Abgabe der dritten Ergänzung der RevisionsbegründungDie Begründung der Revision gegen das Urteil vom 22.07.2024, eingereicht durch den Pflichtverteidiger am 28.11.2024. durch das Amtsgericht Tiergarten (UKB)
Am 05.05.2025 mir schließlich, bei der Urkundsbeamtenstelle des Amtsgerichts Tiergarten die dritte Teil Ergänzung meiner RevisionsbegründungDie Begründung der Revision gegen das Urteil vom 22.07.2024, eingereicht durch den Pflichtverteidiger am 28.11.2024. zur Protokollierung abzugeben (Anlage siehe Fall 1 Revisionsbegründung Ergänzung Teil 3 (UKB)).
Wird VRiLG GroßVorsitzender Richter am Landgericht Berlin I in der Strafsache 522 Ks 5/23. Dmitry Bagrash wirft ihm öffentlich vor, das Urteil gefälscht zu haben. die Ergänzung ordnungsgemäß an den BGH weiterleiten?
Ich habe kein Eingangsbestätigung gemäß §37 StPO erhalten
Erste offizielle Reaktion: Am 21.05.2025 erhielt ich erstmals eine gerichtliche Antwort – den Beschluss BGH datiert auf den 07.05.2025
Siehe Punkt 47: Bereits ab dem 09.04.2025 lagen Teil 3 und 4 meiner Revisionsbegründungsergänzungen – mit Originalunterschrift – beim BGH vor, einschließlich klarer Hinweise auf eine Annahmeblockade durch die UKB.
Hinweis: Für dieses Ereignis ist im Fall-2-Drive-Index kein eigenständiges Dokument hinterlegt; der Beschwerdeführer verweist selbst auf „Fall 1“ als Fundort der Revisionsbegründungsergänzung Teil 3, und auf Punkt 47 der Chronologie für den Nachweis der Annahmeblockade durch die UKB. Der spätere BGH-Beschluss vom 07.05.2025 ist unter F2-070 dokumentiert.