Zugang des Beschlusses des Landgerichts Berlin I vom 18.05.2026 im Verfahren 595 StVK 68/26 Vollz
Am 27.05.2026 erhielt ich den Beschluss des Landgerichts Berlin I vom 18.05.2026 im Verfahren 595 StVK 68/26 Vollz. Mit diesem Beschluss wurde mein Antrag auf Aussetzung des Vollzuges der angefochtenen Maßnahme bzw. auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 28.04.2026 kostenpflichtig zurückgewiesen. Das Gericht begründete dies im Wesentlichen damit, dass eine einstweilige Anordnung die Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen dürfe und eine Eilentscheidung nur bei nicht wiedergutzumachenden Nachteilen oder offensichtlicher Rechtswidrigkeit der Maßnahme geboten sei.
Zugleich stellte das Gericht ausdrücklich fest, dass mein Antrag im ordentlichen Verfahren weiterbehandelt werde und hierzu zunächst eine Stellungnahme der Vollzugsbehörde eingeholt werde.
(Anlage 122_F2)
Der Beschluss ist bedeutsam, weil das Gericht den vorläufigen Rechtsschutz ablehnte, obwohl die angegriffene Vollzugsentscheidung nach meinem Vortrag unmittelbar meine Resozialisierung, den offenen Vollzug, Vollzugslockerungen und meinen effektiven Rechtsschutz betrifft. Gleichzeitig bestätigt der Beschluss, dass das Hauptsacheverfahren nicht erledigt ist, sondern weitergeführt wird. Die weitere Behandlung hängt damit maßgeblich von der Stellungnahme der Vollzugsbehörde ab.
Anlage 122_F2 (Beschluss LG Berlin I, 18.05.2026, Az. 595 StVK 68/26 Vollz) (Original, gescannt — OCR-Qualität eingeschränkt, Volltext-Wiedergabe folgt nach besserer Digitalisierung): Anlage122_F2.pdf