Fall 2 Zur Prüfung 15.06.2026

Abschließende Stellungnahme und öffentliche Dokumentation gegen die Umdeutung von Rechtsschutz…

Abschließende Stellungnahme und öffentliche Dokumentation gegen die Umdeutung von Rechtsschutz in Gefährlichkeit

Am 15.06.2026 übersandte ich im Verfahren 595 StVK 68/26 Vollz eine abschließende Stellungnahme an das Landgericht Berlin I. Darin hielt ich meinen Antrag vom 28.04.2026 gegen den Vollzugs- und Eingliederungsplan vollständig aufrecht und beantragte unter anderem die Aufhebung der angegriffenen Teile des VollzugsplanDer Vollzugsplan (Anlage 115_F2) verknüpft nach Einschätzung von Dmitry Bagrash Vollzugslockerungen mit der Aufgabe seines rechtlichen Vorgehens.s, eine Neubescheidung des offenen Vollzugs und der Lockerungen sowie die Feststellung, dass die negative Verwertung meiner Rechtsschutzhandlungen, öffentlichen Kritik, Verteidigung meiner Unschuld, weiteren Beschwerden, Veröffentlichungen und parlamentarischen Kontrolle rechtswidrig ist.

Gleichzeitig erstellte ich zwei Anlagen zur öffentlichen und gerichtlichen Dokumentation: Anlage A als Open Statement / Öffentliche Erklärung und Anlage B als Dokumentation konkreter Rechtsschutzhandlungen. Diese Dokumente zeigen, dass der Vorwurf eines Kampfes gegen die Justiz nach meiner Darstellung keine strafbare Handlung beschreibt, sondern gesetzlich vorgesehene Rechtsmittel, Akteneinsichtsanträge, Beschwerden, Protokollierungsanträge, Verfassungsbeschwerden, EGMR-Beschwerden, öffentliche Kontrolle und parlamentarische Aufklärung.

(Anlagen 129_F2 / Faxnachweis, 130_F2, 131_F2)

Nachträglicher Nachweis der Übermittlung: Aus dem später übersandten Fax-Nachweiskomplex ergibt sich, dass die Anlagen 129_F2 bis 131_F2 am 16.06.2026 per Fax übermittelt wurden und die Übertragung als „OK“ dokumentiert wurde.

(zusätzlich: Faxnachweis im Anlagenkomplex Anlage 140-141_F2)

Berlin / JVA Heidering, den 15. Juni 2026 — An das Landgericht Berlin I, 95. Strafvollstreckungskammer. Az. 595 StVK 68/26 Vollz

Unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 01.06.2026 nehme ich abschließend zur Stellungnahme der JVA Moabit vom 28.05.2026 (Anlage 128_F2) Stellung und halte meinen Antrag vom 28.04.2026 gegen den Vollzugs- und Eingliederungsplan vom 17.04.2026 vollumfänglich aufrecht.

I. Anträge

  1. Den Vollzugs- und Eingliederungsplan in den angefochtenen Teilen aufzuheben, soweit darin die Unterbringung im geschlossenen Vollzug festgelegt und Vollzugslockerungen versagt werden
  2. Die JVA Moabit zu verpflichten, über offenen Vollzug und Lockerungen neu zu entscheiden
  3. Festzustellen, dass die negative Verwertung von Rechtsschutzhandlungen, öffentlicher Kritik und Beharrens auf Unschuld als Prognosekriterien rechtswidrig ist
  4. Die JVA zur Vorlage der vollständigen Entscheidungsgrundlagen zu verpflichten
  5. Erneutes rechtliches Gehör nach Beiziehung dieser Unterlagen zu gewähren

III. Anlage 128_F2 bestätigt den Kern des Antrags

Die JVA Moabit begründet die Versagung des offenen Vollzugs im Wesentlichen mit einer angeblichen „starken Fokussierung auf den Kampf gegen die deutsche Justiz", dem Festhalten an der Unschuld und der Absicht, weiter gegen bestimmte Personen der Justiz vorzugehen. Die JVA benennt keine konkrete neue Straftat, keine Fluchtvorbereitung, keine Drohung, keinen Verstoß gegen Vollzugsregeln. Stattdessen werden Anträge, Beschwerden, Rechtsmittel, öffentliche Kritik und der Kontakt zu Medien negativ verwertet — damit wird nicht ein konkretes Risiko bewertet, sondern das Rechtsschutzverhalten selbst.

IV. Rechtsfehler der Stellungnahme

1. Unzureichende Tatsachengrundlage: Flucht- und Missbrauchsgefahr müssen auf konkrete, aktuelle Tatsachen gestützt werden. Es fehlen konkrete Tatsachen — keine Disziplinarmaßnahmen, keine Fluchtvorbereitung, kein konkreter Straftatplan.

2. Rechtswidrige Verwertung des fehlenden Schuldeingeständnisses: Ein Gefangener darf nicht faktisch gezwungen werden, ein Urteil anzuerkennen, während er Rechtsmittel und Wiederaufnahme verfolgt.

3. Unzulässige Gleichsetzung von Rechtsmitteln mit Gefährlichkeit: Beschwerden, Anträge, Verfassungsbeschwerden und Medienkontakt sind rechtsstaatlich vorgesehene Handlungen, keine Sicherheitsrisiken.

4. Ermessensfehlgebrauch: Die JVA prüft nicht ernsthaft mildere Mittel wie begleitete Ausgänge oder Weisungen, sondern schließt jede Lockerung pauschal aus.

5. Verletzung des Resozialisierungsgebots (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG): Offener Vollzug und Lockerungen sind zentrale Instrumente der Wiedereingliederung und dürfen nicht als Belohnung für ein Schuldeingeständnis behandelt werden.

V. Rechtliche Grundlagen

Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 2 Abs. 2, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, 19 Abs. 4, 20 Abs. 3, 103 Abs. 1 GG · Art. 6, 10, 13 EMRK · §§ 109 ff., 114, 115 StVollzG · §§ 9, 10, 16, 42 StVollzG Bln. Zitierte Rechtsprechung: BVerfG 21.09.2018 – 2 BvR 1649/17; BVerfG 06.11.2019 – 2 BvR 2267/18; BVerfG 19.12.2023 – 2 BvR 1936/22; BVerfG 20.06.2023 – 2 BvR 166/16, 2 BvR 1683/17.

VI. Zur angeblichen Fluchtgefahr

Die Annahme einer Fluchtgefahr ist nicht nachvollziehbar: Ein minderjähriges Kind mit regelmäßigem Kontakt, jahrzehntelanger Lebensmittelpunkt in Deutschland, abgelaufener russischer Pass, und eine Rückkehr nach Russland wäre für einen öffentlich bekannten Regimegegner gefährlich. Das erklärte Ziel ist Rehabilitierung und parlamentarische Aufklärung, nicht Flucht.

Kommentar — Einschätzung von Dmitry Bagrash

Diese drei Dokumente gehören sachlich zusammen. Die gerichtliche Stellungnahme, das Open Statement und die Dokumentation der Rechtsschutzhandlungen bilden eine einheitliche Antwort auf Anlage 128_F2 und sollen verhindern, dass meine Rechtsverteidigung und meine öffentliche Dokumentation als Gefährlichkeit oder Missbrauchsgefahr umgedeutet werden.

Dokumente / Anlagen

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