Fall 2 Zur Prüfung 17.06.2026 / 18.06.2026

Unvollständige Übersendung der Unterlagen der Generalstaatsanwaltschaft vor dem Zwei-Drittel-Termin und…

Unvollständige Übersendung der Unterlagen der Generalstaatsanwaltschaft vor dem Zwei-Drittel-Termin und erneute Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs

Am 17.06.2026 erhielt ich im Verfahren 589 StVK 86/26 lediglich drei einseitig bedruckte Blätter: ein Anschreiben des Landgerichts Berlin I vom 15.06.2026 sowie zwei Seiten aus einem Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft Berlin. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt darin die Ablehnung der Aussetzung des Strafrestes und verweist ausdrücklich auf eine Stellungnahme der JVA vom 07.05.2026. Gerade diese Stellungnahme der JVA wurde mir jedoch nicht übersandt. Ebenso fehlten weitere entscheidungserhebliche Unterlagen, etwa Vollzugsberichte, Gutachten, Vermerke oder sonstige Grundlagen der negativen Prognose. Auch über meinen Antrag auf Zulassung von Pressevertretern zum Anhörungstermin lag keine Entscheidung vor.

Am 18.06.2026 nahm ich hierzu gegenüber dem Landgericht Berlin I Stellung. Ich rügte die unvollständige Übersendung, die Verletzung rechtlichen Gehörs und die Gefahr einer Verfahrensfarce am 24.06.2026. Ich stellte fest, dass eine Anhörung ohne vorherige vollständige Kenntnis der belastenden Unterlagen keine echte rechtsstaatliche Anhörung sein kann. Zugleich dokumentierte ich eidesstattlich, dass mir nur drei Blätter übergeben wurden. In meiner Stellungnahme verwies ich erneut darauf, dass sich aus den mir bekannten Unterlagen, insbesondere Anlage 115_F2, Anlage 128_F2, Anlage 129_F2 / Faxnachweis, Anlage 130_F2 / Faxnachweis, Anlage 131_F2 / Faxnachweis und Anlage 132_F2, ein Muster ergibt: Die Inanspruchnahme von Rechtsschutz wird als Gefährlichkeitsmerkmal verwertet.

(Anlagen 132_F2, 133_F2)

Nachträglicher Nachweis der Übermittlung: Der später vorgelegte Fax-Nachweis dokumentiert, dass die Übermittlung der Anlage 133_F2 per Fax am 19.06.2026 als „OK“ bestätigt wurde.

(zusätzlich: Faxnachweis im Anlagenkomplex Anlage 140-141_F2)

JVA Heidering / Großbeeren, den 18. Juni 2026 — An das Landgericht Berlin I, Strafvollstreckungskammer. Az. 589 StVK 86/26

I. Rüge der unvollständigen Übersendung und Verletzung rechtlichen Gehörs

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Aussetzung des Strafrestes abzulehnen, und verweist zur Begründung ausdrücklich auf die Stellungnahme der JVA vom 07.05.2026 — gerade diese Stellungnahme liegt mir aber nicht vor. Eine Anhörung am 24.06.2026, bei der ich mich zu Unterlagen äußern soll, die mir nicht vollständig bekannt sind, würde das rechtliche Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG sowie Art. 6 EMRK verletzen. Wenn der Termin auf dieser Grundlage durchgeführt wird, handelt es sich nicht mehr um eine echte rechtsstaatliche Anhörung, sondern um eine Verfahrensfarce mit von vornherein angelegten Verfahrensverletzungen.

II. Keine tragfähige Prognose ohne Kenntnis der JVA-Stellungnahme

Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB muss die Prognose auf konkreten, aktuellen und einzelfallbezogenen Tatsachen beruhen. Die Generalstaatsanwaltschaft verwendet im mir übersandten Teil lediglich allgemeine Formulierungen, ohne konkrete Tatsachengrundlage mitzuteilen. Ich kann nicht prüfen, ob die JVA tatsächliche Vorfälle, bloße Wertungen oder meine Rechtsschutzhandlungen verwertet.

III. Begründeter Verdacht bewusster Vorenthaltung

Mit Rücksicht darauf, dass eine vergleichbare unvollständige Übermittlung von Unterlagen in meinem Verfahren bereits wiederholt vorgekommen ist, habe ich den begründeten Verdacht, dass mir wesentliche Materialien bewusst nicht rechtzeitig überlassen wurden.

IV. Fortsetzung der Umdeutung von Rechtsschutz in Gefährlichkeit

Meine angeblichen „Straftaten" bestehen in Wahrheit darin, dass ich Akteneinsicht verlangt, Zugang zum Urkundsbeamten gefordert, Revisionsergänzungen und Verfassungsbeschwerden vorbereitet, Beschwerden erhoben, Kontakt zur Jüdischen Gemeinde gesucht und staatliches Handeln öffentlich dokumentiert habe. Das ist kein strafbares Verhalten — das ist Rechtsschutz. Wenn gerade dieses Verhalten als Begründung für eine negative Prognose verwertet wird, wird effektiver Rechtsschutz selbst sanktioniert.

V. Organisierter Charakter der Zugangsbegrenzung

In Anlage 84_F2 wird dokumentiert, dass die JVA Heidering meinen Zugang zum Urkundsbeamten mit der Senatsverwaltung für Justiz erörterte und eine „gemeinsame Linie" erarbeitete. Mein Rechtsschutzverhalten wurde damit institutionell besprochen, bewertet und gesteuert.

VI. Kein Geständniszwang

Ich bestreite weiterhin die Schuld und werde nicht schweigen, um Freiheit zu erhalten. Eine Freiheit, deren Preis mein Schweigen und die Anerkennung eines aus meiner Sicht falschen Urteils wäre, ist für mich keine Freiheit.

IX. Eidesstattliche Versicherung

Ich versichere an Eides statt, dass mir am 17.06.2026 lediglich drei einseitig bedruckte Blätter übergeben wurden: das Anschreiben des LG Berlin I vom 15.06.2026 sowie zwei Seiten der Generalstaatsanwaltschaft. Die darin genannte JVA-Stellungnahme vom 07.05.2026 war nicht beigefügt, ebenso keine Entscheidung über den Antrag auf Pressezugang.

Kommentar — Einschätzung von Dmitry Bagrash

Dieser Vorgang verbindet das Verfahren über den offenen Vollzug und die Lockerungen mit dem Zwei-Drittel-Verfahren nach § 57 StGB. Die gleiche Logik, die in Anlage 128_F2 sichtbar wird, erscheint nun auch im Entlassungsverfahren: Eine negative Prognose wird auf Unterlagen gestützt, die mir nicht vollständig bekannt gemacht wurden, während meine Rechtsschutzhandlungen selbst erneut gegen mich verwertet werden.

Dokumente / Anlagen

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