⚖ Dringend: Strafverteidiger gesucht — außerhalb Berlins

Politischer Häftling, EGMR-Beschwerde eingereicht, Abschiebungsdrohung. Beispielloser Widerstand der Berliner Staatsanwaltschaft zu erwarten. Anwalt muss außerhalb Berlins ansässig sein.

Details →

Worum es geht

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Kammergerichts Berlin — 5. Strafsenat — vom 12.06.2026 (Az. 5 Ws 17/26), mit dem eine Rechtsbeschwerde gegen den Entzug des Zugangs zum Urkundsbeamten der Geschäftsstelle als unzulässig verworfen wurde, sowie gegen zwei vorangegangene Beschlüsse des Landgerichts Berlin I (Az. 599 StVK 215/25 Vollz vom 04.11.2025 und 10.12.2025).

Gerügt wird die Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG (effektiver Rechtsschutz), Art. 103 Abs. 1 GG (rechtliches Gehör) und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (allgemeines Persönlichkeitsrecht). Die Beschwerde legt dar, dass der innerstaatliche Rechtsweg vollständig ausgeschöpft ist, und wurde fristgerecht innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG erhoben.

Wie diese Seite mit dem Verfahrensstand umgeht

Diese Seite behauptet nicht, dass die Untätigkeit des Bundesverfassungsgerichts rechtswidrig ist — Bearbeitungszeiten von mehreren Wochen sind bei komplexen Verfahren nicht ungewöhnlich, und ein Ausbleiben der Eingangsbestätigung muss keine inhaltliche Aussage über die Erfolgsaussichten bedeuten. Dokumentiert wird ausschließlich der Zeitverlauf: Datum der Einreichung, Sendenachweis, und der bislang fehlende Rückmeldeweg — als Tatsachenlage, nicht als Vorwurf.

Vom Rechtsweg bis zur Verfassungsbeschwerde

11.06.2025
Antrag bei JVA Heidering auf Vorführung zum Urkundsbeamten (UKB) — mündliche Ablehnung ohne schriftlichen Bescheid.
17.09.2025
Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 109 StVollzG) und auf einstweilige Anordnung (§ 114 StVollzG) beim LG Berlin I.
04.11.2025
LG Berlin I verwirft den Antrag auf einstweilige Anordnung als unzulässig.
10.12.2025
LG Berlin I weist die Anträge in der Hauptsache zurück.
13.01.2026
Rechtsbeschwerde zu Protokoll der Rechtspflegerin Böhme beim AG Zossen eingelegt.
12.06.2026
Kammergericht Berlin verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig (Az. 5 Ws 17/26), zugestellt 02.07.2026.
10.07.2026
Verfassungsbeschwerde per Fax beim Bundesverfassungsgericht eingereicht — innerhalb der Monatsfrist (§ 93 Abs. 1 BVerfGG, Fristablauf 03.08.2026).
seit 10.07.2026
Keine Eingangsbestätigung, kein Aktenzeichen. Über sechs Wochen ohne jede Rückmeldung des Gerichts.

Mit der Verfassungsbeschwerde eingereichte Unterlagen

Nr.BezeichnungInterne Referenz
1Beschluss KG Berlin 12.06.2026, Az. 5 Ws 17/26Anlage 142_F2
2Niederschrift AG Zossen 13.01.2026Anlage 95_F2
3Vollzugs- und Eingliederungsplan 17.04.2026Anlage 115_F2
4Beschluss LG Berlin I 24.06.2026, Az. 589f StVK 86/26Anlage 139_F2
5Sendebericht Sofortige Beschwerde 01.07.2026Anlage 140_F2
6Open Statement zur Sofortigen BeschwerdeAnlage 141_F2
7Beschluss LG Berlin I 10.12.2025 (Gehörsrüge)Anlage 88_F2
8Beschluss LG Berlin I 10.12.2025 (§ 109 StVollzG)Anlage 87_F2
9JVA-Stellungnahme / Abstimmung SenatsverwaltungAnlage 84_F2
10JVA-Stellungnahme MTAL 1-AR1024, 07.11.2025Anlage 83_F2
11Schriftsatz Bagrash 21.10.2025Anlage 80_F2
12LG-Schreiben 06.10.2025Anlage 79_F2
13Antrag § 109 StVollzG 17.09.2025Anlage 74_F2
14Stellungnahme Bagrash 24.11.2025Anlage 86_F2
15Eidesstattliche Erklärung 13.08.2025Anlage 67_F2
16Eidesstattliche Erklärung 20.06.2025Anlage 44_F2
17Eidesstattliche Erklärung 19.06.2025Anlage 43_F2

Warum das über den Einzelfall hinausgeht

  • Gerügt wird nicht nur eine Einzelentscheidung, sondern ein durchgehendes Muster: Der Zugang zum Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wurde über mehrere Instanzen hinweg faktisch versperrt, bevor überhaupt inhaltlich über die Sache entschieden wurde.
  • Das Kammergericht hat die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, ohne die zugrunde liegende Frage — Zurechenbarkeit eines unterschriftslosen Vollzugsplans — zu klären.
  • Die Verfassungsbeschwerde ist damit die letzte innerstaatliche Instanz für eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung: welche Mindestanforderungen an die Zurechenbarkeit von Vollzugsentscheidungen mit erheblicher Grundrechtsrelevanz zu stellen sind.