⚖ Dringend: Strafverteidiger gesucht — außerhalb Berlins

Politischer Häftling, EGMR-Beschwerde eingereicht, Abschiebungsdrohung. Beispielloser Widerstand der Berliner Staatsanwaltschaft zu erwarten. Anwalt muss außerhalb Berlins ansässig sein.

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Zugang zum Gericht30.08.2026

Eidesstattliche Versicherung Teil 2 — der Zeuge, der zweimal aus Bonn anreiste

Am 30.08.2026 habe ich eine zweite eidesstattliche Versicherung nach § 156 StGB unterzeichnet: 33 Ziffern in acht Abschnitten, zu Vorgängen aus dem Ermittlungs- und Hauptverfahren, für die mir kein amtliches Protokoll zugänglich ist.

Kern ist die Vernehmung von Prof. Dr. Andreas Heinemann-Grüder. Er reiste zweimal eigens aus Bonn an. Bei der ersten Vernehmung wies er anhand seines Mobiltelefons im Sitzungssaal nach, dass wir von März bis Mai 2022 praktisch jeden zweiten Tag kommuniziert hatten. Unmittelbar darauf griff Oberstaatsanwalt Wachs ein; von da an ging es nur noch um den Kenntnisstand des Zeugen über mein Verfahren. Beim zweiten Termin hielt er sich nicht länger als etwa fünf Minuten im Saal auf.

Ich versichere ferner: das Verbot, im eigenen sichergestellten Mobiltelefon nach Zeugen zu suchen (April 2023); den Brandanschlag auf mein Fahrzeug im Januar 2022 und die Kompromittierung meines WhatsApp-Kontos im Mai 2022; sowie die Aktion vom Frühjahr 2022 mit zwei Musterschreiben an Bundeskanzler Scholz und an den Europaabgeordneten Lagodinsky, absendbar für 85 Cent Porto.

Die Grenzen, die die Versicherung selbst zieht

Ziffer 13: Versichert wird allein, dass der Zeuge über Dritte so ausgesagt hat — nicht, dass seine Angabe zutrifft. Ziffer 31: Es wird nicht behauptet, dass Oberstaatsanwalt Wachs eine Vernehmung untersagt hat. Ziffer 32: Es wird nicht behauptet, dass Fahrzeugbrand und Kontokompromittierung von bestimmten Stellen veranlasst wurden. Ziffer 15: Namen von Bediensteten des Verfassungsschutzes und des Bundesnachrichtendienstes werden zum Schutz der Betroffenen nicht wiedergegeben.

Kommentar — Einschätzung von Dmitry Bagrash

Meine dokumentierte Methode im Frühjahr 2022 war ein Musterbrief für 85 Cent Porto an den Bundeskanzler. Das fällt in denselben Zeitraum wie der Vorgang, für den ich wegen versuchten Mordes verurteilt worden bin. Über diese Methode und über die Abstimmung meiner Aktionen konnte genau ein Zeuge aussagen — und er wurde dazu nicht gefragt.

Die Frage, die daraus folgt, betrifft nicht das Urteil, sondern die Verhandlungsführung: Genügt es der Aufklärungspflicht aus § 244 Abs. 2 StPO, wenn ein zweimal eigens angereister Zeuge ausschließlich zu seinem eigenen Kenntnisstand befragt wird und zu keinem der Beweisthemen, zu denen er geladen war?

Herkunft des Dokuments

Anlage 193_F2 – eidesstattliche Versicherung nach § 156 StGB, unterzeichnet in Großbeeren am 30.08.2026.

Unterzeichnetes Original ansehen → · Teil 1 vom 28.08.2026