Mit meiner Gegenerklärung widersprach ich dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft vom 14.07.2026. Ich stellte heraus, dass diese auf keine einzige der von mir konkret gerügten Verfahrenstatsachen eingeht. Zugleich dokumentierte ich erneut, dass mir die vollständige Stellungnahme vom 26.05.2026 vor der Anhörung nicht bekannt war und dass rechtmäßige Beschwerden, Hungerstreiks gegen blockierten Rechtsschutz, Veröffentlichungen amtlicher Dokumente, politische Tätigkeit und das Festhalten an meiner Unschuld nicht ohne konkrete Tatsachengrundlage als Gefährlichkeitsmerkmale verwendet werden dürfen.
Ich beantragte die Aufhebung des Beschlusses vom 24.06.2026, die vollständige Akteneinsicht, eine erneute Gelegenheit zur Stellungnahme und hilfsweise, über die sofortige Beschwerde erst nach vollständiger Gewährung rechtlichen Gehörs zu entscheiden.
Datumsvermerk: Der Schriftsatz trägt das Datum 27.07.2026; der Faxbericht nennt als Sendezeitpunkt bereits den 25.07.2026 um 17:54 Uhr, sieben Seiten, Übertragung „OK".
Die Gegenerklärung verbindet die Gehörsverletzung mit dem materiellen Kern des Verfahrens: Ein Geständnis wird zwar formell als nicht zwingend bezeichnet, tatsächlich aber wird die Weigerung zur Anerkennung der Tat weiterhin gegen meine Freiheit verwendet.