Antrag auf Akteneinsicht, Antrag auf Pressezulassung, öffentliche Dokumentation
Am 10.06.2026 richtete ich ein Schreiben per Fax (030 9014-5954) an das Landgericht Berlin I im Verfahren 589 StVK 86/26. Darin stellte ich erstens den Antrag auf Übermittlung der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vor dem Termin am 24.06.2026, gestützt auf Art. 103 Abs. 1 GG, § 454 Abs. 1 S. 3 StPO und Art. 6 Abs. 1 EMRK. Zweitens beantragte ich die Zulassung von Pressevertretern zur mündlichen Anhörung, gestützt auf § 169 Abs. 1 GVG, Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG und Art. 20 Abs. 3 GG. Im Schreiben wurde ferner darauf hingewiesen, dass dieses Schreiben als Anlage 125_F2 auf meiner öffentlichen Dokumentationswebsite veröffentlicht ist und eine vom Sprecher vorgelesene Version auf dem YouTube-Kanal Unkremlin abrufbar ist.
Als Anlage übersandte ich mit demselben Fax mein Open Statement (Anlage 126_F2) vom selben Tag, in dem ich zur aktuellen Gesamtsituation meines Falles öffentlich Stellung nehme.
(Anlage 125_F2)
JVA Heidering / Großbeeren, den 11. Juni 2026 — An das Landgericht Berlin I, Strafvollstreckungskammer, Turmstraße 91, 10559 Berlin (per Fax: 030 9014-5954). Az. 589 StVK 86/26.
Ich beziehe mich auf das Ladungsschreiben des Gerichts vom 04.06.2026 zum Anhörungstermin am 24.06.2026 (Entscheidung über die Aussetzung des Strafrests zur Bewährung gemäß § 57 StGB). Die Generalstaatsanwaltschaft hat sich laut Ladungsschreiben gegen eine vorzeitige Entlassung ausgesprochen; diese Stellungnahme liegt mir bisher nicht vor.
Ich beantrage, mir die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft sowie alle weiteren entscheidungsrelevanten Unterlagen (Gutachten, Vollzugsberichte, Stellungnahmen der JVA) vor dem Termin vollständig zu übersenden.
Rechtsgrundlage: Gemäß § 454 Abs. 1 S. 3 StPO ist mir Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben — dies setzt Kenntnis der gegnerischen Argumente voraus. Eine Anhörung ohne diese Kenntnis genügt dem Gebot des Art. 103 Abs. 1 GG (rechtliches Gehör) nicht (vgl. BVerfGE 7, 275; 86, 133). Ich verweise ferner auf § 32f StPO i.V.m. §§ 147, 474 StPO sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK.
Gemäß § 169 Abs. 1 GVG sind gerichtliche Verhandlungen grundsätzlich öffentlich. Für Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer nach § 57 StGB entscheidet das Gericht gemäß § 462a Abs. 1 i.V.m. § 454 StPO nach eigenem Ermessen über die Art der Anhörung; die Öffentlichkeit kann jedoch nicht ohne Vorliegen der Ausnahmetatbestände nach §§ 171b, 172 GVG von vorneherein ausgeschlossen werden.
Ich mache ein erhebliches öffentliches Interesse geltend: laufende öffentliche Dokumentation, eine eingereichte EGMR-Beschwerde (313 Seiten) sowie parlamentarische und journalistische Anfragen. Ich verweise auf Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG (Pressefreiheit) und Art. 20 Abs. 3 GG (Justizöffentlichkeit als Korrelat des Rechtsstaatsprinzips).
Ich weise das Gericht darauf hin, dass dieses Schreiben als Anlage 125_F2 in meiner öffentlichen Verfahrensdokumentation erfasst und öffentlich zugänglich ist. Als Anlage übersende ich per Fax mein Open Statement (Anlage 126_F2) vom selben Tag.
Ich bitte um schriftliche Eingangsbestätigung dieses Schreibens per Fax.
Das Schreiben dokumentiert, dass ich die Verletzung meines rechtlichen Gehörs bereits vor dem Termin ausdrücklich gerügt habe. Die gleichzeitige öffentliche Dokumentation dient der Transparenz und der Wahrung meiner Rechte. Eine Eingangsbestätigung steht zum Zeitpunkt der Niederschrift noch aus.
Schreiben an das Landgericht Berlin (Original): Anlage125_F2.pdf
Fax-Sendeprotokoll (gemeinsam mit Anlage 126_F2): FAxprotokol Anlage125_126.pdf
Versandbestätigung: Fax-ID 16830527, gesendet 10.06.2026 um 23:25 Uhr an +49 30 9014-5954 (Landgericht Berlin I), 6 Seiten, Status "Übertragung: OK".