Die Sperrung der Videotelefonie
Vier Dokumente eines Vorgangs, nebeneinandergestellt und kommentiert. Der Bescheid nennt seinen Anlass selbst: eine E-Mail an die Pressestelle einer Behörde und die darin verlinkte öffentliche Erklärung.
Eine öffentliche Äußerung, drei Monate ohne Videokontakt zur Familie
Am 2. Juni 2026 habe ich eine öffentliche Videoerklärung veröffentlicht, in der ich mich an Abgeordnete wende. Am 12. Juli 2026 habe ich per E-Mail unter anderem die Pressestelle der Senatsverwaltung für Justiz darüber unterrichtet, dass ich Verfassungsbeschwerde erhoben habe; die Nachricht enthielt den Link zu dieser Erklärung. Am 17. Juli 2026 wurde mir mündlich mitgeteilt, meine Videotelefonie sei bis zum 16. Oktober 2026 gesperrt.
Diese Seite stellt die vier Dokumente dieses Vorgangs im Wortlaut nebeneinander und kommentiert sie.
Der Bescheid
Gezeichnet „Im Auftrag Lohmeier“, JVA Heidering, TAL 1 (komm.). Rechtsgrundlage: § 30 StVollzG Bln. Sperre bis 16.10.2026. Rechtsbehelfsbelehrung vorhanden, zwei Wochen.
Einschätzung von Dmitry Bagrash
Der Bescheid benennt seinen Anlass selbst. Er stützt sich auf eine E-Mail, die ich an die Pressestelle einer Behörde gerichtet hatte, und auf die darin verlinkte öffentliche Erklärung. Damit ist die öffentliche Äußerung nicht Hintergrund der Sanktion, sondern ihr unmittelbarer Auslöser.
Der Bescheid verknüpft die Sperre zudem damit, dass ich mich „weiterhin nicht mit der Straftat auseinandersetze“, und bezeichnet mein Anliegen als „Selbstpräsentation in der Öffentlichkeit“. Ich bin Journalist; ein Berufsverbot besteht nicht.
Was ich nicht behaupte: Ich behaupte nicht, die Senatsverwaltung habe die Sperre angeordnet. Ich verlange, dass aufgeklärt wird, wann, durch wen und mit welchem Begleitvermerk die Information an die Anstaltsleitung gelangte. Dass eine solche Abstimmung zwischen Anstalt und Aufsicht nicht hypothetisch ist, hat die Anstalt selbst dokumentiert: Am 11.08.2025 wurde nach ihrer eigenen Stellungnahme mit der Senatsverwaltung eine „gemeinsame Linie erarbeitet“ (Anlage 84_F2).
Die Stellungnahme der Anstalt im gerichtlichen Verfahren
Übersandt vom Landgericht Berlin I am 30.07.2026 im Verfahren 595 StVK 126/26 Vollz; Zugang bei mir am 05.08.2026 um 19:20 Uhr. Die Anstalt beantragt Zurückweisung und hält die Sperre für rechtmäßig. Als Anlagen legte sie ein Vollstreckungsblatt und den Bescheid vom 22.07.2026 vor.
Einschätzung von Dmitry Bagrash
Die Stellungnahme bezeichnet meine Nutzung als „Missbrauch“. Sie benennt keine Regel, die am 2. Juni 2026 gegolten und mir zuvor bekanntgegeben worden wäre. Der Bescheid selbst hält fest, dass ich in der Anhörung erklärt hatte, von einem solchen Verbot keine Kenntnis gehabt zu haben; einen Nachweis des Gegenteils enthält keines der beiden Dokumente.
Zur Rückwirkung: Eine Behörde darf Nutzungsregeln für die Zukunft klarstellen. Sie kann aber nicht nach einem Ereignis eine bis dahin nicht mitgeteilte Einschränkung formulieren und daran früheres Verhalten messen.
Meine abschließende Stellungnahme
Sieben Seiten, per Fax um 02:30 Uhr, Übertragung bestätigt, Fax-ID 17216551. Geänderte Anträge: Aufhebung des Bescheides und sofortige Wiederherstellung des Zugangs; hilfsweise Feststellung der Rechtswidrigkeit nach § 115 Abs. 3 StVollzG für den Fall der Erledigung durch Zeitablauf; Aussetzung des Vollzugs nach § 114 Abs. 2 StVollzG.
Einschätzung von Dmitry Bagrash
Die Anträge auf Aushändigung einer schriftlichen Entscheidung habe ich nach deren Erhalt in der Hauptsache für erledigt erklärt — ausdrücklich ohne Rücknahme. Das ist kein Formalismus: Die Anstalt hatte in diesem Verfahren zunächst mündlich entschieden, und ich lege Wert darauf, dass festgehalten bleibt, dass die schriftliche Entscheidung erst auf einen Antrag hin erging.
Die Verhältnismäßigkeit einer dreimonatigen Vollsperre rüge ich nur hilfsweise. Zuerst ist die Frage nach der verletzten Regel zu beantworten; ohne sie fehlt schon die Grundlage, mein Verhalten nachträglich als Missbrauch zu behandeln. Ich habe außerdem angeregt, anonymisierte Vergleichsfälle beizuziehen. Nach meinem Kenntnisstand bin ich der einzige Gefangene dieser Anstalt, gegen den wegen einer Veröffentlichung eine dreimonatige Sperre verhängt wurde. Sollte das unzutreffend sein, lässt es sich mit einer Aktenauskunft widerlegen.
Das Open Statement vom selben Tag
Gleichzeitig mit dem Schriftsatz versandt und veröffentlicht.
Warum beides zusammen hinausgeht
In diesem Verfahren ist wiederholt streitig geworden, ob Schriftstücke ankommen: Eingangsbestätigungen fehlten, Sendungen erreichten mich ohne Frankierung und ohne Poststempel, angekündigte Anlagen lagen nicht bei, Post des Bundesverfassungsgerichts und der Verteidigung kam geöffnet an. Die Anstalt hat erklärt, über ankommende und ausgehändigte Post werde keine Protokollierung geführt.
Ein Open Statement ersetzt keinen Rechtsbehelf. Aber es macht Inhalt und Zeitpunkt eines Schriftsatzes unabhängig davon nachprüfbar, was mit dem Papier geschieht.
Wie dieser Vorgang mit den übrigen zusammenhängt
Die Sperre ist kein Einzelfall, sondern der jüngste Punkt einer Reihe, in der öffentliche Äußerungen und Rechtsbehelfe gegen mich verwendet werden:
- Der Vollzugs- und Eingliederungsplan begründet die Ablehnung des offenen Vollzugs mit der „starken Fokussierung auf den Kampf gegen die deutsche Justiz“ — kommentierte Fassung.
- Das zugrunde liegende Diagnostikverfahren trägt keine Unterschrift, weist keinen Verfasser aus und ist nach eigener Belehrung gerichtlich nicht angreifbar — kommentierte Fassung.
- Das Landgericht hat den Antrag gegen den Vollzugsplan am 31.07.2026 zurückgewiesen und dabei ausdrücklich festgehalten, die von mir eingereichte Dokumentation „nicht gescannt und gesichtet“ zu haben — Chronik Nr. 178.
- Das Kammergericht hat am 12.06.2026 den Maßstab für den Zugang zum Urkundsbeamten aufgestellt und angemerkt, die Anstalt habe „zu Recht entschieden“, Ausführungen künftig unmittelbar und bedingungslos zu gewähren — Chronik Nr. 163.