Fall 2 Zur Prüfung 17.04.2025

Fachaufsichtsbeschwerde an die Präsidentin des Kammergerichts Berlin wegen systematischer Rechtsverstöße…

Fachaufsichtsbeschwerde an die Präsidentin des Kammergerichts Berlin wegen systematischer Rechtsverstöße der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Tiergarten

Am 17.04.2025 erhob ich formell Fachaufsichtsbeschwerde an die Präsidentin des Kammergerichts Berlin. Gegenstand der Beschwerde war das Verhalten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Tiergarten Berlin – insbesondere der dort tätigen Urkundsbeamtinnen – wegen anhaltender, systematischer und rechtlich nicht zu rechtfertigender Verweigerung der Annahme von Schriftsätzen im laufenden Revisionsverfahren. (Anlage 33_F2)

Dmitry Bagrash, Alt-Moabit 12a, 10559 Berlin — An die Präsidentin des Kammergerichts Berlin, Elßholzstraße 30–33, 10781 Berlin. Berlin, den 17.04.2025.

Betreff: Fachaufsichtsbeschwerde gegen das Amtsgericht Tiergarten – systematische Rechtsverstöße der Geschäftsstelle.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, hiermit erhebe ich formell Fachaufsichtsbeschwerde gegen die Geschäftsstelle des Amtsgerichts Tiergarten Berlin, insbesondere gegen die dort tätigen Urkundsbeamtinnen, wegen anhaltender, systematischer Verweigerung der Annahme von Schriftsätzen im Rahmen eines laufenden Revisionsverfahrens. Am 24.03.2025 habe ich hierzu bereits eine Dienstaufsichtsbeschwerde beim Amtsgericht Tiergarten eingereicht (Anlage 27_F2); eine Reaktion ist bis heute nicht erfolgt.

I. Sachverhalt

In der Zeit zwischen dem 15. Januar 2025 und dem 18. März 2025 wurde mir mehrfach die gesetzlich garantierte Möglichkeit verwehrt, fristwahrende Schriftsätze, insbesondere Revisionsbegründungsergänzungen gemäß § 345 Abs. 2 StPO, zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle zu geben. In mindestens vier dokumentierten Fällen wurde mir unter nicht tragfähiger Begründung („Frist abgelaufen“, „Annahme wird grundsätzlich verweigert“) die Aufnahme verweigert.

II. Rechtliche Würdigung

§ 345 Abs. 2 StPO erlaubt die Ergänzung der Revisionsbegründung bis zur Entscheidung des Revisionsgerichts; § 158 Abs. 1 StPO verpflichtet die Geschäftsstelle zur Protokollaufnahme; § 37 StPO schreibt die schriftliche Eingangsbestätigung vor. Zudem liegt ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 19 Abs. 4 GG vor.

III. Ziel dieser Fachaufsichtsbeschwerde

1. Fachliche Prüfung des Sachverhalts. 2. Erteilung fachaufsichtlicher Weisungen an das Amtsgericht Tiergarten. 3. Klärung, ob interne Anweisungen zu dieser Praxis geführt haben, und ggf. deren Aufhebung. 4. Veranlassung einer schriftlichen Stellungnahme der verantwortlichen Dienststelle. 5. Sicherung meines Zugangs zu einem wirksamen Rechtsmittel.

Mit freundlichen Grüßen, Dmitry Bagrash

Herkunft des Dokuments

Anlage 33_F2 (Fachaufsichtsbeschwerde vom 17.04.2025): Anlage_33_F2.pdf

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