Fall 2 Zur Prüfung 27.05.2026

Zugang der Stellungnahme / Fristverlängerungsbitte der JVA Moabit vom 12.05.2026

Am 27.05.2026 erhielt ich das Schreiben der JVA Moabit vom 12.05.2026 im Verfahren 595 StVK 68/26 Vollz. Darin beantragte die JVA Moabit gegenüber dem Landgericht Berlin I eine Fristverlängerung zur Bearbeitung des gerichtlichen Stellungnahmeersuchens. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Gefangenenpersonalakte einschließlich Vorbänden noch nicht vorliege, da diese sich wegen meiner vorherigen Unterbringung in der JVA Heidering dort befinde und erst angefordert worden sei.

Gleichzeitig nahm die JVA Moabit bereits inhaltlich Stellung und wies meine geltend gemachte Eilbedürftigkeit sowie die behauptete Verletzung meines Resozialisierungsanspruchs zurück. Sie vertrat die Auffassung, Behandlungsarbeit könne sowohl im offenen als auch im geschlossenen Vollzug erfolgen; aus der Nichtgewährung von Lockerungen oder der Nichtunterbringung im offenen Vollzug entstehe mir kein grundrechtlich relevanter Nachteil. Abschließend wurde um Fristverlängerung bis Ende der 22. Kalenderwoche gebeten.

(Anlage 123_F2)

Kommentar — Einschätzung von Dmitry Bagrash

Dieses Schreiben ist besonders wichtig, weil die JVA Moabit einerseits erklärt, sie könne den Fall ohne Gefangenenpersonalakte noch nicht sachgerecht bearbeiten, andererseits aber bereits die Eilbedürftigkeit und die Grundrechtsrelevanz meiner Anträge pauschal bestreitet. Das bestätigt aus meiner Sicht, dass die ablehnende Haltung gegenüber offenem Vollzug und Vollzugslockerungen nicht auf einer vollständig geprüften Tatsachengrundlage beruhte. Zugleich wird dokumentiert, dass selbst die JVA Moabit die Aktenlage als unvollständig ansah.

Herkunft des Dokuments

Anlage 123_F2 (Schreiben JVA Moabit, 12.05.2026, Fristverlängerungsbitte) (Original, gescannt — OCR-Qualität eingeschränkt, Volltext-Wiedergabe folgt nach besserer Digitalisierung): Anlage123_F2.pdf

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