Fall 2 Zur Prüfung 04.06.2026

Ladung zum Zwei-Drittel-Termin nach § 57 StGB

Am 04.06.2026 erließ das Landgericht Berlin I, Strafvollstreckungskammer, im Verfahren 589 StVK 86/26 eine Ladung zum mündlichen Anhörungstermin über die Aussetzung des Strafrests zur Bewährung gemäß § 57 StGB. Die Ladung wurde mir am 08.06.2026 ausgehändigt. Der Termin ist auf den 24.06.2026 um 9:30 Uhr in der Turmstraße 91, Berlin, anberaumt.

Das Ladungsschreiben enthält die Mitteilung, dass die Generalstaatsanwaltschaft sich gegen eine vorzeitige Entlassung ausgesprochen hat. Die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft selbst wurde mir nicht übermittelt.

(Anlage 124_F2)

Kommentar — Einschätzung von Dmitry Bagrash

Die Vorenthaltung der staatsanwaltlichen Stellungnahme stellt eine Verletzung des Gebots des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG sowie der Anforderungen des § 454 Abs. 1 S. 3 StPO dar. Ich habe mit Schreiben vom 10.06.2026 (Anlage 125_F2) per Fax beantragt, mir die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft sowie alle weiteren entscheidungserheblichen Unterlagen vor dem Termin zu übermitteln.

Herkunft des Dokuments

Ladungsschreiben Landgericht Berlin I (Original): Anlage_124_F2.pdf

Meine Antwort hierzu: Schreiben vom 10.06.2026 (Anlage 125_F2)

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