⚖ Dringend: Strafverteidiger gesucht — außerhalb Berlins

Politischer Häftling, EGMR-Beschwerde eingereicht, Abschiebungsdrohung. Beispielloser Widerstand der Berliner Staatsanwaltschaft zu erwarten. Anwalt muss außerhalb Berlins ansässig sein.

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Einstieg für Menschenrechtsorganisationen

Ich habe die Tat nicht begangen. Das Urteil gegen mich wurde manipuliert.

Das ist meine Position — und ich nenne dazu Namen. Sie müssen mir kein Wort davon glauben.

Vier Themenkreise, die sich von der Schuldfrage trennen lassen

Diese Seite wendet sich an Organisationen, die Verfahren beobachten und strukturelle Fragen prüfen. Sie bittet nicht um Parteinahme in einer Strafsache, sondern legt vier dokumentierte Komplexe vor — mit Angabe des jeweiligen Verfahrensstands.

In Haft seit
14.12.2022
Urteil
5 J. 4 M., rechtskräftig seit 08.05.2025
Anhängig
BVerfG-Beschwerde (10.07.2026) · Rechtsbeschwerde KG (Frist 11.09.2026)
Ausweisungsverfahren
eingeleitet 27.04.2026, kein Bescheid

Ein Fall an der Schnittstelle von Vollzugsrecht und politischer Betätigung

Dmitry Bagrash lebt seit 1992 in Deutschland und besitzt eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Er ist Gründer und Vorsitzender von Unkremlin e.V., einem in Berlin eingetragenen Verein, der sich gegen das gegenwärtige russische Regime richtet. Am 01.09.2023 wurde die Organisation in der Russischen Föderation als „unerwünscht“ eingestuft.

Seit Dezember 2022 befindet er sich in Haft; am 22.07.2024 wurde er zu fünf Jahren und vier Monaten verurteilt. Die Verurteilung wird von ihm bestritten; darüber ist hier nicht zu entscheiden.

Für Menschenrechtsorganisationen sind an diesem Fall vier Themenkreise einschlägig, die sich von der Schuldfrage trennen lassen und je für sich dokumentiert sind.

Zugang zum Gericht — Art. 6 und Art. 13 EMRK

Nach dem Wegfall einer erreichbaren Verteidigung war der gesetzlich vorgesehene Weg die Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle. Deren Aufnahme wurde an vier dokumentierten Terminen verweigert; die Bediensteten gaben an, auf Weisung zu handeln. Eine schriftliche, anfechtbare Entscheidung darüber erging nicht — womit auch kein Rechtsbehelf zur Verfügung stand.

Der tatsächliche Zugang wurde zweimal nicht durch einen Antrag, sondern durch Nahrungsverweigerung erreicht: am 11.08.2025 nach acht Tagen Hungerstreik. Beide Hungerstreiks wurden später in Vollzugsdokumenten als „Erpressung“ und als negatives Persönlichkeitsmerkmal bewertet.

Der Befund, auf den es ankommt: Ein Anspruch, der nur durch Selbstschädigung durchsetzbar ist, ist kein wirksam gesicherter Anspruch im Sinne von Art. 13 EMRK.

Die Kette im Einzelnen

Meinungsäußerung und Korrespondenz — Art. 8 und Art. 10 EMRK

  • Geöffnete privilegierte Post. Dokumentiert sind mehrere Fälle geöffnet zugegangener Post des Bundesverfassungsgerichts, des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und der Verteidigung. Die Anstalt hat mit Stellungnahme vom 07.11.2025 erklärt, über ankommende und ausgehändigte Post werde keine Protokollierung geführt.
  • Sendungen ohne Frankierung und Poststempel. Am 26.05.2025 und am 08.10.2025 gingen Behörden- bzw. Gerichtsschreiben in Umschlägen ohne jede Postspur ein; im zweiten Fall fehlten die im Anschreiben ausdrücklich angekündigten Anlagen.
  • Sperrung der Videotelefonie. Am 22.07.2026 wurde der Videokontakt für drei Monate gesperrt. Der Bescheid stützt sich ausdrücklich auf eine E-Mail vom 12.07.2026, mit der der Betroffene unter anderem die Pressestelle der Senatsverwaltung für Justiz über eine Verfassungsbeschwerde informiert und auf eine öffentliche Videoerklärung verwiesen hatte. Zur Begründung heißt es, die Veröffentlichung gefährde die Resozialisierung, weil er sich „weiterhin nicht mit der Straftat auseinandersetze“.

Der Bescheid

Vollzugsentscheidungen und die Aufgabe der Rechtsposition

Der Vollzugs- und Eingliederungsplan vom 17.04.2026 lehnt den offenen Vollzug ab und begründet dies mit der „starken Fokussierung auf den Kampf gegen die deutsche Justiz“. Der Plan hält fest, es bestehe die Gefahr künftiger Straftaten — „auch wenn Herr B. beteuert, hierbei stets im legalen Rahmen agieren zu wollen“.

Am 31.07.2026 hat das Landgericht Berlin I diese Erwägungen gebilligt. Es zitiert zutreffend die Rechtsprechung, wonach eine Versagung nicht allein auf das Leugnen der Tat gestützt werden darf — und hält fest, die Anstalt habe sich „nicht ausschließlich“ darauf gestützt.

Zugleich erklärt die Kammer, die vom Betroffenen eingereichte Dokumentation zu eben jenen als „Kampf“ bewerteten Handlungen „nicht gescannt und gesichtet und daher nicht der Entscheidungsfindung zugrundegelegt“ zu haben.

Für die Menschenrechtsperspektive entscheidend: Der Vollzugsplan selbst hält unter Ziffer 12 fest, es bestünden „familiäre Bezüge, insbesondere zu seinem Sohn“ und „Soziale Kontakte bestehen zwar“. Das Fehlen sozialer Bindungen wird ihm an anderer Stelle dennoch entgegengehalten.

Beschluss und Vollzugsplan im Wortlaut

Aufenthaltsbeendigung und Non-Refoulement

Parallel zum Vollzugsverfahren läuft ein ausländerrechtliches Verfahren zur Beendigung des Aufenthalts. Der Betroffene ist russischer Staatsangehöriger; seine Organisation ist in der Russischen Föderation als „unerwünscht“ eingestuft, was dort strafbewehrte Folgen für Beteiligte hat. Zwei Erklärungen der russischen Delegation im Ständigen Rat der OSZE nennen den Verein namentlich — PC.DEL/1483/21 vom 23.09.2021 und PC.DEL/526/22 vom 08.04.2022.

Ein Sachverständigengutachten vom 02.07.2026 befasst sich mit der Gefährdungslage im Falle einer Überstellung. Einschlägig sind § 60 AufenthG, Art. 3 und Art. 8 EMRK sowie Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention.

Die Stellungnahme im ausländerrechtlichen Verfahren und das Gutachten sind über das Archiv zugänglich.

Innerstaatlicher Rechtsweg und internationale Verfahren

VerfahrenStand
Revision zum Bundesgerichtshofverworfen am 07.05.2025; Anhörungsrügen zurückgewiesen am 19.06.2025
Zwei Verfassungsbeschwerdenohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen, 01.09.2025
Weitere Verfassungsbeschwerdeeingereicht am 10.07.2026
Individualbeschwerde EGMReingereicht; Umfang der Erstbeschwerde 313 Seiten
VollzugssachenRechtsbeschwerde 5 Ws 17/26 verworfen; Beschwerdeverfahren 2 Ws 111/26 offen
UN-Sonderverfahrenangeschrieben: Sonderberichterstatter für Richter und Anwälte, für Menschenrechtsverteidiger, Arbeitsgruppe gegen willkürliche Inhaftierung

Beobachtung, keine Parteinahme

Es wird nicht darum gebeten, die Unschuld eines Verurteilten zu erklären. Gebeten wird um dreierlei:

  • Beobachtung des laufenden Verfahrens. Über die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 31.07.2026 und über das Beschwerdeverfahren 2 Ws 111/26 ist noch nicht abschließend entschieden.
  • Prüfung der strukturellen Fragen. Insbesondere: die fehlende Protokollierung des Postverkehrs im Vollzug, die Folgenlosigkeit der Nichtvorlage nach § 306 Abs. 2 StPO und die Verknüpfung von Vollzugslockerungen mit der Haltung zur eigenen Verurteilung.
  • Unabhängige Verifikation. Jede Angabe auf dieser Website ist nach Beleglage gekennzeichnet. Wo ein Dokument fehlt, steht das dort. Wir bitten ausdrücklich darum, das nachzuprüfen.

Die Unschuldsvermutung gilt uneingeschränkt für alle genannten Personen; Bewertungen sind als Einschätzung des Betroffenen gekennzeichnet.

Kontakt, Unterlagen, Übersetzungen einzelner Dokumente: bagrash.presse@gmail.com