Fall 2 Zur Prüfung 10.06.2026

Open Statement Anlage 126_F2: Öffentliche Erklärung vor dem Zwei-Drittel-Termin

Am 10.06.2026 verfasste ich ein öffentliches Statement (Open Statement), das als Anlage 126_F2 geführt wird. Dieses Dokument wurde an das Landgericht Berlin I übermittelt sowie an Redaktionen, Bundestagsabgeordnete und Menschenrechtsorganisationen versandt und ist auf meiner Dokumentationswebsite öffentlich zugänglich.

Das Open Statement enthält folgende wesentliche Punkte: erstens die ausdrückliche Ablehnung der Bedingung der EWA, meine Freiheit an das Schweigen und den Verzicht auf Rehabilitierung zu knüpfen; zweitens die Bekräftigung meiner in der Hauptverhandlung angekündigten Absicht, nach der Entlassung eine unabhängige parlamentarische Untersuchung des Versagens der Berliner Justiz im Umgang mit russischen Geheimdienstoperationen zu initiieren; drittens eine dokumentierte Darstellung der institutionellen Druckkette seit dem UrteilDas Urteil des LG Berlin vom 22.07.2024 enthielt zunächst keine Liste der angewendeten Vorschriften (§ 260 Abs. 5 StPO). Diese wurde erst am 30.07.2025 – 373 Tage später und nach der BGH-Entscheidung – nachträglich eingefügt. vom 22.07.2024; viertens Angaben zu meiner Situation im Vollzug (keine Regelverstöße, stabile soziale Bindungen, Arbeitsstelle, minderjähriger Sohn); fünftens eine detaillierte Schilderung des Vorfalls mit dem Mitgefangenen Pavel Smolyanov vom Juli 2024 sowie des Umstands, dass dieser am 10.06.2026 — dem Tag meiner Verlegung in einen anderen Bereich der JVA Heidering — in einem Abstand von fünf Metern von mir seinen Arbeitsplatz hat.

Das Statement schließt mit der ausdrücklichen Erklärung, dass ich keine Suizidabsichten hege und keine Gewalt gegenüber Pavel Smolyanov plane.

(Anlage 126_F2)

OPEN STATEMENT — Öffentliche Erklärung zur Lage vor dem Termin am 24. Juni 2026

JVA Heidering / Großbeeren, den 11. Juni 2026 — Anlage 126_F2. Adressiert an: Landgericht Berlin I (Az. 589 StVK 86/26), Presse, Mitglieder des Deutschen Bundestages und des Berliner Abgeordnetenhauses, nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen.

I. Freiheit ist keine Gegenleistung für Schweigen

Die Strafvollstreckungskammer (EWA) hat mir in ihrer schriftlichen Stellungnahme unmissverständlich mitgeteilt, dass meine vorzeitige Entlassung in direktem Zusammenhang mit meinem Schweigen und meinem Verzicht auf den weiteren Kampf um Rehabilitierung steht.

Ich erkläre hiermit öffentlich und unmissverständlich: Ich werde unter keinen Umständen auf meinen Kampf um Rehabilitierung verzichten. Ein Gericht, das von einem Verurteilten Schweigen verlangt, gibt damit zu erkennen, dass es die Öffentlichkeit fürchtet und nicht das Recht.

II. Was ich im letzten Wort angekündigt habe — und dabei bleibe

In meinem letzten Wort vor dem Landgericht Berlin habe ich erklärt, dass das erste Ziel nach meiner Freilassung der Bundestag sein wird. Dort werde ich eine unabhängige parlamentarische Untersuchung des schwerwiegenden Versagens der Berliner Justiz und der Sicherheitsbehörden im Umgang mit russischen Geheimdienstoperationen in Europa anstoßen — gestützt auf das Beweismaterial meines Verfahrens. Ich werde unter keinen Umständen auf die Initiierung dieser Untersuchung verzichten.

III. Institutioneller Druck — eine dokumentierte Kette von Ereignissen

  • Das UrteilDas Urteil des LG Berlin vom 22.07.2024 enthielt zunächst keine Liste der angewendeten Vorschriften (§ 260 Abs. 5 StPO). Diese wurde erst am 30.07.2025 – 373 Tage später und nach der BGH-Entscheidung – nachträglich eingefügt. vom 22.07.2024 enthielt keine angewendeten Rechtsnormen und wurde ein Jahr später nachträglich geändert — nach der BGH-Entscheidung.
  • Mein Zugang zum UrkundsbeamtenUrkundsbeamter der Geschäftsstelle (UKB) — die Stelle, bei der ein Gefangener ohne anwaltlichen Beistand Rechtsmittel mündlich zu Protokoll erklären kann. wurde über Monate systematisch blockiert, was durch zehn eidesstattliche Erklärungen belegt ist.
  • Mein Antrag auf Entpflichtung des Pflichtverteidigers ist seit dem 17.12.2024 unentschieden.
  • Die Verfassungsbeschwerde (2 BvR 199/26) wurde am 13.04.2026 nicht zur Entscheidung angenommen.
  • Am 27.04.2026 erhielt ich gleichzeitig die Ausweisungsverfügung des Landesamts für Einwanderung und den Vollzugs- und Eingliederungsplan — ein offensichtlich koordiniertes Vorgehen.
  • Die Ladung zum Termin am 24.06.2026 wurde mir zugestellt — ohne die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft, die sich gegen meine Entlassung ausgesprochen hat.

IV. Meine persönliche Situation — Fakten zum Vollzugsverhalten

Ich habe während meiner gesamten Inhaftierungszeit keinerlei Regelverstöße begangen, verfüge über stabile und nachweisbare soziale Bindungen in Deutschland und über eine Arbeitsstelle, die nach meiner Entlassung zur Verfügung steht. Ich habe einen minderjährigen Sohn, dessen Wohlergehen und familiäre Bindung ein erhebliches schutzwürdiges Interesse darstellt. Keiner dieser Umstände findet in der negativen Prognose der Vollstreckungskammer angemessene Berücksichtigung.

V. Pavel Smolyanov — eine konkrete Bedrohung und ein dokumentiertes Muster

Am Tag der Urteilsverkündung im Juli 2024 beschuldigte mich ein Mitgefangener namens Pavel Smolyanov in Anwesenheit von Vollzugsbeamten der JVA Moabit und mindestens 50 weiteren Gefangenen öffentlich der Pädophilie und rief dazu auf, mich zu töten. Noch am selben Tag erstattete ich dem Sozialdienst der JVA Meldung. Zehn Tage lang wurde mir der Zugang zum Urkundsbeamten verweigert; erst unter Androhung eines Hungerstreiks gelang es mir, Anzeige bei der Staatsanwaltschaft zu erstatten. Es folgten keinerlei Schutzmaßnahmen. Pavel Smolyanov arbeitete danach noch neun weitere Monate auf meinem Stockwerk.

Am 8. Juni 2026 erhielt ich die Ladung zum Gerichtstermin am 24.06.2026. Am 10. Juni 2026 wurde ich in eine andere Abteilung der JVA Heidering verlegt — in der Abteilung, in der Pavel Smolyanov an einem Tisch fünf Meter von mir entfernt arbeitet.

Sämtliche dokumentierten Belege zu den geschilderten Vorgängen stehen mir zur Verfügung und werden Journalistinnen und Journalisten auf Anfrage übermittelt.

Ich erkläre ausdrücklich: Ich plane keine Selbsttötung. Ich plane ebenfalls keinerlei Gewalt gegenüber Pavel Smolyanov. Diese Erklärung ist kein Hilferuf. Sie ist ein Dokument. Sie hält fest, was geschieht — damit niemand später sagen kann, er habe es nicht gewusst.

Kommentar — Einschätzung von Dmitry Bagrash

Das Open Statement ist ein Dokument zur Transparenz und Gefahrenabwehr. Es fixiert den aktuellen Stand der Gesamtsituation für die Öffentlichkeit, die Justiz und potenzielle Zeugen.

Herkunft des Dokuments

Open Statement (Original): Anlage126_F2_Open_Statement.pdf

Fax-Sendeprotokoll (gemeinsam mit Anlage 125_F2): FAxprotokol Anlage125_126.pdf

Versandbestätigung: Fax-ID 16830527, gesendet 10.06.2026 um 23:25 Uhr an +49 30 9014-5954 (Landgericht Berlin I), 6 Seiten, Status "Übertragung: OK".

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