Urteil des Landgerichts Berlin I vom 22.07.2024
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Der Originaltext links (bzw. oben auf Mobilgeräten) ist vollständig und unverändert — Wort für Wort aus der Urteilsausfertigung übernommen. Alle Kommentare stehen sichtbar getrennt daneben. Wo ich, Dmitry Bagrash, eine Fälschung oder einen Widerspruch behaupte, spreche ich in der ersten Person und trage dafür die persönliche Verantwortung. Wo ein Punkt unmittelbar im Urteilstext nachlesbar ist, ist das als dokumentierter Befund gekennzeichnet.
Beglaubigte Abschrift
Landgericht Berlin I
Im Namen des Volkes
Geschäftsnummer: (522 Ks) 176 Js 4/22 (5/23)
In der Strafsache
g e g e n
Dmitry B a g r a s h,
geboren am 9. Mai 1968 in Moskau,
zuletzt wohnhaft Leibnizstr. 40, 10629 Berlin,
zurzeit Justizvollzugsanstalt Moabit, Gef.-Buch-Nr.: 2796/22-6,
russischer Staatsangehöriger,
wegen versuchten Mordes pp.
Die 22. große Strafkammer des Landgerichts Berlin I - Schwurgericht - hat aufgrund der Hauptverhandlung in der Zeit vom 25. August 2023 bis zum 22. Juli 2024 in 28 Sitzungen, an der teilgenommen haben:
| Vorsitzender Richter am Landgericht Groß | als Vorsitzender |
| Richterin am Landgericht Frank | als beisitzende Richterin |
| Richterin am Landgericht Loewenthal | als beisitzende Richterin |
| Herr Gose | als Schöffe |
| Herr Schulz | als Schöffe |
| Oberstaatsanwalt Wachs | als Beamter der Generalstaatsanwaltschaft Berlin |
| Oberstaatsanwalt Neudeck | als Beamter der Generalstaatsanwaltschaft Berlin am 13. September, 25. Oktober, 27. Oktober 2023 und am 7. Februar, 9. Februar und 20. März 2024 |
| Rechtsanwalt Piet Mumm | als Verteidiger |
| Rechtsanwalt Bernd P. Römer | als Verteidiger |
| Rechtsanwalt Elvis Jochmann | als Verteidiger |
| Rechtsanwalt André Rösler | als Verteidiger am 29. September 2023 |
| Justizobersekretärin Schlägel | als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle am Tag der Urteilsverkündung |
in der Sitzung vom 22. Juli 2024 für R e c h t erkannt:
Der Angeklagte wird wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge, wegen Computerbetruges, wegen Entziehens elektrischer Energie und wegen Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
5 (fünf) Jahren und 4 (vier) Monaten
verurteilt.
Gegen den Angeklagten wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 16.206,26 Euro angeordnet.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
Ich, Dmitry Bagrash, erkläre: Genau diese Lücke ist der handfesteste Beleg für die Fälschung dieses Urteils — sie erfordert keine Interpretation, sie ist eine Tatsache, die jeder selbst am Original nachprüfen kann.
I. Einleitung
Dem Verfahren liegt im Wesentlichen ein versuchter Mord in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge durch das Platzieren einer unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung („USBV“) zugrunde, die der russisch-stämmige, jedoch politisch gegen das Putin-Regime eingestellte Angeklagte im April 2022 vor einem Gebäude in der Lepsiusstraße in Berlin-Steglitz deponierte, um die dortigen Bewohner - für das russische Staatsfernsehen arbeitende Journalisten und deren Familien — zu vertreiben oder gar zu töten, was nicht gelang, da die USBV nicht umsetzte.
II. Persönliche Verhältnisse
1. Biographie
Der zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung 56 Jahre alte Angeklagte wurde in Moskau geboren. Dort absolvierte er am Institut für Radiotechnik, Elektronik und Automatik ein Studium, das er 1990 als Diplomingenieur abschloss, und parallel dazu ein Journalismusstudium an der Staatlichen Universität Moskau. Sodann gründete er zusammen mit seinem Vater, der als Maschinenbauingenieur in der Forschung tätig war, den Verlag „Politext“. Im Jahr 1992 reiste er erstmals nach Deutschland ein. Im selben Jahr starb sein Vater, sodass der Angeklagte den Verlag schloss, weil er nicht mehr nach Russland zurückkehren wollte. 1993 erhielt er schließlich für die Bundesrepublik Deutschland eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis als jüdischer Emigrant (sog. Kontingentflüchtling). Er arbeitete als freier Journalist für russische Zeitungen und bestritt seinen Lebensunterhalt im Übrigen von Sozialhilfe. Von Juni 2000 bis Mai 2003 befand er sich in Untersuchungs- bzw. Strafhaft, weil er wegen Betruges in acht Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten verurteilt worden war; diese Verurteilung ist mittlerweile getilgt. Von seiner Ausweisung wurde jedoch abgesehen, und er erhielt wenig später eine unbefristete EU-Niederlassungserlaubnis mit Gestattung einer Erwerbstätigkeit.
Von 2006 bis 2008 war Dmitry Bagrash als Direktor der Vertretung einer französischen Firma (Lohr Industrie S.A.) — einem Hersteller von Verkehrstechnik — in Moskau tätig. Dort lernte er im Jahr 2008 Anna Bolotnaia kennen, die er kurz vor der Geburt des gemeinsamen Sohnes Max im August 2010 heiratete. Die Familie lebte vorübergehend in der von der Mutter des Angeklagten bewohnten Wohnung in der Leibnizstraße 40 in Berlin-Charlottenburg, bevor sie Anfang 2011 in eine eigene Wohnung zog.
Im selben Jahr gründete der Angeklagte, der nach eigenen Angaben zwischenzeitlich als „Strategiedirektor“ in einer Investitionsgesellschaft gearbeitet hatte, die Rambach GmbH und parallel dazu eine Tochterfirma in Russland (Rambach Vostok), die beide den Vertrieb von Elektronik zum Chiptuning (Leistungssteigerung von Autos) zum Gegenstand hatten. Während er mit dem in Deutschland ansässigen Unternehmen keine nennenswerten Gewinne erzielte, gelang ihm der Geschäftseinstieg in Russland, indem er als Journalist Pkw-Probefahrten durchführte, um im Rahmen dessen mögliche Optimierungspotentiale der Fahrzeuge und so Ansätze für neue Entwicklungen zu erkennen. Seine Produkte vertrieb er über Kooperationen an russische Autohäuser und über einen Onlinehandel an Endverbraucher. So baute er sich zunächst eine große Anhängerschaft auf. Da seine Produkte aber vor allem für Autos des Luxussegments vorgesehen waren, brach sein Geschäft infolge von staatlichen Sanktionen nach der Annexion der Krim im März 2014 ein. Im Jahr 2018 stahl ihm zudem eine Mitarbeiterin seine finanziellen Rücklagen — umgerechnet etwa 200.000 Euro -, sodass er Ende desselben Jahres beschloss, Russland den Rücken zu kehren und sein laufendes Unternehmen nach Berlin umzusiedeln. Für die Fortführung des Geschäftsbetriebs hätte er jedoch wegen abweichender technischer Vorgaben in Deutschland seine Produkte aufwendig anpassen und sich zudem teure Dekra-Zertifikate ausstellen lassen müssen, die er sich aber nicht leisten konnte. So versuchte er noch, mit Aufträgen „unter der Hand“ Gewinne zu erzielen, was ihm aber nicht gelang. Daher nutzte er im Frühjahr 2020 die Gelegenheit, sich die staatlichen Corona-Soforthilfen unberechtigt auszahlen zu lassen, von denen er auch zuletzt noch lebte.
Der Angeklagte hatte sich seit jeher gegen das Putin-Regime politisch engagiert, was seine Ehefrau aus Sorge um die Familie nicht unterstützte. Vor diesem Hintergrund entschieden beide, sich räumlich zu trennen, woraufhin Dmitry Bagrash zum Mai 2020 wieder in die Leibnizstraße 40 zog. Seine Mutter war zwischenzeitlich verstorben. Im Sommer 2023 wurde die Ehe des Angeklagten geschieden, er pflegt jedoch zu Anna Bolotnaia und dem gemeinsamen Sohn weiterhin guten Kontakt.
2. Vordelinquenz
Der Bundeszentralregisterauszug betreffend den Angeklagten weist eine Vorstrafe auf. Demnach wurde er durch Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 11. Januar 2021 wegen eines am 28. August 2020 begangenen Hausfriedensbruchs — der Angeklagte hatte ein Edeka-Ladengeschäft ohne Mund-Nasen-Bedeckung betreten, eine Angestellte widerrechtlich gefilmt und sich trotz
Aufforderung nicht entfernt — zu einer mittlerweile vollstreckten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt — 276 Cs 2/21 —.
3. Haftverhältnisse
Der Angeklagte wurde aufgrund eines am 12. Dezember 2022 erlassenen Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten, der am 1. März 2023 aufgehoben und neu erlassen wurde, am 14. Dezember 2022 festgenommen und befindet sich seitdem — am 29. Dezember 2022 für einen einzelnen Tag unterbrochen zur Vollstreckung eines letzten offenen Tagessatzes der oben genannten Geldstrafe als Ersatzfreiheitsstrafe -— in Untersuchungshaft in der JVA Moabit. Durch Beschluss des Kammergerichts vom 14. Juli 2023 und Eröffnungsbeschluss der Kammer vom 28. Juli 2023 sowie auf Aufhebungsantrag des Angeklagten während der laufenden Hauptverhandlung erneut durch Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2023 ist jeweils Haftfortdauer angeordnet worden.
III. Feststellungen zu den Taten
1. Der Corona-Soforthilfe-Betrug
Der Angeklagte beantragte am 1. April 2020 bei der Investitionsbank Berlin (IBB) über das auf deren Internetseite zur Verfügung gestellte Online-Formular die Auszahlung der sog. Corona- Soforthilfe in Höhe von 5.000 Euro und einer zusätzlichen Unterstützung für fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand in Höhe des für drei aufeinanderfolgende Monate angesetzten Maximalbetrages von 9.000 Euro. Das Antragsformular enthielt einleitend die folgenden Hinweise:
„Mit dem Programm der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe und des Bundes werden Zuschüsse zur Überwindung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. des Liquiditätsengpasses gewährt, der im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 entstanden ist.
Antragsberechtigt sind gewerbliche Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmen (inkl. eingetragene Vereine) mit bis zu 10 Beschäftigten (in Vollzeitäquivalent) mit Betriebsstätte in Berlin sowie Angehörige freier Berufe mit Sitz in Berlin, die bei einem deutschen Finanzamt gemeldet sind.
Für Solo-Selbstständige bzw. Freiberufler gilt, dass die selbstständige Tätigkeit im Haupterwerb ausgeübt wird.
Die Höhe der Soforthilfe beträgt 5.000 Euro für Antragsteller mit bis zu 5 Beschäftigen.
Für den fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand (gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingaufwendungen u.a.) können für Antragsteller mit bis zu 5 Beschäftigen zusätzlich bis zu 9.000 Euro bzw. für Antragsteller mit bis zu 10 Beschäftigen bis zu 15.000 Euro beantragt werden.
Unternehmen, bei denen die Liquiditätsengpässe vor dem 11.03.2020 entstanden sind, wie z.B. Unternehmen in Schwierigkeiten, sind nicht förderfähig.“
Im Rahmen der Antragstellung gab der Angeklagte jeweils dem Vordruck auf dem Formular entsprechend bewusst wahrheitswidrig die folgenden Erklärungen ab, um die besagten Auszahlungen herbeizuführen. Tatsächlich hatte er darauf, was ihm bewusst war, keinen Anspruch, weil sein Unternehmen bereits seit dem Jahr 2018 keine Umsätze mehr generierte.
Er versicherte, dass der Zuschuss für die Sicherung der beruflichen bzw. betrieblichen Existenz in der Corona-Krise seines am 3. September 2012 gegründeten Unternehmens namens „Rambach Industrie GmbH“, Registernummer HRB 133054 B, Umsatzsteuer-ID DE 27825359, Steueridentifikationsnummer 46815320397, mit Sitz in der Leibnizstraße 40 in 10627 Berlin aus der Branche „Handel, Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen“ erforderlich und die existenzbedrohliche Wirtschaftslage eine Folgewirkung des Ausbruchs von COVID-19 vom Frühjahr 2020 sei.
Zudem erklärte er, dass es sich bei seinem Unternehmen vor dem 31. Dezember 2019 nicht um ein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung handele, insbesondere, dass für sein Unternehmen vor dem 31. Dezember 2019 keine Liquiditätsengpässe oder andere wirtschaftliche Schwierigkeiten bestanden hätten und aktuell keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen anhängig seien. Die Anzahl der in seinem Unternehmen Beschäftigen gab er mit „1,00“ an.
Des Weiteren benannte er als Grund für die existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. den Liquiditätsengpass „Von teilweiser Schließung und Umsatzeinbußen mangels Kundschaft, Stornierungen u.ä. betroffen“ und erklärte, seine selbstständige Tätigkeit als Solo-Selbstständiger und Freiberufler im Haupterwerb auszuüben. Schließlich kreuzte er den folgenden Vordruck an:
„Mir ist bekannt, dass Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung von Bedeutung sind, subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuchs und § 2 des Subventionsgesetzes in Verbindung mit § 1 des Landessubventionsgesetzes
sind. Subventionserhebliche Tatsachen und deren Änderungen müssen der IBB unverzüglich wahrheitsgemäß und vollständig mitgeteilt werden. (...) Ich versichere an Eides statt, dass ich alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht habe. Mit der Auszahlung der Fördermittel gilt die Bewilligung als auf Grundlage dieser Angaben erfolgt. Ein gesonderter Bescheid ergeht nicht.“
Die IBB überwies nach computergestützter Prüfung dieses Antrags am darauffolgenden Tag den Gesamtbetrag von 14.000 Euro auf das vom Angeklagten angegebene Konto DE 90 1007 0024 0509 7985 00. Eine Rückzahlung an die IBB erfolgte bislang nicht.
2. Das Entziehen elektrischer Energie
Nachdem der Angeklagte zum Mai 2020 zurück in die Wohnung Leibnizstraße 40 — Hinterhaus, 1.OG links — gezogen war, erkannte er noch im laufenden Monat, dass das Zu- und Umlaufkabel am Stromzähler der Wohnung gebrückt, also derart manipuliert war, dass der Energieverbrauch nicht vom Zähler erfasst wurde. In diesem Bewusstsein verbrauchte er in der Absicht, sich dadurch einen finanziellen Vorteil zu verschaffen, spätestens ab dem 31. Mai 2020 bis zu seiner Festnahme am 14. Dezember 2022 unentgeltlich 7.879,5 kw/h Strom, obwohl er wusste, dass er hierauf keinen Anspruch hatte. Dem Stromanbieter Vattenfall Europe Sales GmbH entstand hierdurch ein Schaden in Höhe von 2.206,26 Euro, der bislang nicht ausgeglichen wurde.
3. Das Platzieren der unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung („USBV“)
a) Vorgeschehen
Die Motivation des Angeklagten, gegen das russische Regime zu agitieren, war bereits Ende 2018 durch seine persönlichen negativen Erfahrungen in seinem Heimatland im Zusammenhang mit seinem Unternehmen Rambach Vostok genährt worden und erreichte im August 2020 mit dem Giftanschlag auf Alexei Nawalny eine neue Dimension. Der Angeklagte war sich sicher, dass es nicht bei den bis dahin erfolgten Übergriffen auf die Krim und einzelne Regimegegner bleiben würde, und so war es ihm spätestens in dieser Zeit, in der er aufgrund seines beruflichen Misserfolgs auch nicht mehr anderweitig eingebunden war, ein nun seinen Alltag bestimmendes
Anliegen, die Öffentlichkeit, insbesondere die deutsche Regierung, auf die Gefährlichkeit Putins aufmerksam zu machen. Vor diesem Hintergrund führte er zusammen mit Gleichgesinnten in der Folgezeit mehrere öffentliche Veranstaltungen in Berlin durch, beginnend mit einer Demonstration unter dem Motto „Freiheit für Nawalny“ im Spätsommer 2020 vor der russischen Botschaft. Zur Lagerung der für seine Veranstaltungen erforderlichen Utensilien nutzte er neben seiner Wohnung in der Leibnizstraße ab dem Frühjahr 2021 von einem Bekannten, dem Zeugen Ion Pavlenko, angemietete Werkstatträumlichkeiten in Biesenthal (Brandenburg).
Am 23. Februar 2021 gründete der Angeklagte mit weiteren Mitgliedern zusammen den Verein „Unkremlin“ e.V. und verschrieb sich so auch formal seinem bisherigen Ziel. Der Verein sollte im Wesentlichen dem Zweck dienen, Menschen, die durch die russische Regierung zu Schaden gekommen waren, durch Aufklärung und Sammeln von Spenden zu unterstützen.
Vom 9. April bis zum 9. Mai 2021 hielt er vor dem Brandenburger Tor eine Mahnwache ab, auf der er unter anderem Fotos von durch Anschläge des russischen Regimes Getöteten ausstellte. Hiervon berichtete der Erste Kanal des russischen Fernsehens, vergleichbar den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Nachrichtensendern in Deutschland, wobei dort unter anderem Folgendes geäußert wurde:
„Wie man ein Festival des Hasses gegen Russland veranstaltet:
Ein Häuflein Aktivisten aus Deutschland, die in die Fußstapfen des Mastodons der antirussischen Rhetorik getreten sind, haben beschlossen, ihre eigene kleine Aktion im highly-likely-Stil abzuhalten, nur eben auf Deutsch. Ort des Geschehens ist das Zentrum von Berlin. Und der besondere Zynismus der Situation besteht darin, dass sie bis zum 9. Mai andauern wird. Unser Korrespondent Ivan Blagoy hat versucht zu verstehen, ob sie es wirklich ernst meinen und wer diese seltsamen Leute sind. (...) Das sieht nach einem weiteren Streich der ukrainischen Migranten aus, die in Deutschland im Überfluss willkommen sind. Sie bringen diese Inbrunst mit und glauben, dass sie dort, wo sie sind, ein Festival absolut gesetzeswidriger Aktionen und Sonstiges veranstalten können, solange sie a) wahrgenommen werden und b) es immer jemanden gibt, der dafür bezahlt. (...) Das Video über die Aktion wurde von einem gewissen Dmitry Bagrash aufgenommen, der in Deutschland lebt und elektronische Baugruppen für Autos verkauft. Auf der Facebook-Seite seines Unternehmens geht es in dem Video allerdings nicht um Produkte, sondern um Putin. Es gibt auch nicht viele Bewertungen der Firma. (...) Die Organisatoren lassen sich nicht von der Tatsache irritieren, dass deutsche Polizisten im Herbst Wasserwerfer einsetzten, um Gegner der Quarantänebeschränkungen am Brandenburger Tor gewaltsam auseinanderzutreiben. Offenbar ist dies den Berliner Behörden auch nicht peinlich. (...) Wenn Sie, lax gesagt, eine Anti-Putin-Position einnehmen, wie die europäische Presse heute sagt, dann bekommen Sie natürlich eine Genehmigung, dann werden Sie polizeilich begleitet. (...) Alle möglichen Versammlungen,
Kundgebungen, Mahnwachen sind generell verboten, aber wenn ihr eine Politik unterstützt, die den Staat Russland zerstört, dann dürft ihr bitte auch solche Mahnwachen abhalten.“
Des Weiteren postete der in Russland als Patriot bekannte Alexander Karlov auf der Plattform „Ru- Tube“ wenig später unter dem Titel „Wer ist dieser Regimebekämpfer?“ einen Beitrag zum Angeklagten und der genannten Veranstaltung und äußerte sich dabei im Wesentlichen wie folgt:
„Hallo, ich heiße Alexander Karlov, und heute werde ich Ihnen erzählen, wie man zum Kämpfer gegen das Regime wird, und zwar nicht einfach irgendein Sofa-Kämpfer, sondern ein echter, aber in der Emigration. Ich möchte Ihnen einen Klassenkameraden von mir vorstellen: Sein Name ist Dmitry Bagrash. Wir besuchten dieselbe Klasse der 61. Spezialschule mit erweitertem Englischunterricht.(...) Jetzt lebt Dmitry in Deutschland. Vor etwa drei Jahren sind wir Facebook-Freunde geworden. Und letzten Sommer schickte er mir dieses Foto, auf dem er wütend gegen die Mörder von Nawalny protestiert. Als ich ihn fragte: «Habt ihr Ermittlungsergebnisse?», antwortete er: «Ermittlungen in Bezug auf was?»
Vor einem Monat aber stieß ich im Facebook-Newsfeed auf diese Meldung: «Hallo, mein Name ist Dmitri Bagrash. Ich bin Mitorganisator der Kampagne «Stop Putins Terror!». Wir errichten vom 9. April bis 9. Mai 2021 ein 24-Stunden-Zeltlager in Berlin in der Nähe des Brandenburger Tors. Wir werden einen ganzen Monat lang 130 Meter vom Reichstag entfernt sein. Ziel der Aktion ist es, die Führung Deutschlands und der Europäischen Union, alle Menschen und Journalisten sichtbar auf die aktuelle Problematik und die Bedrohung durch das Kreml-Regime hinzuweisen. Der Ort der Aktion ist auch nicht zufällig gewählt, da die Parlamentarier jeden Tag auf dem Weg zur Arbeit durch eine «Allee der Putin-Opfer», auch der europäischen Opfer, gehen werden. Und auch durch eine Reihe von beweiskräftigen Argumenten über die extreme Gefahr, die der Kreml heute für sie darstellt. Wir werden sie dazu drängen, viel entschlossener zu handeln!». Wow, dachte ich, Dmitry ist also ein echter Kämpfer, und was für einer dazu! Nicht mehr und nicht weniger. Er ist angetreten, um das friedliche Europa gegen den schrecklichen Kreml zu verteidigen. Er kennt die Namen aller Opfer von Putin, er hat beweiskräftige Argumente, nicht Beweise, sondern eben beweiskräftige Argumente. Er zwingt die deutschen Parlamentarier zur Entschlossenheit. Um überzeugend zu sein, wie es sich gehört, zieht er Parallelen zwischen dem Dritten Reich und dem heutigen Russland.(...) Jetzt ist Dima für unKremlin tätig, eine NGO, nicht einmal eine Organisation, sondern eine Facebook-Seite, die solche Aktionen in Berlin organisiert. Sie haben sogar einen Slogan: «Let's unKremlin us together!». Das ist cool! Aus dem Englischen übersetzt heißt das: «Lasst uns zusammen entKremlen!» Ich würde ja helfen, aber wie kriege ich euch alle zusammen? Und so könnte man euch nicht nur «entkremlen», sondern auch «zusammenReichstagen», «entBrandenburgertoren» und kontrolliert «ausBerlinern». Ich scherze nur! Die angekündigte Aktion schaffte es sogar auf den Ersten Kanal des russischen Fernsehens und NTV, brachte den Organisatoren aber aus unbekannten Gründen keine Dividende ein. Bei den Ressourcen der Aktion sehe ich nichts über einen Anstieg der Zuschauer- oder Abonnentenzahlen. Im Übrigen werde ich mich erst recht nicht davor fürchten, dass diese meine Geschichte einen Eimer Wasser auf die Mühlen der Gremlins von Unkremlins gießt.(...)
Nun, Dima, wenn man an das glaubt, was du glaubst, bist du in großen Schwierigkeiten! Schau mal, wenn man deiner Logik und den evidenzbasierten Initiativen, die du anführst, folgt, könnten die Eliten dich genauso gut mit einem Nowitschok in einer Badewanne ertränken. Denn, noch einmal, deinen Befürchtungen zufolge haben sich Litwinenko, Skripals, die Katze von Salisbury, zwei Hamster und ein paar Penner und sogar Nawalny weniger ehrgeizige Ziele gesetzt. Hast du keine Angst, Dima? Nochmals — nur ein Scherz, zum zweiten Mal! (...) Übrigens, Dima, eine Frage: "Weiß Maxim Dmitrijewitsch, wie sein Vater sein Geld verdient? Hast du es ihm erzählt? Und unterstützt er dich?“
Im September 2021 folgte eine weitere, vom Angeklagten unter dem Leitsatz „Putin is a killer“ organisierte Veranstaltung vor der russischen Botschaft.
Am 24. Februar 2022 begann der russische Angriff auf die Ukraine. Seine Wut und seine Frustration darüber, dass man seine Bemühungen nicht ernst genommen und dieses Kriegsverbrechen nicht hatte verhindert werden können, brachte der Angeklagte in einem Facebook-Post vom selben Tag wie folgt zum Ausdruck:
„Reden und sich aufregen ist jetzt sinnlos und zu spät!
Ich bin in Moskau geboren und trage auch die Verantwortung für DAS. Dafür, dass wir diesen Drecksack an die Macht gelassen haben.
Jetzt muss man handeln. Wie? Ich weiß es noch selbst nicht... Es gibt bislang bloß einige Varianten. Alles hängt von der Reaktion des Westens und der NATO ab.
Bislang sehe ich für mich folgende Varianten:
- In die Ukraine als freiwilliger Kämpfer zu fahren
- Maximal alle Objekte der RF (der Russischen Föderation) und die der Proputin-Geschäftsleuten gehörende Strukturen in Deutschland lahmzulegen
- Maximalen Druck auf die Regierung Deutschlands und der Europäischen Union zur einer militärischen Antwort an putin und zur Militärhilfe für die Ukraine auszuüben. Aber nur wenn es eine realistische Chance auf Erfolg durch diesen Druck gibt. Einfach mit Bannern und Fähnchen herumzustehen ist sinnlos!
- Wir, Bürger Russlands, müssen uns an die deutsche Regierung mit der Forderung einer militärischen Antwort an putin wenden und dadurch seitens der russischen Bürger die Notwendigkeit der aktiven MILITÄRISCHEN Handlungen „legitimieren".
Ich warte 3-5 Stunden. Danach folgt die Wahl der Variante und die Handlung. Gibt es andere Varianten? Schreiben Sie /Schreibt!“
Auf einen darauf bezogenen Kommentar eines anderen Facebook-Nutzers antwortete der Angeklagte Folgendes:
„Sergej! Danke für den Kommentar. Insbesondere was die Bürgerpflicht anbetrifft. Sie haben mich auf eine Idee gebracht - ich werde versuchen, den Militärausweis, welchen ich 2 Jahre lang bei der Sowjetarmee in der Tasche getragen habe, zu finden, um ihn zu verbrennen. Ich will nicht und ich werde nicht irgendwas mit der faschistischen Armee und dem faschistischen Land zu tun haben. Solange dort eine Junta von Psychopathen regiert, halte ich es für meine Pflicht, sie mit allen Kräften zu bekämpfen.“
Am 2. März 2022 fuhr der Angeklagte mit seinem BMW zur Lepsiusstraße 103 in Berlin-Steglitz, dem späteren Tatort. Zu diesem Grundstück und dem darauf gelegenen Gebäude hatte er herausgefunden, dass es im Eigentum der Russischen Föderation steht und Mitarbeitern eines Senders des russischen Staatsfernsehens — Ria Novosti — als Wohn- und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt wird.
Bei dem Gebäude handelt es sich um einen zweistöckigen, freistehenden Altbau, der straßenseitig eine breite Fensterfront im Erd- und ersten Obergeschoss aufweist. Während zum damaligen Zeitpunkt die Räumlichkeiten im Keller und Erdgeschoss gemeinschaftlich genutzt wurden, waren die Wohn- und Arbeitsräume alle in der ersten Etage eingerichtet und wie folgt aufgeteilt: der Zeuge Basirov bewohnte die straßenseitig belegene Vier-Zimmer-Wohnung, die übrigen Parteien — der Zeuge Feoktistov mit seiner Frau und seiner Tochter sowie die Zeugin Timofeeva mit ihrer Tochter — lebten in der seitlich des Gebäudes bzw. in der Richtung Hinterhof zeigenden Wohnung. Diese Aufteilung des Hauses war dem Angeklagten, der sich nie in das Gebäude begeben hatte, nicht bekannt.
Das zugehörige Grundstück ist zur Straße von einer etwa ein Meter hohen Steinmauer mit Zaun abgegrenzt, dessen Höhe etwa 80 cm beträgt, also ein Übersteigen durch Unbefugte zulässt. Die Zugangstore - an der Gegensprechanlage für Besucher und an der Einfahrt für Pkw - sind in der Regel ebenfalls unverschlossen.
Dort angekommen traf der Angeklagte auf einen der besagten Bewohner, den Zeugen Insaf Basirov; dieser war bereits ein Jahr zuvor im Rahmen der Mahnwache vor dem Brandenburger Tor auf Dmitry Bagrash als Putin-Gegner aufmerksam geworden und erkannte ihn nun wieder. Vor dem Hintergrund der dem Zeugen daher bekannten politischen Einstellung des Angeklagten und des kurz zuvor begonnenen russischen Krieges gegen die Ukraine trat er -— der Zeuge — Dmitry Bagrash misstrauisch gegenüber, als dieser das Wohnhaus und das zugehörige Klingeltableau mit den darauf einzeln verzeichneten Namen der Bewohner mit seinem Handy abfotografierte. Auf die Nachfrage des Zeugen, was er dort tue, entgegnete der Angeklagte, er sei Journalist, und entfernte sich wieder. Der Zeuge Basirov fertigte zuvor noch ein Foto vom Angeklagten, der wieder in seinem Fahrzeug sitzend dem Zeugen den Mittelfinger zeigte.
Der Ablauf, den das Urteil hier selbst schildert, spricht gegen eine Tatvorbereitung: Ich fuhr am helllichten Tag hin, wurde vom Hausbewohner angesprochen, sagte ihm, ich sei Journalist, und ließ mich von ihm fotografieren. Dieses Lichtbild ist in der Anklageschrift als Augenscheinsobjekt geführt (Bl. 90 Bd. II). Am Folgetag veröffentlichte ich die Aufnahmen unter meinem Namen.
Der vollständige Beitrag — einschließlich der Passage, die mir später vorgehalten wurde — steht mit meiner Erklärung dazu unter „Was vor der Tat öffentlich war“.
Am darauffolgenden. Tag postete der Angeklagte auf seinem Facebook-Profil die folgenden Beiträge, denen er eines der gefertigten Fotos vom Gebäude Lepsiusstraße 103 beifügte:
„Das Objekt gehört der Russischen Föderation in Berlin.
Adresse: Lepsius Str. 103 in 12165 Berlin Laut Angaben des Grundbuchamtes gehörte dieses Anwesen früher der Sowjetunion. Der heutige Besitzer ist die Russische Föderation.
Wer wohnt darin? Russische Journalisten-Propagandisten/Propagandaärsche. Sputnik, beispielsweise. Sie wohnen nicht nur dort, sie „arbeiten" auch noch. Von dort führen sie den Krieg gegen uns alle.
Für Nichtberliner — das ist eine der begehrtesten Ecken Berlins. So eine Art „Trabanten"-Bezirk für die reiche Elite.
Jurij Schulipa erarbeiten Sie, please, einen juristischen Algorithmus für die Überführung des russischen Eigentums an die Ukraine oder, verdammt, um sie einfach mit einem dreckigen Besen auszukehren. Itschkerier, schreibt euch in das Notizbuch diese Adresse des russischen Schlangennests.
Was Bürger Russlands heute für die Ukraine machen können und warum ich keine Straßenaktionen organisiere: Ich werde Bürger Russlands nicht dazu aufrufen, auf die Straße zu gehen — dazu habe ich kein moralisches Recht. Ich bin in Berlin.
Außerhalb Russlands
- Überweisen Sie Geld auf beliebige Art und Weise
- Finden Sie bei sich einen Sammelpunkt für humanitäre Hilfe
- Helfen Sie, die Flüchtlinge aufzunehmen
- Beteiligen Sie sich an der Organisation der Hilfe
- Finden Sie Objekte der russischen Infrastruktur und machen Sie Protestaktionen dort. Damit die Erde unter den Füßen von KGB-Leuten brennt
- Verbreiten Sie maximal und mit allen möglichen Mitteln in Russland Informationen über das Schicksal der Soldaten, die gefallen sind oder in Gefangenschaft geraten sind
- Erklären Sie den intellektuell jungfräulichen „Patrioten" aus Russland, dass die Heimat, die sie zu verteidigen versuchen, eine Gruppe von ausgeflippten Verbrechern mit putin an der Spitze ist“
In der Folgezeit wurde das Gebäude in der Lepsiusstraße mehrfach Ziel von Flaschen- und Eierwürfen durch Unbekannte.
Am 11. März 2022 veröffentlichte der Angeklagte das folgende von ihm an das ukrainische Militär verfasste Schreiben:
„Weitergeleitete Nachricht von Dmitriy Bagrash an die ukrainischen Streitkräfte.
Ich, Dmitry Bagrash, erkläre: Das ist eine gewöhnliche journalistische Redewendung für politischen Druck — keine Ankündigung eines Feuers an einem Gebäude. Ich habe diese Formulierung nie anders gemeint.
Ich grüße Sie. Ich heiße Dmitriy Bagrash. Ich bin in Moskau geboren.
Ich lebe in Deutschland in Berlin seit 1992.
Ich bitte, mich in die internationale Legion zur Verteidigung der Ukraine aufzunehmen. Von 1986 bis 1988 diente ich in der sowjetischen Armee.
Ich bitte eine Ausnahme zu machen und mir die Anleitungen zu schicken.
Ich trage auch eine solidarische Verantwortung für den Genozid an Ukrainern durch die russisch-faschistischen Horde. Geben Sie mir die Möglichkeit, mit der Waffe in der Hand ihnen eine Abfuhr zu erteilen.
Ich schreibe auf Russisch. Sorry.
Mein Profil in den sozialen Netzen lässt, hoffe ich, keinen Zweifel an meiner Haltung zum Kreml - (...) Ich bin auch einer der Organisatoren des Vereines unKremlin in Deutschland (...) P.S. Ich bitte, mich als freiwilligen Kämpfer aufzunehmen. Jegliche Belohnung ist kategorisch AUSGESCHLOSSEN!
RUHM DER UKRAINE!“
Diesem Anliegen wurde vonseiten der ukrainischen Regierung nicht entsprochen; man riet Dmitry Bagrash vielmehr, die Ukraine von Deutschland aus zu unterstützen.
In einem weiteren Post des Angeklagten vom selben Tag heißt es wie folgt:
„Landsleute, träumt, verdammt, von so einem PRÄSIDENTEN! Ruhm der Ukraine! Putin, du Fickschwanz, dreckiger Kreml-Zwerg, brenne in der Hölle!
Ich, der Bürger Russlands, Dmitrij Bagrasch, werde dir nie die verstorbenen Frauen und Kinder in Mariupol verzeihen. Ich werde dir, du St Petersburger Miststück, die Bitte des Gennadij Mochnenko, des Priesters aus Mariupol, der dich um Hilfe während der Bombardierung friedlicher KINDER bat... nicht verzeihen. Sämtliche deine Soldaten, dich, du glatzköpfiges Mistvieh... werde ich bis zum Ende meines Lebens verfolgen und vernichten! Ich bin nicht weniger ein Nihilist des Rechts als du, du Mistvieh... warte, du Miststück! Alle, alle, alle, die beteiligt sind — die e-Billings gibt es der gesamten Vertikale entlang!“
b) Die Tatplanung und -begehung
In diesen Tagen beschloss der Angeklagte, sich die bisher nicht erhaltene Aufmerksamkeit anders als durch friedlichen Protest, nämlich durch einen Anschlag gegen das besagte Gebäude in der Lepsiusstraße 103 und deren Bewohner, zu verschaffen. Hierfür entwickelte er eine Brandsatzkonstruktion, die er im Anschluss — allein oder zusammen mit einem oder mehreren unbekannten Mittäter(n) — anfertigte.
Diese bestand äußerlich im Wesentlichen aus einem 10-Liter-AdBlue-Kanister, auf dessen Oberseite horizontal mit Klebeband eine 2-Liter-Coca-Cola-Flasche und an dieser ein Streichholzbündel mit zwölf zusammenhängenden Grillanzünderwürfeln fixiert war. Beide Behälter waren annähernd vollständig mit einem grundsätzlich gut brennbaren Altölgemisch mit unbekannten Anteilen von Diesel und Ottokraftstoff gefüllt. An dem Kanister seitlich verklebt war eine 227g-Propangaskartusche, wie man sie im Alltag für den Betrieb von Campinggaskochern verwendet. Weil der Griff des Kanisters überklebt war, diente ein dort schlaufenartig befestigtes, weiß ummanteltes Kabel von etwa einem Meter Länge als Tragevorrichtung.
Um die besagte Flüssigkeit in Brand zu setzen, hatte der Angeklagte entsprechende Elektronik, bestehend aus einem Schalt- und einem Arbeitsstromkreis, installiert. Als Stromquelle fungierte eine 9-V-Blockbatterie, an deren beiden Polen jeweils ein Kabel angebracht war; diese beiden Kabel führten zusammen mit einem dünnen, nicht isolierten Draht durch eine Lüsterklemme bis zu dem Streichholzbündel und den Grillanzünderwürfeln.
Zur Aktivierung der Blockbatterie war mit der soeben beschriebenen, als Arbeitsstromkreis fungierenden Konstruktion über einen Platinenbausatz eine Kunststoffbox mit drei 1,5-V-Batterien verbunden, die — vergleichbar dem Mechanismus einer handelsüblichen Lichterkette — eine über einen vorbestimmten Zeitraum von wenigen Stunden versetzte Schaltung ermöglichte und so als Zeitzünder diente. Welche Funktionen die auf der Platine weiter verbauten elektronischen Bestandteile hatten, ließ sich im Nachhinein nicht mehr feststellen. Naheliegend war jedoch (zusätzlich) ein Fernzünder mit weiteren, den Signalempfang sicherstellenden Elementen installiert.
Durch das Ingangsetzen des Arbeitsstromkreises sollten die beiden Kabel den zusammen mit — ihnen innerhalb der Lüsterklemme auf engstem Raum befindlichen Draht derart zum Erhitzen und schließlich zum Glühen bringen, dass dieser die Streichhölzer entzünden und das Feuer durch die Grillanzünder katalysiert würde. Der Angeklagte ging davon aus, dass die Kunststoffbehälter durch das Feuer aufgeschmolzen und so auch die enthaltene Flüssigkeit in Brand gesetzt würde. Die Gaskartusche hatte er installiert, um durch deren hitzebedingte Umsetzung eine Explosion und damit eine weitere Verbreitung des Brandes zu erreichen.
Mit dieser unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (im Folgenden: USBV) fuhr der Angeklagte mit seinem BMW am Abend des 23. April 2022 zur Lepsiusstraße 103. Gegen 23.50 Uhr betrat er das Grundstück über das unverschlossene Tor am Klingeltableau. Er aktivierte den Zeitzünder und platzierte den Brandsatz in dem von der Draufsicht auf das Gebäude aus gesehen rechten Kellerschacht. Dieser weist eine Länge von 1,05 m, eine Breite von 0,43 m und eine Tiefe ‚von 1,25 m auf. Hierfür nahm er das auf dem Schacht lose aufliegende Metallgitter ab und ließ die USBV mittels eines spätestens zu diesem Zeitpunkt zur Verlängerung der Kabelschlaufe daran
Ich, Dmitry Bagrash, erkläre: Aus meiner unmittelbaren Kenntnis der vollständigen Beweisaufnahme gab es keinen einzigen forensisch nachgewiesenen Mechanismus, den ich hätte bedienen können. Das Gericht macht aus einem nicht rekonstruierbaren Bauteil zuerst einen Zeitzünder, dann eine Fernsteuerung, und am Ende meine persönliche Betätigung — obwohl es selbst schreibt, die Schaltposition sei nicht feststellbar gewesen.
verknoteten Mullbinden-/ Gazeverbands von etwa 1,40 m Länge hinab. Anschließend verschloss er den Schacht wieder mit dem Metallgitter.
Der Angeklagte stellte sich vor, dass die USBV wie dargelegt umsetzen würde und ging davon aus, dass durch die Explosion der Gaskartusche das Kellerfenster bersten und so das Feuer ins Innere des Hauses gelangen oder das Gebäude selbst über die Außenwand in Brand gesetzt würde. Er wollte auf diese Weise die Bewohner - ihm verhasste „Propagandisten“ des russischen Regimes — wenigstens in Angst versetzen, um sie dauerhaft aus dem Haus und bestenfalls aus Deutschland zu vertreiben. Er nahm jedoch zumindest billigend in Kauf, dass eine(r) oder mehrere von ihnen durch den Brand verletzt oder gar — naheliegend im Schlaf durch eine Rauchgasvergiftung — zu Tode kommen könnte(n) und fand sich hiermit ab. Ihm war ebenso bewusst, dass die Bewohner sich zum beabsichtigten Zeitpunkt der Umsetzung in der Nacht oder früh morgens keines Angriffs auf Leib oder Leben versahen.
Der Zeuge Insaf Basirov vernahm aus seiner Wohnung im ersten Obergeschoss das mit dem Hinablassen der USBV verbundene Geräusch und schaute daraufhin aus seinem Küchenfenster nach draußen. Dabei beobachtete er den Angeklagten, den er ob der Dunkelheit und der Entfernung nicht als Dmitry Bagrash erkannte, wie er sich wieder vom Grundstück entfernte. Der Zeuge nahm zunächst an, es handele sich um einen Fremden, der die Mülltonnen des Grundstücks genutzt habe, und zog sich wieder zurück. Währenddessen holte der Angeklagte aus seinem Fahrzeug eine Dose mit roter Sprühfarbe, mit der er sodann an der rechts neben dem Kellerschacht angrenzenden Seitenwand des Hauses einen Schriftzug in russischer Sprache — übersetzt „Raschisten in die Hölle!“ — auftrug. Insaf Basirov wurde nun wiederum durch das Sprühgeräusch auf den ihm Unbekannten auf dem Grundstück aufmerksam. Er öffnete sein Küchenfenster, leuchtete mit seiner Handytaschenlampe nach draußen und rief dem sich bereits entfernenden Angeklagten auf Russisch „Lauf!“ nach. Im Rahmen seiner Beobachtungen fertigte der Zeuge zudem zwei Handyvideos, die jedoch nicht für eine anthropologische Auswertung geeignet waren.
Entgegen der Erwartung des Angeklagten, der mit seinem Fahrzeug wieder zurück in die Leibnizstraße fuhr, setzte der Brandsatz jedoch nicht um, weil entweder bereits die Elektronik nicht wie vorgesehen funktionierte, zumindest aber die Sauerstoffzufuhr in dem Schacht zu gering war, um ein Feuer derart am Laufen zu halten, dass es das Gebäude hätte in Brand setzen können.
Wenige Stunden später, gegen 7 Uhr des Folgetages, fuhr der Angeklagte erneut mit seinem Pkw zum Tatort, um sich zu vergewissern, ob sein Vorhaben erfolgreich war. Als er dort angekommen sah, dass dies offenbar nicht der Fall war, löste er naheliegend den — was sich jedoch nicht sicher feststellen ließ — zusätzlich installierten Fernzünder aus und entfernte sich wieder. Zurück zu Hause recherchierte er: online mehrfach über die Suchbegriffe „berlin lepsiusstrasse“ und „lepsiusstrasse 103, berlin“ zu Internetartikeln, die er für den Fall einer erfolgreichen Umsetzung
Ich, Dmitry Bagrash, erkläre unter voller persönlicher Verantwortung: Dieses Video wurde im Prozess mehrfach abgespielt. Kein einziges Mal wurde mir im Sitzungssaal vorgehalten, ich sei die Person darauf. Erst im schriftlichen Urteil, Monate später, steht plötzlich, die Person sei „eindeutig" ich gewesen. Diese Gewissheit wurde im Gerichtssaal nie ausgesprochen.
erwartete; entsprechende Anfragen gab er auf seinem Notebook Asus um 8.23 Uhr, 14.29 Uhr und 14.59 Uhr bei Google ein. Weitere 17 gleichlautende Google-Suchen startete er am selben Tag mit seinem Macbook in der Zeit von 8.23.38 Uhr bis 16.31.35 Uhr. Da jedoch die USBV weiterhin nicht auslöste und sie zunächst auch nicht entdeckt wurde, blieben auch entsprechende Meldungen in den Medien aus.
c) Nachtatgeschehen
Am 6. Mai 2022 gegen 16 Uhr warf eine zu diesem Zeitpunkt unbekannte männliche Person, die in keinerlei Verbindung zum Angeklagten stand, aus Protest gegen den russischen Angriffskrieg von der Straße aus eine der Fensterscheiben der Wohnung des Zeugen Basirov mit einer Bierflasche ein. Nachdem die herbeigerufenen Polizeibeamten den Sachverhalt aufgenommen und sich bereits wieder entfernt hatten, kehrte die Zeugin Feoktistova die Glasscherben auf dem Grundstück zusammen und entdeckte dabei im Kellerschacht die USBV. Da der Gegenstand auf die Bewohner bedrohlich wirkte, alarmierten sie erneut die Polizei. Die Beamten riefen vor Ort sodann den auf die Entschärfung von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen spezialisierten Zeugen und Sachverständigen Kriminaloberkommissar Wohlgemuth (KOK) vom LKA KTI 241 hinzu. Dieser stufte die USBV als potentiell gefährlich ein, weshalb er sie unter größten Sicherheitsvorkehrungen aus dem Schacht barg und zur besseren Einschätzbarkeit und späteren Rekonstruktion der Bauweise ein Röntgenbild anfertigte. Da er auch nach dieser näheren Inaugenscheinnahme weiter von einer potentiellen Gefährlichkeit ausging und deshalb einen Transport zum Berliner Sprengplatz im Grunewald für zu riskant erachtete, zerstörte er den Brandsatz noch vor Ort mittels einer Wasserdruckvorrichtung, um ihn zu entschärfen. Im Anschluss wurden diverse Einzelteile der USBV, die sich durch die Entschärfung auf dem Gelände verteilt hatten, durch die Beamten sichergestellt.
In der Zeit vom 27. Juni bis zum 28. September 2022 veranstaltete der Angeklagte ein weiteres „Protest-Camp“ gegenüber dem Bundeskanzleramt. Auch in einem Facebook-Post vom 1. Dezember desselben Jahres brachte er weiter seine politische Haltung wie folgt zum Ausdruck:
„Ferner müssen Putin und sein. Umfeld präventiv vernichtet werden, noch im Stadium der Vorbereitung auf einen Atomangriff. (...) In dem allgemeinen Teil der Strafgesetzbücher aller Länder der Welt gibt es eine Norm, die „äußerste Notwendigkeit" heißt, die die Wirkung eines wichtigsten Prinzips verfestigt „Als kein Verbrechen gilt solch eine strafbare Handlung, durch deren Ausführung die Verübung eines größeren Verbrechens verhindert wird". Das heißt, es ist besser, einen Mistkerl, sein Gefolge und sein Umfeld zu vernichten, als darauf zu warten, dass dieser Mistkerl weitere hundert Tausende, womöglich Millionen Menschen vernichtet.“
Ich, Dmitry Bagrash, erkläre: Ein Gericht, das einen Menschen wegen versuchten Mordes verurteilt, muss erklären, warum ein angeblicher Täter nach einem sichtbar fehlgeschlagenen Versuch 13 Tage nichts unternimmt. Diese Erklärung fehlt im Urteil vollständig.
4. Die Manipulation der Gasleitung
Nachdem in der Wohnung des Angeklagten in der Leibnizstraße 40 am 10. Oktober 2022 die Gaszufuhr durch das Versorgungsunternehmen GASAG AG unterbrochen worden war, weil der Angeklagte ausstehende Rechnungen nicht beglichen hatte, entschied er sich, diese Versorgung eigenmächtig wiederherzustellen. Hierfür bohrte er an einem nicht näher bestimmbaren Tag zwischen dem 24. November und dem 14. Dezember 2022 die Steigleitung, die das Wohnhaus mit Gas versorgt, und die Verbrauchsleitung der Wohnung an und verband die Stellen unter Umgehung des Gaszählers mit einem Kupferrohr. Anschließend verbaute er den Bereich des Gaszählers mit Rigipsplatten, um die Manipulation zu verbergen.
Diese wurde im Rahmen seiner Festnahme und Durchsuchung der Wohnung am 14. Dezember 2022 festgestellt. Da sich eine Gefährdung anderer Hausbewohner nicht ausschließen ließ, musste die Gasversorgung für das gesamte Gebäude noch am selben Tag abgestellt werden. Die Beseitigung der Manipulation erfolgte am 21. Dezember 2022, sodass das Haus für die Dauer einer Woche unbeheizt blieb und damit unbewohnbar war. Die Bewohner mussten daher für diesen Zeitraum ausziehen, was naheliegend mit erheblichen Unannehmlichkeiten und Kosten verbunden war, zumal in diesen Tagen in Berlin winterliche Minusgrade herrschten.
IV. Beweiswürdigung
1. Opening Statement und Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung
In einem „Opening Statement“ (Erklärung zur Anklage gemäß § 243 Abs. 5 Satz 3 StPO) hat die Verteidigung für den Angeklagten im zweiten Hauptverhandlungstermin am 13. September 2023 im Wesentlichen vorgetragen, dass dessen politisches Engagement als russischer Staatsbürger für die Ukraine ihn in den Focus russischer In- und Auslandsbehörden gerückt habe. Dies sei bereits im Jahr 2021 der Fall gewesen, was zahlreiche Beiträge im russischen Fernsehen oder sozialen Medien zeigten. Der Angeklagte habe von Anfang März 2022 bis zu seiner Verhaftung im Dezember insgesamt etwa 60 ukrainische Flüchtlinge in seiner Wohnung beherbergt, von denen er grundsätzlich keine persönlichen Daten aufgenommen habe. Auch seinen Pkw habe er einer Vielzahl von Personen zur Verfügung gestellt. Demnach hätten einige Personen auf auch von ihm genutzte Gegenstände Zugriff gehabt, insbesondere mögliche spätere Bestandteile der USBV und elektronische Geräte, zu denen sich laut Anklage Funkzellentreffer im Tatortbereich ergeben hätten. Diese Personen kämen daher als Alternativtäter in Betracht, wobei die Tat möglicherweise gezielt begangen worden sei, um den Angeklagten als unliebsamen Regimegegner zu beseitigen.
Am zehnten Hauptverhandlungstag hat der Angeklagte schließlich von seinen Verteidigern eine schriftlich vorbereitete Einlassung vortragen lassen, in der er neben Angaben zu seinem beruflichen Werdegang die ihm vorgeworfenen Taten mit Ausnahme der Platzierung der USBV einräumte.
Hinsichtlich der Entziehung elektrischer Energie hat er abweichend vom Vorwurf der Anklage, wonach er die zugrundeliegende Manipulation des Stromzählers selbst vorgenommen habe, angegeben, er sei zum Mai 2020 in die Wohnung Leibnizstraße 40 gezogen; er habe dann recht schnell die besagte Überbrückung des Zählers bemerkt, diese derart belassen und so während der Zeit bis zu seiner Festnahme nie etwas für seinen Stromverbrauch gezahlt.
2. Beweiswürdigung im engeren Sinn
a) Persönliche Verhältnisse
Zu seinen persönlichen Verhältnissen hat sich der Angeklagte in seiner schriftlichen Einlassung geäußert und diese durch eine schriftliche Erklärung sowie mündlich in der Hauptverhandlung ergänzt. Darüber hinausgehende Erkenntnisse beruhen auf einem von KK’in Rink erstellten Auswertebericht seiner Ausländerakte.
b) Feststellungen zum Hauptvorwurf (Das Platzieren der USBV)
aa) Täterschaft des Angeklagten
Die Kammer hat die vorliegenden Indizien vor dem Hintergrund der Hypothese eines oder mehrerer Alternativtäter(s) gewürdigt, sieht diese jedoch aufgrund einer Gesamtschau des Ergebnisses der Beweisaufnahme als widerlegt an.
(1) Indizien betreffend die Person des Angeklagten
Zunächst sprachen für die Täterschaft des Angeklagten seine politische Motivation, sein Bezug zum Tatobjekt und die Tatsache, dass er zur Überzeugung der Kammer aufgrund seines beruflichen Hintergrunds zur Konstruktion und zum Bau der USBV in der Lage war.
Dass er seit jeher gegen das Putin-Regime eingestellt war und sich dem Anliegen, die Öffentlichkeit auf dessen Gefährlichkeit aufmerksam zu machen, verschrieben hatte, hat der Angeklagte selbst fortwährend, von seinen Angaben im Ermittlungsverfahren bis hin zu seinem letzten Wort, derart dargestellt. Die festgestellten Inhalte seiner Facebook-Posts beruhen auf deren schriftlich abgefassten Übersetzungen, mit denen - was die Zeugin KK’in Schulze bekundete - im Rahmen des Ermittlungsverfahrens allgemein vereidigte Dolmetscherinnen betraut worden waren. Aus diesen Veröffentlichungen ergab sich für die Kammer auch der persönliche Bezug des Angeklagten zum späteren Tatobjekt und seine Wut gegen die darin wohnenden und arbeitenden „Propagandisten“, ebenso wie seine von Hass erfüllte Abneigung gegen den russischen Präsidenten.
Insoweit hat die Zeugin Sarah Sander - eine politisch Gleichgesinnte und Mitglied von UnKremlin e.V. — bekundet, der Angeklagte habe aktiv gegen die „Propagandisten“ vorgehen wollen; er habe bereits vor dem Überfall auf die Ukraine vorhergesehen, dass ein solches Kriegsverbrechen geschehen werde.
Das Aufsuchen des Gebäudes in der Lepsiusstraße 103 wenige Wochen vor der Tat hat der Zeuge Basirov wie festgestellt bekundet. Die vom Angeklagten dabei gefertigten Fotos des Gebäudes und des Klingelschilds wurden im Rahmen der Auswertung seines I-Phones auf diesem sichergestellt, was der hiermit betraute Zeuge Kriminalkommissar Kittner (KK) in der Hauptverhandlung berichtete.
Die Kammer hat bei der Würdigung dieser auf den Angeklagten als Täter hindeutenden Merkmale bedacht, dass all dies durch seine eigene Darstellung auf Facebook und nicht zuletzt durch die russische Medienberichterstattung bekannt und daher — im Sinne seiner Hypothese, man habe ihm die Tat möglicherweise gezielt „untergeschoben“ — geeignet war, es entsprechend auszunutzen.
Andererseits wurde hierbei jedoch auch der im Zuge des Platzierens der USBV auf dem Gebäude angebrachte russisch-sprachige Schriftzug „Raschisten in die Hölle!“ berücksichtigt. Zu diesem Graffiti hatten die Ermittlungsbeamten die auch von der Kammer als Sprachsachverständige gehörte Dolmetscherin Boelter-Fatkoulina mit der Übersetzung beauftragt. Der Angeklagte selbst hatte, zu diesem Begriff befragt in seiner Zeugenvernehmung vom 13. September 2022, angegeben, es handele sich hierbei um eine Wortschöpfung zur Bezeichnung „russischer Faschisten“, die seit dem Ukrainekrieg international verwendet werde. Im Zusammenhang mit diesem Schriftzug fielen Redewendungen auf, die der Angeklagte ebenfalls im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmungen geäußert hatte. Dies betraf, was der Zeuge KK Weiß derart bekundete, zum einen die Vernehmung vom 13. September 2022, in der er von seinem Aufeinandertreffen mit Insaf Basirov am späteren Tatort berichtete und angab, er habe dem Zeugen auf dessen Nachfrage, was er — der Angeklagte — dort tue, geantwortet „Gehen Sie zur Hölle“. Des Weiteren habe der Angeklagte — so der Zeuge Weiß - in seiner
Beschuldigtenvernehmung vom 28. Dezember 2022 mitgeteilt, er habe zwei der Personen, die er bei sich in der Wohnung aufgenommen habe — Anna Tarasova und Oleksandr Tarasov — schließlich „zur Hölle geschickt“ im Sinne von „seiner Wohnung verwiesen“.
Da es sich hierbei nicht um eine verbreitet gebräuchliche Ausdrucksweise handelt, hat die Kammer den Gebrauch dieser Redewendung als Indiz für die Täterschaft des Angeklagten und seine Intention, die besagten „Raschisten in die Hölle“ schicken zu wollen, gewertet. In diese Beweisrichtung wurden zudem aufgrund des Bezugs zur Thematik „Feuer“ die Facebook-Posts des Angeklagten vom 3. und 11. März 2022 gewürdigt („Finden Sie Objekte der russischen Infrastruktur und machen Sie Protestaktionen dort. Damit die Erde unter den Füßen von KGB-Leuten brennt“; „Putin, du Fickschwanz, dreckiger Kreml-Zwerg, brenne in der Hölle!“).
(2) Indizien betreffend die USBV
(a) Ermittlungserkenntnisse zur Herkunft einzelner Bestandteile
Hinsichtlich der einzelnen Bestandteile ergab sich ein Bezug zum Angeklagten betreffend den Ad- Blue-Kanister und die Gaskartusche.
Den Kanister hatte der Angeklagte — wie er es entsprechend der Bekundung von KK Weiß in der Beschuldigtenvernehmung vom 28. Dezember 2022 angegeben hatte — anhand eines Fotos auf Vorhalt seines damaligen Verteidigers als den seinen wiedererkannt. Dieser habe im Kofferraum seines BMW gelagert und sei eines Tages verschwunden gewesen. Diese Aussage erschien jedoch für sich wenig aussagekräftig, da der Angeklagte dieses Verschwinden auf einen Zeitraum nach der Tat datierte; der Kanister habe sich „bis mindestens Ende April 2022“ im Kofferraum befunden.
Zur Gaskartusche hatte der Zeuge KHK Webs im Rahmen der Auswertung der E-Mail-Postfächer des Angeklagten festgestellt, dass dieser sich 20 solcher Kartuschen und einen Gaskocher über ebay an seine Wohnanschrift bestellt hatte, die ausweislich des zugehörigen Lieferscheins am 12. April 2021 dort angekommen seien. Des Weiteren hat der Zeuge bekundet, bei einer Durchsuchung von den Angeklagten zugeordneten Werkstatträumlichkeiten in Biesenthal sei eine Kartusche derselben Marke sichergestellt worden, wie sie in der USBV verbaut worden sei. Auf beiden Kartuschen befand sich, was die Zeugin KK’in Ambrosi in der Hauptverhandlung berichtete, auf dem Boden eine aufgedruckte Ziffernfolge — naheliegend eine fortlaufende Seriennummer -, die sich lediglich um eine Ziffer unterschieden (20100919 und 20100920). Dies legte zur Überzeugung der Kammer nahe, dass die Kartusche der USBV aus der ermittelten Bestellung des Angeklagten stammte.
Ich halte dagegen: Die russische OSZE-Delegation benannte mich und Unkremlin e.V. bereits am 08.04.2022 — vier Wochen vor dem Vorfall — ausdrücklich als politisch störend. Eine Organisation, die einer ausländischen Regierungsdelegation bei einer internationalen Organisation eine förmliche Erwähnung wert ist, ist nicht bedeutungslos.
Betreffend die besagten Werkstatträumlichkeiten hat der Zeuge Ion Pavlenco in der Hauptverhandlung bekundet, er sei dorthin im Frühjahr 2021 mit seinem Transportunternehmen umgezogen. Ab ebendieser Zeit habe er Dmitry Bagrash einen Teil der Räume zur Nutzung zur Verfügung gestellt, in denen der Angeklagte sodann technische Ausrüstung und Utensilien für seine politischen Veranstaltungen gelagert habe.
Die Kammer hat auch insoweit nicht unbedacht gelassen, dass diesen Erkenntnissen keine wesentliche Aussagekraft zukam, da es sich insoweit um Alltagsgegenstände handelt und auch diese dem Angeklagten zum Bau der USBV - gezielt oder nicht — hätten entwendet werden können. Insoweit hatte unter anderem der Zeuge David Retschke angegeben, dass Campinggaskocher bei den vom Angeklagten organisierten mehrtägigen Camps zum Einsatz gekommen seien.
(b) DNA-Spurenlage
Als maßgebliches Indiz für die Täterschaft des Angeklagten hat die Kammer die Ergebnisse der DNA-Untersuchung der sichergestellten USBV-Bestandteile herangezogen.
Hierzu hat der Sachverständige für forensische DNA-Analytik Dr. Schelbert ausgeführt, der Abgleich der von den Gegenständen extrahierten und amplifizierten DNA-Spuren habe hinsichtlich des Merkmalsmusters der dem Angeklagten zuzuordnenden Vergleichsprobe 20-RC186-9 zu Übereinstimmungen geführt.
Betreffend das Mischprofil in der Spurenprobe EAV21AFU401P S12.11 (USBV, weiße Gaze, Knoten geöffnet, Oberfläche) komme der Angeklagte aufgrund übereinstimmender Merkmale in allen 16 untersuchten Merkmalssystemen und Amelogenin als Verursacher der dominanten Komponente in Betracht. Zur biostatistische Bewertung der Wahrscheinlichkeit der Spurenverursachung durch den Angeklagten seien zwei Hypothesen einander gegenübergestellt worden. Hypothese A gehe davon aus, dass diese DNA-Merkmale vom Angeklagten stammten, während Hypothese B unterstelle, Spurenverursacher sei eine andere, mit dem Angeklagten nicht näher verwandte Person. Im Ergebnis seien die in der besagten Spur nachgewiesenen Merkmale bei Zutreffen der Hypothese A über 30 Milliarden mal wahrscheinlicher zu beobachten als bei Zutreffen der Hypothese B. Aus gutachterlicher Sicht bestehe daher kein begründeter Zweifel, dass die Merkmale der dominanten Komponente des untersuchten Mischprofils der besagten Spurenprobe vom Angeklagten stammten.
Auch hinsichtlich weiterer Spurenproben, nämlich an dem weiß ummantelten Kabel, an Metallteilen, einem Platinenstück, dem Batterieclip, Klebebandfragmenten und dem Rand des
Colaflaschendeckels, komme der Angeklagte als Mitverursacher der nachgewiesenen Mischprofile in Betracht. Diese Spuren seien jedoch in quantitativer Hinsicht geringfügig, was aufgrund des Beschusses mit Wasser und der Wasserlöslichkeit von DNA naheliege.
Wegen dieser Einwirkung von außen ließe sich auch die ursprüngliche Lokalisation der DNA- Fundstellen nicht sicher rekonstruieren. Die sichergestellte DNA müsse sich also nicht zwingend auch ursprünglich an den besagten Bestandteilen der USBV befunden haben, sondern könne ebenso gut durch das Wasser gelöst und von einer Stelle an der USBV zu einer anderen Stelle transportiert worden sein. Andererseits - so Dr. Schelbert - sei die von allen hochwertigste DNA- Spur am Gazeknoten zwanglos damit zu erklären, dass für die Fertigung eines solchen Knotens enger Hautkontakt erforderlich sei und so zu einer großen Spurenmenge führe. Dies ließ für die Kammer trotz der vom Sachverständigen dargelegten Unwägbarkeiten den Schluss zu, dass der Angeklagte zumindest mit der Gazeschlaufe in Kontakt gekommen ist.
Auch insoweit wurde berücksichtigt, dass allein die DNA-Spur lediglich einen Kontakt des Angeklagten zu ebendiesem Bestandteil nachweist. Im Hinblick auf die Gazeschlaufe war jedoch zu berücksichtigen, dass solche Verbände in der Regel einzeln verpackt sind, um nach einmaligem bestimmungsgemäßem Gebrauch - zum Versorgen von Hautverletzungen — entsorgt zu werden.
Vor diesem Hintergrund war es wenig plausibel anzunehmen, der Angeklagte habe den Verband zwar DNA-Spuren-trächtig benutzt, dieser sei dann aber von einer anderen Person (gezielt) zum Bau der USBV wiederverwendet worden. Soweit die Verteidigung insoweit für den Angeklagten vorgetragen hat, er habe sich — was durch die Beweisaufnahme, insbesondere die Vernehmung der Zeugin Sander, bestätigt wurde — im Frühjahr 2021 während seines Camps eine Fußverletzung durch Verbrühen zugezogen und für deren Versorgung entsprechendes — Verbandsmaterial genutzt, wäre es abwegig zu glauben, eine andere Person habe einen solchen, möglicherweise noch mit Wundsalbe behafteten Verband „sichergestellt“ und ihn für den Bau der USBV - etwa ein Jahr später — aufgehoben.
Dass diese Gazevorrichtung dem Zweck diente, die USBV in den Kellerschacht hinablassen zu können, hat der Zeuge und Sachverständige KOK Wohlgemuth, der die USBV noch im Original in Augenschein hat nehmen können, entsprechend eingeschätzt, wobei sich dies für die Kammer anhand mehrerer von der Original-USBV gefertigten Fotos (Sonderband 1 Fach 11 Bl. 5 (pdf. Bi. 455); Sonderband 8 Fach 1 Bl. 9 (pdf. Bl. 12)), auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, als gut nachvollziehbar darstellte.
Soweit die Verteidigung Zweifel an der Verwertbarkeit der im Anschluss an die erste Zeugenvernehmung des Angeklagten genommenen DNA-Probe am 13. September 2022 geäußert hat, konnten diese zur Überzeugung der Kammer durch die Angaben des Vernehmungsbeamten
KK Weiß widerlegt werden. Er hat insoweit bekundet, der Angeklagte habe erst nach Aufgehen des besagten DNA-Treffers den Status des Beschuldigten erhalten. Zum Zeitpunkt seiner Vernehmungen als Zeuge, der eingangs umfänglich und so auch nach § 55 StPO belehrt worden sei, hätten er - KK Weiß — und seine Kollegen noch keine Täteridee gehabt. Der Zeuge Basirov habe als einer der betroffenen Bewohner der Lepsiusstraße 103 auf die Facebook-Beiträge des Angeklagten hingewiesen, den er — der Zeuge Basirov — von dessen Veranstaltung am Brandenburger Tor persönlich gekannt habe. DNA-Proben habe man im Zuge der Ermittlungen — was sich durch die Beweisaufnahme bestätigte — von nahezu allen Zeugen erbeten. Dementsprechend sei auch der Angeklagte im Anschluss an ebendiese Zeugenvernehmung gefragt worden, ob er zu einer freiwilligen DNA-Gabe bereit sei, um ihn als Spurenverursacher auszuschließen. Dem habe der Angeklagte zugestimmt.
Die Mutmaßung, dass an der Tat ein oder mehrere Mittäter beteiligt gewesen sein könnte(n), gründet sich auf den Fund weiterer DNA-Spuren an Bestandteilen der USBV. So kam entsprechend den Ausführungen von Dr. Schelbert eine weitere, unbekannt gebliebene männliche Person hinsichtlich einer Reihe von Spurenproben, insbesondere dem weiß ummantelten Kabel, der Gaze, an Klebebandstücken und dem die Streichhölzer umgebenden Faden, als Mitverursacher der Merkmalsprofile in Betracht. Überdies seien Übereinstimmungen für eine weitere unbekannte männliche und eine unbekannte weibliche Person an zwei Spurenproben — dem Gewinde / Trinkrand des Colaflaschendeckels und dem an der Gaskartusche befestigten Klebeband -— aufgetreten.
(3) Die Anwesenheit des BMW des Angeklagten am Tatort
Die Erkenntnisse zur Anwesenheit des BMW (amtliches Kennzeichen B-EC 605) des Angeklagten am Tatort in der Zeit vom 23. bis zum 24. April 2022 beruhen auf den diesbezüglichen Angaben des Zeugen KHK Schumann.
Dieser hat anhand der von BMW übermittelten MSISDN — die spezifische Kennung eines Fahrzeugs innerhalb eines Mobilfunknetzes — ausgewertet, wann das Fahrzeug sich im Auswertezeitraum 19. April bis 6. Mai 2022 in der zur Lepsiusstraße 103 gehörenden Funkzelle befunden hat. Der Zeuge hat die Ergebnisse in einer Aufstellung zusammengeführt und hierzu erläuternd ausgeführt, dass die jeweilige Startzeit den Moment beschreibe, in dem die im Fahrzeug verbaute SIM-Karte erstmals, nämlich durch Starten des Motors, mit Strom versorgt und dadurch aktiviert werde. Die Endzeit sei demgegenüber nicht belastbar. Als Startzeiten für den 24. April 2022 seien vorliegend 0.15 Uhr, 7.18 Uhr und 7.22 Uhr ermittelt worden.
Daraus ergab sich hinsichtlich der Nachtzeit korrespondierend zur Aussage des Zeugen Basirov, dass der BMW in der Tatnacht um 0.15 Uhr — naheliegend zur Rückfahrt — in Gang gesetzt wurde und ebenso wieder wie festgestellt an ebendiesem Morgen innerhalb der Funkzelle aufhältig war. Aus letzterem hat die Kammer geschlossen, dass der Angeklagte eine Umsetzung in der Nacht oder den frühen Morgenstunden beabsichtigte und diese erneute Aufsuche des Tatortes der Vergewisserung über den Erfolg seines Vorhabens diente.
Dass es sich bei dem Pkw um den des Angeklagten handelte, hat er in seiner Zeugenvernehmung vom 13. September 2022 entsprechend angegeben, was im Übrigen durch eine von KK Weiß durchgeführte Abfrage der auf ihn zugelassenen Fahrzeuge und durch das vom Zeugen Basirov am 2. März 2022 vom Angeklagten aufgenommene Foto bestätigt wurde.
Die Kammer hat auch insoweit berücksichtigt, dass das Fahrzeug des Angeklagten zu den in Rede stehenden Zeiten nicht von ihm selbst genutzt worden sein muss. Hierzu wurde in seinem Opening Statement angegeben, er habe in der Zeit vom März 2022 bis zu seiner Festnahme im Dezember etwa 60 Personen bei sich wohnen und diesen mitunter auch sein Fahrzeug zur Nutzung überlassen. Die Tatsache, dass nach dem Angriff Russlands auf die Ukraine Kriegsflüchtlinge und andere ihm politisch Gleichgesinnte vom Angeklagten beherbergt wurden, hat die Kammer als glaubhaft erachtet. Insoweit hat die Zeugin KK’in Rink angegeben, im Rahmen der Durchsuchung der Wohnung in der Leibnizstraße 40 hätten die Gegebenheiten — mindestens zwei Schlafstätten und mehrere Zahnbürsten im Badezimmer — auf den Aufenthalt weiterer Personen als allein den Angeklagten hingedeutet.
Auch den Umstand, dass der Angeklagte den BMW grundsätzlich anderen, auch nicht bei ihm wohnenden Personen, sondern Teilnehmern seiner Veranstaltungen, bei Bedarf überließ, haben Zeugen, so zum Beispiel Christoph Wiedemann, entsprechend ausgesagt.
Zum Ablauf dieser Nutzungsüberlassung hat der Angeklagte jedoch — was KK Weiß bekundete — in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 28. Dezember 2022 angegeben, im April 2022 hätten nur Oleksandr Tarasov, ukrainische Aktivisten und er selbst Zugriff auf den BMW gehabt. Er — der Angeklagte — habe nur einen Schlüssel für das Fahrzeug und habe diesen herausgegeben, wenn jemand den Pkw habe nutzen wollen. Dieser sei im April 2022 etwa drei bis sechs Mal von Oleksandr und im Zeitraum März / April ca. zwei- bis dreimal von den besagten Aktivisten genutzt worden. Diese hätten den BMW meist nur abends geliehen, seien dann immer nach ca. drei Stunden zurückgekommen und hätten ihm den Schlüssel wiedergegeben. Hierzu setzte er sich in derselben Vernehmung an späterer Stelle in Widerspruch, indem er angab, im Zeitraum April bis September 2022 sei der BMW von den schließlich von ihm konkret benannten Personen teilweise in seiner Abwesenheit genutzt worden.
Zumindest die anfängliche Bekundung des Angeklagten legte nicht nahe, dass es zu einer durch ihn unkontrollierten Nutzung des BMW durch andere kam. Hiergegen sprach auch, dass der Angeklagte in dieser Vernehmung angegeben hatte, Oleksandr Tarasov unter anderem deshalb seiner Wohnung verwiesen zu haben, weil dieser häufig nicht getankt habe, nachdem er sich den Wagen ausgeliehen habe; es war dem Angeklagten also offenbar eine Zuordnung der nutzenden Person zu dem anschließend von ihm festgestellten Kraftstoffdefizit möglich.
Vor diesem Hintergrund wäre naheliegend davon auszugehen gewesen, dass der Angeklagte eben auch eine Fremdnutzung seines BMW im Tatzeitraum in Erinnerung behalten hätte und in der Lage gewesen wäre, diese der entsprechenden Person zuzuordnen, zumal es sich zum einen um eine auffallend späte bzw. frühe Tageszeit handelte. Zum anderen hatte der Angeklagte den Zeitpunkt, zu dem er die „Tarasovs“ seiner Wohnung verwiesen hatte, auf Ende April datiert, was ebenfalls als Erinnerungsanker für eine Fremdnutzung in der Zeit vom 23. auf den 24. April 2022 plausibel gewesen wäre.
(4) Die Suchanfragen zum Tatgeschehen
Die Feststellungen zu den Internetrecherchen des Angeklagten betreffend die Lepsiusstraße am 24. April 2022 beruhen auf den entsprechenden Auswerteberichten der Zeugen KK Bongard und KOK Leisner, die hierzu ergänzend gehört wurden.
Insoweit hat KK Bongard angegeben, bei den betreffenden Geräten habe es sich um einen Laptop der Marke Asus und ein Macbook gehandelt, die man im Rahmen der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten sichergestellt habe.
Auch hinsichtlich der Nutzung dieser elektronischen Geräte war grundsätzlich zu erwägen, dass diese auch durch Dritte hätte erfolgen können. Jedoch sprach zur Überzeugung der Kammer hiergegen, dass im Rahmen des Betriebs am 24. April 2022 in der Zeit von 8.23 Uhr bis 16.31 Uhr des - entsprechend den Angaben des Angeklagten in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 28. Dezember 2022 ausschließlich von ihm selbst genutzten — Macbook im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang einer der 17 Anfragen zur Lepsiusstraße (14.59 Uhr) ein Aufruf der Umsätze betreffend das Konto des Angeklagten bei der Berliner Sparkasse stattgefunden hatte (15.06 Uhr), für die man — so der Zeuge Bongard — persönliche Zugangsdaten (Kontonummer und PIN) eingeben müsse. Dass diese Anfrage von einer anderen Person als dem Angeklagten durchgeführt wurde, er also diese Zugangsdaten weitergegeben hatte, hat der Angeklagte nicht einmal selbst behauptet — auch im Übrigen wurde weder im Plädoyer noch im letzten Wort auf dieses Ermittlungsergebnis eingegangen — noch wäre es als lebensnah anzunehmen. Für die Kammer stand vor diesem Hintergrund fest, dass der Angeklagte die betreffenden Suchanfragen selbst durchgeführt hat, um wie festgestellt zu ermitteln, ob es nachrichtliche Meldungen zum
Tatobjekt gebe, sein Vorhaben also erfolgreich war. Dafür, dass er die Meldung anderer mit der Lepsiusstraße im Zusammenhang stehenden Ereignisse erwartete, bestanden keine Anhaltspunkte.
(5) Ergebnis
Die Kammer hat schließlich auch die von der Verteidigung beigebrachte Medienberichterstattung bei der Würdigung nicht außer Acht gelassen. Die Videoausschnitte wurden vom Dolmetscher Herrn Kurjatow übersetzt und dieser zu den festgestellten Hintergründen als Sprachsachverständiger gehört. Hinsichtlich des Zeitpunkts ging aus der Nachrichtenerstattung hervor, dass diese noch während der Mahnwache des Angeklagten im Frühjahr 2021 erfolgte, und auch Alexander Karlovs Beitrag dürfte wegen der Bezugnahme auf den Facebook-Newsfeed und den Fernsehbeitrag in diesem Zeitraum veröffentlicht worden sein. Inhaltlich wurde hier jedoch — bei einer nicht zu negierenden bedrohlichen Tendenz im Beitrag von Alexander Karlov, auch bezogen auf den Sohn des Angeklagten — überwiegend zum Ausdruck gebracht, dass man Dmitry Bagrash und generell Gegner des dortigen Regimes nicht ernst zu nehmen schien und deren Vorgehen monierte, ohne Beweise und sich selbst über geltendes Recht hinwegsetzend — aus dortiger Sicht vermeintliche — Rechtsverstöße Putins anzuprangern.
Des Weiteren wurde hierdurch deutlich, dass das russische Regime offenbar bereits im Frühjahr 2021 auf den Angeklagten aufmerksam geworden war, sodass es sich als fraglich darstellt, weshalb mit einer ihm „untergeschobenen“ Tat noch ein Jahr hätte gewartet werden sollen. Der Zeitpunkt der Platzierung der USBV wenige Wochen nach dem russischen Angriff auf die Ukraine ließ es für die Kammer vielmehr als naheliegend erscheinen, dass dieses Ereignis für den Angeklagten „das Fass zum Überlaufen“ gebracht hatte.
All dies abwägend und würdigend konnte sich die Kammer die für eine Verurteilung hinreichende Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten verschaffen.
bb) Weitere Beweiswürdigung
(1) Feststellungen zum Gebäude Lepsiusstraße 103 und dem Graffiti-Schriftzug
Die Feststellungen zum Gebäude Lepsiusstraße 103 und dem auf der Seitenwand aufgetragenen Graffiti beruhen im Wesentlichen auf den Bekundungen des Zeugen Basirov, der den Schriftzug am 24. April 2022 entdeckt hatte, sowie dem Tatortplan (auszugsweise) Sonderband 1 Fach 6
Hülle Bl. 1 (pdf. Bl. 393), und den Lichtbildern Sonderband 1 Fach 7 Bl. 16 (pdf. Bl. 423), Fach 8 Bl. 8 und 9 (pdf. Bl. 442, 443), auf die wegen der Einzelheiten ergänzend Bezug genommen wird.
Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte das Gebäude jemals betreten hätte, ihm also die festgestellte Aufteilung der Etagen und Räumlichkeiten bekannt gewesen wäre, lagen nicht vor.
Die als Zeugen gehörten Bewohner konnten insoweit bekunden, den Angeklagten nie in das Haus eingelassen zu haben.
(2) Aufbau und Konstruktion der USBV / vom Angeklagten beabsichtigte Wirkungsweise
Der Aufbau und die festgestellte beabsichtigte Wirkungsweise der USBV beruhen auf den Bekundungen der Sachverständigen KOK Wohlgemuth, Herrn Dipl.-Ing. (FH) Blumberg und des Zeugen KHK Warmuth.
(a) Vortrag der „USBV-Sachverständigen“ und des mit der Sache befassten Sprengstoffermittlers
KOK Wohlgemuth ist beim LKA KTI 241 auf die Entschärfung sog. USBV spezialisiert und seit 2019 ausschließlich mit dieser Thematik befasst. Er hat nach seinem beruflichen Werdegang zum Kriminaloberkommissar eine zweijährige Ausbildung zum Entschärfer absolviert und bildet sich seitdem auch stetig in diesem Bereich weiter. Er hat bekundet, er sei in dieser Eigenschaft am 6. Mai 2022 zur Lepsiusstraße 103 gerufen worden, weil dort ein verdächtiger Gegenstand im Sinne einer USBV gefunden worden sei. Er habe sich mit einem Kollegen dorthin begeben und die besagte Konstruktion aufgrund seiner Fachkenntnis und seiner täglichen beruflichen Erfahrung als potentiell gefährlich eingestuft. Zur Bergung des Gegenstands aus dem Kellerschacht habe er daher einen für solche Fälle konzipierten Schutzanzug getragen. Von der USBV habe er sodann ein Röntgenbild angefertigt, um den Aufbau nachvollziehen zu können. Die Inaugenscheinnahme des Röntgenbildes habe seine Einschätzung von einer bestehenden Gefährlichkeit für Leib und Leben der Anwesenden bestätigt und er sich deshalb zur Entschärfung mittels einer Wasserdruckvorrichtung entschieden.
Unter Bezugnahme auf dieses Röntgenbild hat KOK Wohlgemuth den Aufbau und die aus seiner Sicht auch für die Kammer schlüssige Zielsetzung schließlich wie festgestellt erläutert. Auf dem Röntgenbild Sonderband 1 Fach 11 Bl. 9 Bild 7 (pdf. Bl. 459), auf das wegen der Einzelheiten ergänzend Bezug genommen wird, ist der obere Teil des besagten Kanisters von vorne zu sehen. Das oberste Viertel stellt sich dabei als heller gegenüber dem übrigen Teil dar, was entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen die nahezu vollständige Befüllung erkennen lässt.
21
Der Inhalt der beiden Kunststoffbehälter ergab sich aus einem Gutachten des LKA KTI 23. Aus diesem geht weiter hervor, dass sich in der Colaflasche nach der Zerstörung der USBV ein Rest des festgestellten Altöl-Gemischs von einem Liter befunden habe. Da das zusätzliche Anbringen dieser Flasche zur Überzeugung der Kammer erfolgte, um die Menge der brennbaren Flüssigkeit zu erhöhen, war naheliegend, dass diese — ebenso wie der Kanister — vor der Zerstörung annähernd vollständig gefüllt war und durch den Wasserbeschuss, insbesondere wegen der horizontalen Ausrichtung, etwa hälftig auslief.
Im oberen linken Teil des Kanisters zeichnet sich auf dem Röntgenbild ein rechteckiger Bereich ab, in dem drei nebeneinanderliegende längliche Gegenstände platziert und diese mit einer weiteren Umrandung versehen sind. Dabei handele es sich —- so KOK Wohlgemuth — um drei 1,5 V-Batterien in einer weißen Kunststoffbox. Oberhalb der äußeren rechten Batterie sei ein kleiner Schalter zu erkennen, woraus zu schließen sei, dass es sich bei diesem Gebilde um einen Zeitzünder mit einem vorbestimmten Zeitraum von wenigen Stunden handele, den man sonst im Zusammenhang mit handelsüblichen Lichterketten kenne. Die Schaltposition habe er aufgrund der angenommenen Gefährlichkeit der USBV am Tatort und auch später anhand des Röntgenbildes nicht feststellen können; die Kammer hatte jedoch angesichts des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Übrigen keine Zweifel daran, dass dieser Schalter vom Angeklagten betätigt wurde, um die Zeitschaltung in Gang zu setzen. Der rechterhand neben dieser Box liegende, ebenfalls für sich nochmals abgegrenzte Bereich, der aus Laiensicht lediglich dunkle punktförmige Gebilde und ein längliches Plättchen erkennen lässt, sei -— so KOK Wohlgemuth weiter — als Platinenbausatz bzw. das Plättchen als Relais zu identifizieren — ein elektronisches Bauteil, das einen durch einen Zeitzünder versetzt schaltenden Arbeits- mit einem Schaltstromkreis verbinde.
Des Weiteren sind auf dem Röntgenbild mehrere diese Elektronikkonstruktion umgebende Kabel, ein damit verbundener Batterieclip und zwei Lüsterklemmen zu sehen. Hierzu habe er — der Sachverständige — unmittelbar nach der Bergung der USBV eine passende 9-V-Blockbatterie vor sich liegend aufgefunden, die offenbar im Zuge des Heraushebens der USBV vom Clip abgefallen sei, zumal diese vor der Bergung dort nicht gelegen habe.
Vor diesem Hintergrund sei, auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass nicht sämtliche verbauten elektronischen Kleinteile und Details der einzelnen Verbindungen der Komponenten miteinander auf dem Röntgenbild eindeutig zu erkennen gewesen seien, von dem wie unter III. 3. b) festgestellten Aufbau und der dort dargelegten beabsichtigten Wirkungsweise der Elektronik auszugehen.
Der Sachverständige Blumberg — Fachhochschulingenieur für Elektrotechnik — ist seit 2003 beim BKA tätig und bildet seit 2005 Entschärfer in Bezug auf den möglichen Aufbau von USBV aus. Er war im Ermittlungsverfahren mit der Bewertung der vorliegend eingesetzten Elektronik betraut worden und konnte die Einschätzung von KOK Wohlgemuth bestätigen. Er gab insoweit
ergänzend an, dass es sich hier um eine industriell gefertigte Grundplatine handele, die man als Bausatz frei erwerben könne, um sie entsprechend der Anleitung und dem jeweils vorgesehenen Zweck an dafür vorgesehenen Lötstellen mit elektronischen Bauteilen zu bestücken. Von der Platine hätten zwei Bruchstücke sichergestellt werden können. Anhand deren Lötseiten habe er erkennen können, dass an allen vollständig erkennbaren Positionen elektronische Bauteile verlötet gewesen seien. Er könne jedoch, da er nicht die vollständige Platine mit allen zugehörigen Bauteilen zur Verfügung gehabt habe, nicht nachvollziehen, welche Intention damit konkret verfolgt worden sei. Ein von ihm als solcher identifizierter Kondensator könne vorbehaltlich dieser Einschränkung im Rahmen von USBV zum Beispiel genutzt werden, um einen Fernzünder vor störenden Außensignalen zu schützen. Er könne aufgrund der überwiegenden Zerstörung aus rein fachlicher Sicht nicht sicher beurteilen, ob es sich bei der USBV um eine Attrappe handele oder nicht.
Zur beabsichtigten Umsetzung der USBV und Inbrandsetzung des Gebäudes hat die Kammer KHK Warmuth vom LKA 522 gehört. Er hat sich im Bereich Sprengstoffermittlung aus- und weiterbilden lassen und wird seitdem, so auch im vorliegenden Fall, als Berater zu Fragen des Aufbaus und der möglichen Wirkungsweise von Spreng- und Brandvorrichtungen hinzugezogen. Er gab an, davon auszugehen, dass das über die Elektronik verursachte Feuer die mit dem Kraftstoff-Gemisch gefüllten Kunststoffbehälter — den Kanister und die Colaflasche -aufgeschmolzen hätte und so weitere Brandlast entstanden wäre, was aufgrund der erheblichen Hitzeeinwirkung innerhalb der räumlich beengten Verhältnisse im Lichtschacht naheliegend die Umsetzung der ebenfalls verbauten Gaskartusche zur Folge gehabt hätte. Der dadurch plötzlich entstehende Druck wäre naheliegend durch die beengten Verhältnisse im Schacht nicht nach oben, sondern seitlich entwichen und hätte seiner — des Zeugen — Einschätzung nach die Fensterscheibe zum Bersten gebracht. KHK Warmuth ging dabei — was die Kammer, ebenso wie seine übrigen dargelegten Ausführungen, auch aus laienhafter Sicht als grundsätzlich nachvollziehbar erachtet hat — davon aus, dass der Brand so entweder das Gebäude selbst erfasst oder über den Keller ins Innere des Hauses gelangt wäre.
(b) Ausführungen der Brandsachverständigen
Erst die Sachverständige Dr. Cox — Diplomchemikerin und Leiterin des Fachbereichs Brand und Raumexplosion beim BKA - konnte schließlich schlüssig und überzeugend darlegen, weshalb ein Inbrandsetzen des Gebäudes durch die USBV hier nicht möglich gewesen sei, nämlich im Wesentlichen aufgrund der mangelnden Luft- bzw. Sauerstoffzufuhr im Schacht. Frau Dr. Cox war während bereits laufender Hauptverhandlung — am 28. August 2023 — durch den Vorsitzenden mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage beauftragt worden, ob unter Berücksichtigung des konkreten Ablageortes die in Rede stehende USBV geeignet gewesen wäre, einen Brand oder
Ich, Dmitry Bagrash, korrigiere hier meine eigene frühere Formulierung: Der untaugliche Versuch ist nach § 23 Abs. 3 StGB in Deutschland grundsätzlich strafbar — dass eine Vorrichtung objektiv ungeeignet gewesen wäre, schließt einen versuchten Mord für sich genommen nicht aus. Wer das behauptet, macht es der Gegenseite zu leicht, den eigentlichen Punkt zu übergehen.
Der tatsächlich entscheidende Punkt liegt woanders: Selbst wenn eine untaugliche Vorrichtung vorlag, müsste die Anklage trotzdem beweisen, wer sie ablegte (Täterschaft — dazu die auf dieser Website dokumentierte, nach meiner Darstellung nicht ausermittelte Alternativtäter-Frage), mit welchem Vorsatz gehandelt wurde (Tötungsvorsatz statt bloßer Einschüchterungs- oder Symbolabsicht), ob ein Tatentschluss zur Tötung eines Menschen überhaupt feststeht, und ob ein unmittelbares Ansetzen zu genau dieser Tat vorlag. Die Unsicherheit über die Beschaffenheit der Vorrichtung ist dafür ein Indiz unter mehreren — kein eigenständiges Gegenargument.
(auch) eine Explosion herbeizuführen und welche Folgen für diesen Fall zu erwarten gewesen wären.
Dieses Brandsachverständigengutachten wurde von Frau Dr. Cox am 27. September 2023 per E- Mail eingereicht und am darauffolgenden Tag vom Vorsitzenden an die Verfahrensbeteiligten weitergeleitet; im Hauptverhandlungstermin vom 15. November 2023 ist die Sachverständige hierzu gehört worden.
Insoweit führte sie aus, dass es sich bei der in den Kunststoffbehältern enthaltenen Flüssigkeit grundsätzlich um gut brennbares Material handele. Um eine Flüssigkeit zum Brennen zu bringen, müsse diese durch Hitze in einen gasförmigen Zustand überführt werden. Anschließend müsse . sich ein brennbares Dampf-Luft-Gemisch bilden, wobei das für eine Brennbarkeit erforderliche Verhältnis von Luft und Dampf von Flammpunkt und Dampfdruck der Flüssigkeit abhänge, also stoffspezifisch sei. Nach der Inbrandsetzung „hänge“ das Feuer an der Flüssigkeit und verbreite sich mit ihr. Da die genaue Zusammensetzung des hier eingesetzten Altöl-Kraftstoffgemischs nicht bekannt sei, könne sie diese Parameter für den vorliegenden Fall nicht näher bestimmen; aus ebendiesem Grund seien auch von einem Brandversuch, der die vorliegenden Gegebenheiten nachstelle, keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten. Jedoch sei für eine Zündung grundsätzlich und unabhängig von den stoffspezifischen Voraussetzungen eine ausreichende Sauerstoffzufuhr erforderlich. Anhand der vom LKA für ihre Begutachtung ermittelten Abmessungen des Lichtschachts könne sie — die Sachverständige — ausschließen, dass eine solche hier gewährleistet wäre.
Dementsprechend sei — eine funktionierende Elektronik unterstellt - davon auszugehen, dass eine Inbrandsetzung der Streichhölzer und der katalysierend wirkenden Grillanzünder sicher ausgereicht hätte, um ein Loch in die Colaflasche zu brennen und damit auch Flüssigkeit austreten zu lassen. Selbst wenn diese in die gasförmige Phase überführt und so in Brand gesetzt worden wäre, wäre die brennende Flüssigkeit jedoch beim Auslaufen auf den materialbedingt eher kalten Steinboden getroffen und so, auch aufgrund der schlechten Sauerstoffzufuhr im Schacht, höchstwahrscheinlich wieder erloschen.
Ein Inbrandsetzen des Gebäudes sei theoretisch entweder über ein Eintreten der Flüssigkeit über das Kellerfenster oder durch ein Entzünden der Außenwand denkbar.
Für ein Eintreten der Flüssigkeit ins Gebäude hätte diese jedoch zunächst den Boden des Schachts bedecken müssen, um sodann über den Fensterrahmen zu gelangen. Selbst wenn das Feuer lange genug gebrannt hätte, um die doppelverglasten Fensterscheiben hitzebedingt zum Bersten zu bringen, sei jedoch auch dieses Szenario anhand der Abmessungen des Schachts nahezu auszuschließen.
Ich, Dmitry Bagrash, erkläre: Für mich ist das der Kernpunkt des gesamten Verfahrens. Das eigene Sachverständigengutachten des Bundeskriminalamts, zitiert im Urteil selbst, schließt eine reale Brandgefahr am Ablageort aus — und trotzdem lautet der Schuldspruch auf versuchten Mord.
Die von KHK Warmuth dargelegte Vorstellung von der Wirkung der an der USBV angebrachten Campinggaskartusche sei aus ihrer fachlichen Sicht tatsächlich eher fernliegend. Zum einen sei der Boden dieser Kartuschen in der Regel sicherheitsbedingt nach innen gewölbt, damit sich das darin befindliche Butangas bei ungewollt zu hoher Erwärmung ausdehnen könne und so ein Zerplatzen möglichst vermieden werde. Selbst wenn es dennoch hierzu gekommen und dadurch flüssiges oder gasförmiges Butan ausgetreten wäre, hätte dies allenfalls eine kurze Stichflamme zur Folge gehabt. Für eine explosionsartige Umsetzung der Kartusche hätte nämlich wiederum eine gute Durchmischung — von 1,5 bis 10 % Butan mit Luft — erreicht werden müssen, was vorliegend aufgrund der unzureichenden Ventilation im Schacht sehr unwahrscheinlich sei, ebenso wie ein Abheben der Kartusche mit dadurch bedingter Zerstörung der Fensterscheibe.
Ein Inbrandsetzen des Gebäudes über die Außenwände sei, weil die brennende Flüssigkeit dort nicht hingelangt wäre, praktisch nicht denkbar; auch die besagte Stichflamme wäre hierfür zu kurz gewesen, um die für ein Inbrandsetzen erforderliche Intensität eines Kontakts des Feuers mit der Außenwand zu erreichen.
(c) Würdigung im Hinblick auf die Intention des Angeklagten
Die Kammer hat zur Feststellung der Intention des Angeklagten die aus insoweit laienhafter Sicht naheliegende Einschätzung von KHK Warmuth zugrundegelegt.
Soweit die Verteidigung in ihrem Beweisantrag vom 23. April 2024 vorgetragen hat, dem Angeklagten wäre - seine Täterschaft unterstellt — aufgrund seiner Kenntnisse zur Leistungssteigerung von Pkw mit Verbrennungsmotoren zwingend bewusst gewesen, dass eine Umsetzung der USBV am konkreten Ablageort „zum Scheitern verurteilt“ sein würde, so erschien diese Schlussfolgerung bereits angesichts der Tatsache, dass diese zeitlich nach den sachverständigen Ausführungen von Frau Dr. Cox dargelegt wurde, wenig offensichtlich; hierbei wurde jedoch nicht übersehen, dass es dem Angeklagten freisteht, den Zeitpunkt einer (ergänzenden) Einlassung zur Sache selbst zu wählen, ohne dass dies zu seinem Nachteil gewertet werden darf.
Im Übrigen war aus diesem beruflichen Hintergrund des Angeklagten nicht die für die hier relevante Beurteilung maßgebliche Kompetenz herzuleiten, da es insoweit an der Vergleichbarkeit der Zielsetzungen mangelte. Denn während es dem Angeklagten in seinem beruflichen Bereich — was der im Beweisantrag benannte Zeuge Lindemann entsprechend berichtete — darum ging, unter anderem durch das Variieren des Luft-Kraftstoff-Mischverhältnisses in einem Verbrennungsmotor optimale Bedingungen zu schaffen, um dessen Leistungspotential
bestmöglich auszuschöpfen, war hier für den Erfolg der Tat zu beurteilen, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß die brennbare Flüssigkeit in der vorliegenden, mit dem weitgehend geschlossenen System eines Verbrennungsmotors nicht vergleichbaren Situation tatsächlich in Brand gesetzt werden kann.
Auch vor dem Hintergrund aller übrigen festgestellten Umstände war es zur Überzeugung der Kammer offensichtlich lebensfremd, dass der Angeklagte beim Anfertigen und dem Platzieren der USBV ein anderes als das festgestellte Bestreben verfolgte.
Die Kammer hat insoweit die Möglichkeit bedacht, der Angeklagte könnte die Bewohner durch die Konfrontation mit der USBV lediglich erschreckt haben wollen, wogegen jedoch bereits der konkrete Ablageort sprach, der keine Anhaltspunkte dafür bot, die USBV werde dort aufgefunden werden; vielmehr schien gerade der gewählte Kellerschacht gut geeignet, um den Brandsatz vor einer Entdeckung zu schützen.
Dafür, dass der Angeklagte dann auch von einer erheblichen Wirkung und nicht von einer — wie im Haftantrag vom 1. Dezember 2023 vorgetragen — objektiven Ungefährlichkeit der USBV ausging, sprach zum einen die verbaute feinsinnige und dementsprechend aufwendige elektronische Konstruktion. Des Weiteren waren auch die festgestellten Internetrecherchen des Angeklagten vom 24. April 2022 zur Überzeugung der Kammer nur mit dessen Erwartung von einem berichtenswert erheblichen Ereignis, nämlich einem größeren Brandgeschehen, vereinbar.
c) Feststellungen zu den Taten vom April und Mai 2020 sowie vom November 2022
Die Feststellungen zu den übrigen Delikten beruhen dem Grunde nach auf der insoweit geständigen Einlassung des Angeklagten, an der zu zweifeln kein Anlass bestand, zumal sie durch die ergänzende Beweisaufnahme Bestätigung fand.
Zum Corona-Soforthilfe-Betrug wurde die Zeugin KK’in Rink gehört, die die Kontounterlagen der Rambach GmbH ausgewertet hat und insoweit bekunden konnte, dass hieraus bereits ab dem Jahr 2018 keine geschäftliche Tätigkeit des Unternehmens in Gestalt von Umsätzen mehr ersichtlich gewesen sei.
Der Zeuge KK Bongard gab zu den Manipulationen an Stromzähler und Gasleitung an, diese seien im Rahmen der Festnahme des Angeklagten und Durchsuchung seiner Wohnung am 14. Dezember 2022 festgestellt worden. Die Ermittlungen beim Netzbetreiber Stromnetz Berlin hätten
- so der Zeuge - ergeben, dass der am 14. Dezember 2022 abgelesene Wert (89909) demjenigen der letzten Kundenablesung vom 31. Juli 2020 entsprochen, sich der Zähler also in diesem
Zeitraum offenbar nicht bewegt habe. Die Kammer hat aus den Angaben des Angeklagten in seiner Einlassung, er habe die Manipulation des Stromzählers „recht schnell‘ nach seinem Einzug entdeckt, geschlossen, dass die bewusste unberechtigte Stromnutzung durch ihn noch im Mai 2020 begann.
Zur Ermittlung der diesbezüglichen Schadenshöhe hat sich die Kammer auf die nachvollziehbaren Ausführungen des Zeugen Berginski — Sachverständiger bei Stromnetz Berlin — gestützt. Hierfür habe er die Angaben des mit der Reparatur beauftragten Elektrikers, des Zeugen Küskü, berücksichtigt, der bei der im Zuge der Reparatur durchgeführten Begehung der Wohnung anhand der vorhandenen elektronischen Geräte den täglichen Verbrauch auf 8,5 kwh/Tag geschätzt habe. Der Strompreis habe im fraglichen Zeitraum bei 28 Cent pro kw/h gelegen. Die Kammer hat so unter Zugrundelegung des Zeitraums 31. Mai 2020 bis einschließlich 14. Dezember 2022 (927 Tage) einen Verbrauchsschaden von 2.206,62 Euro festgestellt.
Die Feststellungen zu den Einzelheiten der Manipulation der Gasleitung beruhen auf den Bekundungen der Zeugen Schulz — Gasanlagenmechaniker vom Entstörungsdienst der Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg — und Mihajlovic — der von der Hausverwaltung mit der Reparatur beauftragte Anlagenmechaniker. Den Zeitpunkt des Umbaus der Leitung durch den Angeklagten hat die Kammer entgegen seiner Einlassung auf einen Zeitpunkt nach dem 24. November 2022 datiert; insoweit hatten die mit seiner Observierung in dieser Zeit betrauten Polizeibeamten — die Zeugen mit den Codiernummern BEA 99100376, BEA 99100473 und BEA 99100656 - ihn an jenem Tag beobachtet, wie er im Rahmen eines Baumarktbesuchs ein längeres Kupferrohr erwarb, was naheliegend dasjenige gewesen sein dürfte, das der Angeklagte zur Verbindung der Steig- mit der Versorgungsleitung verbaute.
V. Rechtliche Würdigung
Der Angeklagte hat sich demnach wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge, wegen Entziehens elektrischer Energie, wegen Computerbetruges und wegen Sachbeschädigung schuldig gemacht.
1. Der Corona-Soforthilfe-Betrug
Die Tat zu 1. stellt sich als Computerbetrug in der Variante des Beeinflussens eines Datenverarbeitungsvorgangs durch Verwendung unrichtiger Daten im Sinne des § 263a Abs. 1 Var. 2 StGB dar. Zur Abgrenzung vom Subventionsbetrug nach § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB i.V.m. § 33
264 Abs. 9 Nr. 1 StGB war darauf abzustellen, dass das vom Angeklagten genutzte Onlineformular lediglich eine formelhafte Wendung hinsichtlich der Subventionserheblichkeit von Tatsachen ohne konkrete Bezugnahme auf die entsprechenden Vorgaben im zugrundeliegenden Antrag enthielt (vgl. KG, Urteil vom 10. September 2021 — (4) 121 Ss 91/21 (134/21) -, NZWiSt 2022, 446ff.; BGH, Beschluss vom 4. Mai 2021 - 6 StR 137/21 —, NStZ 2023, 413 f.).
2. Das Entziehen elektrischer Energie
Das Überbrücken des Stromzählers erfüllt den Straftatbestand des Entziehens elektrischer Energie nach § 248c Abs. 1 StGB (vgl. Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Auflage 2023, § 248c Rn. 2 m.w.N.). Es war dabei unschädlich, dass der Angeklagte diese Manipulation nicht selbst vornahm, sondern sie lediglich ausnutzte, da es insoweit allein auf die unbefugte Nutzung der Energie ankommt (Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Saliger, StGB, 6. Auflage 2023, § 248c Rn. 4 m.w.N.).
3. Das Platzieren der USBV
Dem Platzieren der USBV liegt ein versuchter Mord in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge zugrunde.
Der Angeklagte wusste ausweislich seines Facebook-Beitrags vom 3. März 2022, dass es sich bei dem Tatobjekt um ein Gebäude handelte, das der Wohnung von Menschen dient (§ 306a Nr. 1 Var. 1 StGB).
Die Kammer ist zwar zur Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte entsprechend der Inhalte seiner Facebook-Posts die Bewohner des Gebäudes primär vertreiben wollte. Es lagen aber angesichts der einem Brand innewohnenden Unberechenbarkeit keine Tatsachen für ein berechtigtes Vertrauen des Angeklagten dafür vor, dass sich die potentiellen Opfer, zumal zur Nacht- bzw. frühen Tageszeit, noch würden retten können oder nicht zu Tode kommen, sondern nur verletzt würden. Dementsprechend hat der Angeklagte deren Tod bei Begehung der Tat billigend in Kauf genommen (§§ 306c Abs. 1, 22 StGB). Dass der Angeklagte dabei zum Grunddelikt der Brandstiftung lediglich unmittelbar angesetzt hat und auch die billigend in Kauf genommene schwere Folge des Todes nicht zur Vollendung gelangt ist, stand der Verwirklichung einer versuchten Brandstiftung mit Todesfolge nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 12. August 2021 - 3 StR 415/20 -, NStZ-RR 2021, 376ff.).
Er hat des Weiteren die Arg- und darauf beruhende Wehrlosigkeit der potentiellen Opfer bewusst und in feindseliger Willensrichtung zur Tatbegehung ausgenutzt und so das Mordmerkmal der Heimtücke erfüllt.
Der Angeklagte ist von diesem Versuch nicht strafbefreiend zurückgetreten. Nach der Betätigung des Zeitzünders war der Versuch aus Sicht des sich sodann vom Tatort entfernenden Angeklagten beendet. Anhaltspunkte dafür, dass er sich freiwillig und ernsthaft bemüht hätte, die ohne sein Zutun nicht eingetretene Vollendung zu verhindern (§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB), bestanden nicht.
Soweit dem Angeklagten hierzu tateinheitlich ein Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz zur Last gelegt worden ist, hat die Kammer die Verfolgung mit Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 154a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 StPO dem hier zugrundeliegenden Schuldspruch entsprechend beschränkt.
4. Die Manipulation der Gasleitung
Gleichermaßen ist hinsichtlich der Manipulation der Gasleitung die Strafverfolgung betreffend den angeklagten Diebstahl auf die tateinheitlich begangene Sachbeschädigung im Sinne des § 303 Abs. 1 StGB beschränkt worden.
VI. Strafzumessung
Die Kammer hat bei der Strafzumessung hinsichtlich aller Delikte zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er nicht bzw. - hinsichtlich der Taten zu 3. und 4. die Verurteilung wegen Hausfriedensbruch vom Januar 2021 berücksichtigend — zumindest nicht einschlägig vorbestraft war. Betreffend den Corona-Soforthilfe-Betrug und die Entziehung elektrischer Energie wurde die Einziehungsentscheidung strafmildernd berücksichtigt, ebenso hinsichtlich dieser beiden Taten und der Manipulation der Gasleitung die insoweit geständige Einlassung des Angeklagten.
1. Der Corona-Soforthilfe-Betrug
Hinsichtlich der Tat zu 1. sprach gegen den Angeklagten, dass er beide zur Verfügung gestellten finanziellen Hilfen in Anspruch genommen und so eine ganz erhebliche Schadenssumme verursacht hat. Strafmildernd wirkte sich demgegenüber aus, dass den diese Hilfen zu Unrecht in Anspruch nehmenden Tätern, wie auch dem Angeklagten, die Tatbegehung durch die mangelnde behördliche Kontrolle grundsätzlich leichtgemacht wurde.
Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer, den Strafrahmen des § 263a Abs. 1 StGB zugrundelegend, eine spürbare
Geldstrafe von 140 Tagessätzen für erforderlich erachtet, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Tat deutlich vor Augen zu führen. Die Tagessatzhöhe von 5 Euro - dies auch betreffend die Taten zu 2. und 4. — wurde nach den aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten bemessen.
2. Das Entziehen elektrischer Energie
Zur Bestimmung der Einzelstrafe für das Entziehen elektrischer Energie hat die Kammer strafschärfend den relativ langen Zeitraum der unbefugten Nutzung mit dem damit einhergehenden nicht unerheblichen Schaden für den Stromanbieter gewertet und vor diesem Hintergrund innerhalb des Strafrahmens des § 248c Abs. 1 StGB auf eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen erkannt.
3. Das Platzieren der USBV
Betreffend das Platzieren der USBV hat die Kammer den nach § 49 in Verbindung mit § 22 StGB geminderten Strafrahmen des § 211 StGB zugrundegelegt. Zugunsten des Angeklagten wirkte sich insoweit aus, dass es objektiv noch nicht einmal zu einer Gefährdung anderer Menschen kam und aufgrund der dargelegten Umstände auch nicht kommen konnte. Des Weiteren sprach für ihn, dass er betreffend dieses Delikt mit der schwächsten Vorsatzform handelte, wobei sich strafschärfend wiederum auswirkte, dass er dabei von der möglichen Tötung mehrerer Menschen ausging. Nach Abwägung aller strafzumessungsrelevanter Gesichtspunkte hat die Kammer betreffend diese Tat eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren für tat- und schuldangemessen erachtet.
4. Die Manipulation der Gasleitung
Ich, Dmitry Bagrash, erkläre: Dieser eine Satz aus der Feder des Gerichts selbst widerlegt für mich die gesamte Bezeichnung der Vorrichtung als lebensgefährliche Mordwaffe. Man kann nicht gleichzeitig schreiben, dass keine Gefahr bestand und nicht bestehen konnte, und gleichzeitig wegen versuchten Mordes verurteilen.
Hinsichtlich der Beschädigung der Gasleitung wurde zulasten des Angeklagten berücksichtigt, dass hiervon nicht nur der Eigentümer selbst geschädigt, sondern - als naheliegende und damit ihm zuzurechnende Folge — durch die Notwendigkeit der Unterbrechung der Gasversorgung auch die Bewohner des gesamten Hauses betroffen waren. Innerhalb des Strafrahmens des § 303 Abs. 1 StGB wurde daher gegen den Angeklagten eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen verhängt.
5. Gesamtstrafe
Bei der Bemessung der Gesamtstrafe hat die Kammer alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte nochmals umfassend gewürdigt und den Umstand, dass die Geldstrafe aus dem Strafbefehl vom 11. Januar 2021 bereits vollstreckt und daher keine Bildung einer gesonderten Gesamtstrafe zwischen dieser und der hier ausgeurteilten Einzelstrafe für die Tat zu 1. mehr möglich war, zugunsten des Angeklagten gewertet; vor diesem Hintergrund wurde die hier zu bildende Gesamtstrafe mittels eines Härteausgleichs um zwei Monate gemindert.
Im Ergebnis war schließlich eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten der Taten und Schuld des Angeklagten angemessen.
Von der Möglichkeit, neben der verhängten Einzelfreiheitsstrafe hinsichtlich der mit Geldstrafe geahndeten Taten auf eine gesonderte Gesamtgeldstrafe zu erkennen (§ 53 Abs. 2 Satz 2 StGB) hat die Kammer keinen Gebrauch gemacht. Hiergegen sprach insbesondere, dass das Schwergewicht hier bei der mit einer Einzelfreiheitsstrafe belegten Tat lag und die Belastung des Angeklagten mit einer Geldstrafe geeignet wäre, die Durchsetzung der Einziehungsentscheidung zu gefährden (vgl. Fischer, StGB, 71. Auflage 2024, § 53 Rn. 6 m.w.N.).
VII. Einziehungsentscheidung
Die Entscheidung über die Einziehung der Taterträge beruht auf § 73 Abs. 1 StGB. Neben dem durch den Corona-Soforthilfe-Betrug erlangten Betrag von 14.000 Euro waren die durch den
manipulierten Stromzähler ersparten finanziellen Aufwendungen für den Zeitraum vom 31. Mai 2020 bis zum 14. Dezember 2022 in Höhe von insgesamt 2.206,26 Euro zu berücksichtigen.
VIII. Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Groß Loewenthal Frank Für die Richtigkeit der Abschrift Berlin, 14.10.2024 Schlägel Justizobersekretärin Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gültig.
Der Einwand, die Liste habe an anderer Stelle gestanden, greift damit nicht: Sie steht nirgends im Urteil — weder nach dem Tenor noch am Ende.
Der Beschluss vom 30.07.2025, mit dem die fehlende Vorschriftenliste nachträglich eingefügt wurde (Anlage 65_F2, Az. 522 Ks 5/23), nennt als beschließende Kammer: Groß · Loewenthal · Schlimm.
Ein Mitglied ist ausgetauscht. Die Kammer, die das Urteil nachträglich ergänzt hat, ist nicht dieselbe, die es gesprochen hat.
Belegstufe: amtlich festgestellt. Beide Namenslisten stehen in den Originaldokumenten und sind ohne Auslegung ablesbar. Ob daraus rechtliche Folgen erwachsen, beurteile ich nicht — das ist Sache eines Gerichts oder einer Strafverfolgungsbehörde. Ich stelle den Befund fest.
Es wird nicht erläutert, weshalb das Fehlen eines zwingend vorgeschriebenen Urteilsbestandteils ein Schreibversehen sein soll; nicht, wann und wodurch es bemerkt wurde; nicht, warum die Änderung erst 373 Tage nach der Verkündung erfolgte; und nicht, weshalb sie nach Eintritt der Rechtskraft und nach der Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 07.05.2025 noch möglich war.
Ich halte das nicht für ein Schreibversehen, sondern für eine materielle Änderung eines rechtskräftigen Urteils. Das ist meine Bewertung. Der Wortlaut des Beschlusses ist Tatsache und im Original nachprüfbar.