unabhängig voneinander die Umstände nach der Urteilsverkündung, den fehlenden Kontakt zum Anwalt, die Isolation und die Ankündigung eines Hungerstreiks wegen Untätigkeit des Gerichts dokumentieren.
Mit freundlichen Grüßen, Dmitry Bagrash
Anlage 30_F2 (Anhörungsrüge gegen die Untätigkeit des BGH vom 26.03.2025): Anlage_30_F2.pdf
Hinweis zur Anonymisierung: Die vollständigen Namen zweier privater Zeuginnen, die eidesstattliche Erklärungen zur Unterstützung dieses Antrags abgegeben haben, wurden hier auf Vorname und Nachnamensinitial gekürzt, da es sich um private Dritte (keine Amtsträger) handelt.