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Sechs Einwände

Sechs Einwände, die ich kenne

Ich höre sie seit Jahren, von Journalistinnen, von Abgeordneten, von Menschen, die mich persönlich kennen. Jeder einzelne ist vernünftig. Ich nehme sie deshalb nicht als Vorwurf, sondern als Prüfliste — und beantworte sie mit je einem Dokument.

1„In Deutschland fälschen Richter keine Urteile.“

Das ist der richtige Ausgangspunkt, und ich behaupte nichts über die deutsche Justiz insgesamt. Ich spreche über einen einzigen Vorgang: Dem Urteil vom 22.07.2024 fehlte die nach § 260 Abs. 5 StPO vorgeschriebene Liste der angewendeten Vorschriften. Eingefügt wurde sie am 30.07.2025 — 373 Tage nach der Verkündung, nach Eintritt der Rechtskraft und 84 Tage nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Als „Berichtigung eines Schreibversehens“. Ohne Rechtsmittelbelehrung.

Was Sie jetzt nachschlagen werden, und ich sage es Ihnen vorher: Nach herrschender Auffassung begründen bloße Mängel dieser Liste für sich genommen keine Revision. Das ist richtig, und das Kammergericht hat mir genau das entgegengehalten. Mein Vorwurf richtet sich nicht gegen das Fehlen der Liste. Er richtet sich gegen das Mittel und den Zeitpunkt: Eine Berichtigung nach der Verkündung kommt nur bei einem offensichtlichen Schreib- oder Verkündungsversehen in Betracht — ohne neuen Denkvorgang. Ist die erstmalige Festlegung der vollständigen Normenkette 373 Tage später ein Schreibversehen?

2„Fünf Jahre und vier Monate bekommt man nicht für nichts.“

Einverstanden. Sehen Sie deshalb nicht auf das Strafmaß, sondern auf zwei Zahlen aus dem Urteil selbst. Die Vorrichtung soll in der Nacht vom 23. auf den 24. April 2022 abgelegt worden sein und wurde am 6. Mai 2022 gefunden — dreizehn Tage später, unbemerkt. Das Urteil hält fest, dass sie sich nicht umsetzte. Zwischen dem Fund und meiner Verhaftung liegen 222 Tage.

3„Wo waren denn die Anwälte?“

Das ist die Frage, die ich selbst am häufigsten stelle. Ab September 2024 war mein Verteidiger nicht mehr erreichbar. Die Abschrift der Revisionsbegründung erhielt ich am 06.12.2024 — acht Tage nach Ablauf der Frist. Mein Antrag auf Entpflichtung vom 17.12.2024 blieb unentschieden. Danach konnte ich Ergänzungen nur noch über den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einreichen. Genau darüber wird seit Januar 2025 gestritten — und darüber handelt das Dokument, mit dem diese Website beginnt.

4„Warum sollte ein Richter etwas fälschen?“

Ein Motiv kann ich nicht beweisen, und ich behaupte keines. Ich lege zwei Dinge nebeneinander und überlasse Ihnen den Rest. In meinem letzten Wort habe ich angekündigt, den Fall und die Rolle der Beteiligten nach meiner Freilassung in den Bundestag zu tragen. Was danach geschah, ist auf dieser Website Tag für Tag dokumentiert. Mehr sage ich dazu nicht. Es ist eine Chronologie, keine Behauptung.

5„Der Bundesgerichtshof hätte das doch bemerkt.“

Der Bundesgerichtshof schreibt in seinem Beschluss vom 07.05.2025 unter Ziffer 2, meine Revisionsbegründungsergänzungen hätten „dem Senat vorgelegen und waren Gegenstand der Beratung“. Unter Ziffer 3 verwirft er „die zahlreichen weiteren Eingaben“ — ohne ein einziges Aktenzeichen zu nennen. Ein Verzeichnis von 28 Rügen zeigt: Die Spalte „Im Beschluss behandelt?“ ist durchgehend leer. Zu diesem Zeitpunkt enthielt das Urteil die Liste der angewendeten Vorschriften noch nicht.

6„Wenn das stimmen würde, hätte die Presse darüber geschrieben.“

Möglich. Ich kenne den Einwand und halte ihn für den ehrlichsten von allen. Im Pressebereich finden Sie fünf Dokumente, die sich in je zehn Minuten prüfen lassen, mit Aktenzeichen, Datum und Fundstelle, Fotos zur freien Verwendung, zwei zitierfähige Sätze und einen direkten Kontakt. Wenn die Prüfung ergibt, dass ich mich irre, schreiben Sie das. Auf dieser Website stehen mehrere Berichtigungen zu meinen eigenen Lasten — ich habe sie selbst veröffentlicht, weil eine Dokumentation nur so viel wert ist wie ihre Genauigkeit.